Guten Tag Anja,
die Schwerbehinderteneigenschaft muss am Tag des Rentenbeginns vorliegen, sie liegt grundsätzlich bis zum Eintritt der Bindungswirkung des die Schwerbehinderung aufhebenden Bescheides vor. Wird gegen den die Schwerbehinderung aufhebenden Bescheid ein Rechtsbehelf eingelegt, bleibt die Schwerbehinderteneigenschaft durch diesen Rechtsbehelf zunächst erhalten, sodass auch die Anspruchsvoraussetzung „als schwerbehinderter Mensch anerkannt“ weiterhin erhalten bleibt.
Diese Anspruchsvoraussetzung ist erst dann nicht mehr gegeben, wenn für den ursprünglichen - die Schwerbehinderung aufhebenden - Bescheid Bindungswirkung eintritt.
Hat sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50 verringert und wurde deshalb der Bescheid über die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft aufgehoben, besteht für eine Übergangszeit, die sogenannte Schonfrist beziehungsweise Schutzfrist, die Schwerbehinderteneigenschaft weiter. Die Schonfrist bzw. Schutzfrist endet am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides.
Sofern Sie nicht mehr im Besitz eines gültigen Schwerbehindertenausweises sind, muss durch die zuständige Stelle bescheinigt werden, dass zum beantragten Rentenbeginn ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt.