Guten Tag Anja,
die Schwerbehinderteneigenschaft muss am Tag des Rentenbeginns vorliegen, sie liegt grundsätzlich bis zum Eintritt der Bindungswirkung des die Schwerbehinderung aufhebenden Bescheides vor. Wird gegen den die Schwerbehinderung aufhebenden Bescheid ein Rechtsbehelf eingelegt, bleibt die Schwerbehinderteneigenschaft durch diesen Rechtsbehelf zunächst erhalten, sodass auch die Anspruchsvoraussetzung „als schwerbehinderter Mensch anerkannt“ weiterhin erhalten bleibt.
Diese Anspruchsvoraussetzung ist erst dann nicht mehr gegeben, wenn für den ursprünglichen - die Schwerbehinderung aufhebenden - Bescheid Bindungswirkung eintritt.
Hat sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50 verringert und wurde deshalb der Bescheid über die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft aufgehoben, besteht für eine Übergangszeit, die sogenannte Schonfrist beziehungsweise Schutzfrist, die Schwerbehinderteneigenschaft weiter. Die Schonfrist bzw. Schutzfrist endet am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides.
Sofern Sie nicht mehr im Besitz eines gültigen Schwerbehindertenausweises sind, muss durch die zuständige Stelle bescheinigt werden, dass zum beantragten Rentenbeginn ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt.
Selbst wenn Ihr Schwerbehinderten-Eigenschaft zum Juni 2026 ausläuft und nicht verlängert wird, sollte diese drei-Monatsfrist von Juli bis September 2026 noch gelten. Aber wenn Sie erst im September 2026 62 Jahre alt werden, äre der früheste Rentenbeginn erst der 1. Oktober, also dafür zu spät.
Aber das ist nicht wirklich schlimm.
Stellen Sie den Verlängerungsantrag (aber nicht zu früh) und warten ab. Wahrscheinlich meldet sich das Versorgungsamt aber selber schon bei Ihnen im Frühjahr 2026.
Falls der SB-Status tatsächlich aberkannt werden sollte, reichen Sie innerhalb 1 Monats nach Zugang der Aberkennung einen schriftlichen Widerspruch ein, am besten per Einschreiben. Bis darüber entschieden ist, gehen dann i.d.R. etliche Monate ins Land. Und wenn dann der Oktober noch nicht erreicht ist und der Widerspruch abgelehnt würde, können Sie immer noch kostenlos Klage beim Sozialgericht einreichen. Und bis zu einem rechtsgültigen Urteil vergingen dann viele Monate, eher ein Jahr oder länger.
Sie könnten also auch dann ganz unbeschwert in die SB-Rente zum 1.10.2026 gehen, weil der SB-Status weiterhin gültig ist, mindestens bis nach einer rechtwirksamen Aberkennung vor dem Sozialgericht. UNnd wenn Sie in der SB-REnte sind ab dem 1.10.2026, könnte Ihnen eine späetre Aberkennung völlig egal sein. Einmals SB-Rente, immer SB-Rente.
https://www.sovd-ploen.de/aktuelles/meldung/heilungsbewaehrung-kurz-vor-der-rente-was-ist-zu-zu-tun
Leider hat sich das Amt jetzt schon gemeldet, und das ist ja ein Jahr vorher. Ich habe im Verlängerung und Überprüfung gebeten, aber wenn das nicht durchgeht muss ich ja jetzt schon Widerspruch einlegen, was wenn der abgelehnt wird, dann könnte ich nicht in schwerbehindertenrente gehen, oder?
Leider hat sich das Amt jetzt schon gemeldet, und das ist ja ein Jahr vorher. Ich habe im Verlängerung und Überprüfung gebeten, aber wenn das nicht durchgeht muss ich ja jetzt schon Widerspruch einlegen, was wenn der abgelehnt wird, dann könnte ich nicht in schwerbehindertenrente gehen, oder?
Leider hat sich das Amt jetzt schon gemeldet, und das ist ja ein Jahr vorher. Ich habe im Verlängerung und Überprüfung gebeten, aber wenn das nicht durchgeht muss ich ja jetzt schon Widerspruch einlegen, was wenn der abgelehnt wird, dann könnte ich nicht in schwerbehindertenrente gehen, oder?
Tja, Wunderlösungen gibt es für Sie auch nicht. Wenn Sie zum entsprechenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nicht mehr als schwerbehindert gelten, sollten Sie zunächst mal froh darüber sein, auch wenn Sie rentenrechtlich die Vorteile einer Schwerbehinderung nicht mehr nutzen können. Gesundheit ist das höhere Gut. Darüber sollten Sie mal ernsthaft nachdenken.
Leider hat sich das Amt jetzt schon gemeldet, und das ist ja ein Jahr vorher. Ich habe im Verlängerung und Überprüfung gebeten, aber wenn das nicht durchgeht muss ich ja jetzt schon Widerspruch einlegen, was wenn der abgelehnt wird, dann könnte ich nicht in schwerbehindertenrente gehen, oder?
Tja, Wunderlösungen gibt es für Sie auch nicht. Wenn Sie zum entsprechenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nicht mehr als schwerbehindert gelten, sollten Sie zunächst mal froh darüber sein, auch wenn Sie rentenrechtlich die Vorteile einer Schwerbehinderung nicht mehr nutzen können. Gesundheit ist das höhere Gut. Darüber sollten Sie mal ernsthaft nachdenken.
PS: und Vorsicht, ich bin ein dauerangepisster Volltrottel, der von absolut nichts 'ne Ahnung hat.
Darum pöble ich hier halt mit dem immer gleichen Geblöke rum, weil es zu mehr bei mir einfach nicht reicht.
So bin ich halt, bei mir ist Hopfen und Malz verloren.
Wenn Sie persönlich gerne ohne Not auf 7,2 Prozent Ihrer Altersrente verzichten können und wollen, bitte sehr.
Das gilt aber für die allermeisten angehenden Rentner nicht!
Das hat mit Wundern rein gar nichts zu tun, sondern schlicht mit den anzuwendenden Gesetzen.
PS: und Vorsicht, ich bin ein dauerangepisster Volltrottel, der von absolut nichts 'ne Ahnung hat.
Darum pöble ich hier halt mit dem immer gleichen Geblöke rum, weil es zu mehr bei mir einfach nicht reicht.
So bin ich halt, bei mir ist Hopfen und Malz verloren.
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