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Experten-Antwort

Schwerbehinderung Antrag Erwerbsminderungsrente

von Babylon23.10.2017 | 13:59
1056 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe vor einigen Jahre meine Arbeit halbiert, da meine Erkrankungen sich sehr verschlechtert haben. Meine Schwerbehinderung (unbefristet) wurde ohne Probleme von 50 auf 80 mit verschiedenen Merkzeichen genehmigt. Auch mein leidensgerechter Arbeitsplatz ( höhenverstellbar Tisch, Stuhl, Monitor) hilft mir immer weniger. Ich möchte jetzt die Erwerbsminderungsrente beantragen. Regelmäßig konsultiere ich meine Ärzte. Mein Hausarzt meint, dass ich aufgrund meines unbefristeten GDB mit Merkzeichen, die volle EMR erhalte. Auch wenn es heißt, dass die Schwerbehinderung mit der Erwerbsminderung nicht zu vergleichen sei, kann die DRV nicht so einfach drüber hinwegsehen. Er meinte auch das meine Schwerbehinderung und meine Arbeit ( von 8 Stunden auf 4 Stunden) ein klarer Beweis ist, dass ich voll erwerbsgemindert bin. Solche Sprüche wie z b. ein Blinder oder Rollstuhlfahrer mit GdB 100 gehen auch noch arbeiten, bitte davon abzusehen. Ich weis auch, dass ich mit meiner freiwilligen Halbierung der Arbeitszeit ein Eigentor geschossen habe. Werde bestimmt weniger Rente bekommen. Werde ich wohl mit Leben müssen. Aber mit der Arbeit klappt es nicht mehr. Frage an die Experten: Wird beim medizinischen Dienst der DRV ein unbefristeten GDB mit Merkzeichen berücksichtigt ( Prozent Gewichtung?). Nimmt der medizinische Dienst der DRV Kontakt mit dem Versorgungsamt auf, um zu erfragen, welche Gesundheitsdiagnosen vorliegen? Oder ist es ratsam nicht nur eine Kopie vom Schwerbehinderten Ausweis sondern gleich die festgestellten Diagnosen mitzuschicken? Danke. Mfg

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo babylon,

wie Sie bereits selbst festgestellt haben, ist ein GdB (auch mit Merkzeichen) nicht gleichzusetzen mit einer Erwerbsminderung im rentenversicherungsrechtlichen Sinne. Ihr Rentenversicherungsträger kann daher auch nicht den anerkannten Grad der Schwerbehinderung unmittelbar als Grundlage für seine Entscheidung über eine ggf. vorliegende Erwerbsminderung heranziehen. Allerdings werden gleichwohl alle (bekannten) aktuellen Gutachten, Befunde und Diagnosen bei der sozialmedizinischen Beurteilung durch den Rentenversicherungsträger berücksichtigt - also auch die, welche zur Anerkennung des Grades der Schwerbehinderung geführt haben. Insoweit ist es also aus meiner Sicht durchaus sinnvoll und auch ratsam, auf die entsprechenden Gutachten/Diagnosen hinzuweisen und diese (soweit vorhanden) auch gleich bei Antragsstellung mit zur Verfügung zu stellen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo babylon,

wie Sie bereits selbst festgestellt haben, ist ein GdB (auch mit Merkzeichen) nicht gleichzusetzen mit einer Erwerbsminderung im rentenversicherungsrechtlichen Sinne. Ihr Rentenversicherungsträger kann daher auch nicht den anerkannten Grad der Schwerbehinderung unmittelbar als Grundlage für seine Entscheidung über eine ggf. vorliegende Erwerbsminderung heranziehen. Allerdings werden gleichwohl alle (bekannten) aktuellen Gutachten, Befunde und Diagnosen bei der sozialmedizinischen Beurteilung durch den Rentenversicherungsträger berücksichtigt - also auch die, welche zur Anerkennung des Grades der Schwerbehinderung geführt haben. Insoweit ist es also aus meiner Sicht durchaus sinnvoll und auch ratsam, auf die entsprechenden Gutachten/Diagnosen hinzuweisen und diese (soweit vorhanden) auch gleich bei Antragsstellung mit zur Verfügung zu stellen.

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3 Antworten

santanderam 23.10.2017 | 14:38
1.) nein 2.) nein 3.) ja
Schadeam 23.10.2017 | 15:17
"Er meinte auch das meine Schwerbehinderung und meine Arbeit ( von 8 Stunden auf 4 Stunden) ein klarer Beweis ist, dass ich voll erwerbsgemindert bin" Voll erwerbsgemindert heißt man kann nur noch unter 3 Std. täglich arbeiten - so gesehen ist eine 4 Stunden Tätigkeit kein klarer Beweis für volle EM. Aber wenn Ihr Arzt meint,......hat er natürlich Recht.....:)
=//=am 24.10.2017 | 11:53
"Solche Sprüche wie z b. ein Blinder oder Rollstuhlfahrer mit GdB 100 gehen auch noch arbeiten, bitte davon abzusehen." Das sind keine Sprüche, sondern Tatsachen. Der Grad der Behinderung gibt das Ausmaß der Beeinträchtigung Ihrer gesundheitlichen Unversehrtheit nach dem Schwerbehindertenrecht an. Damit ist jedoch keine Aussage verbunden, wie sich Ihre Behinderung auf die Leistungsfähigkeit nach dem Recht der RV auswirkt. Auch Ihr Arzt ist kein Sozialmediziner und kann die Leistungsfähigkeit oder -Unfähigkeit nach dem Rentenrecht nicht beurteilen. Wenn Sie es ganz genau wissen wollen, stellen Sie doch einfach den formellen Rentenantrag. Dann werden Sie erfahren, wie Ihr Leistungsvermögen beurteilt wird und ob Sie Anspruch auf eine EM-Rente haben.
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