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Experten-Antwort

Selbständig nach erreichen der Regelaltersgrenze beim ehemaligen Arbeitgeber

von frischgebackener Rentner23.07.2025 | 16:47
233 Ansichten
7 Antworten

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Hallo, Ich stelle mir exakt dieselbe Frage wie Anke (https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/selbstaendig-nach-err… vom 21.06.2022 ). Darf ich nachdem ich in Regelrente gegangen bin bei meinem ehemaligen Arbeitgeber als selbstständiger Berater tätig sein. Gibt es dazu eine gesetzliche Regelung. Die Beratertätigkeit wird zwar für meine alte Abteilung durchgeführt aber in einer komplett anderen Funktion nicht weisungsgebunden, zu 95% in Homeoffice auf eigener Hardware. Ihre Antwort an Anke ist zwar sehr detailliert (danke dafür), aber es ich sehe keine eindeutige Antwort; ist die selbstständige (keine Scheinselbständigkeit) Tätigkeit für ehemaligen Arbeitgeber erlaubt, oder nicht.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

 

ein Beschäftigungsverbot beim alten Arbeitgeber gibt es nicht, Sie können unbegrenzt hinzuverdienen.

Allerdings ist Ihr Status zu prüfen. Hierzu bitte das Statusfeststellungsverfahren mit dem Formular V 0027 (übers Internet runterladen)

bei der Clearingstelle der DRV Bund in Berlin einreichen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam

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6 Antworten

KSCam 23.07.2025 | 16:52
Kein Mitarbeiter der DRV wird Ihnen das verbieten, das gibt kein Rentengesetz her. Ist einfach nicht "unser Bier" darüber nachzudenken ob das in irgendeiner Vorschrift verboten sein könnte. Ist wieder mal ne typisch deutsche Frage, wir wollen ja alles erlaubt oder verboten haben, grins. Das ein Sachverhalt "einfach nicht geregelt" ist, ist für uns schwer zu ertragen.
Wirklich falsch hieram 23.07.2025 | 17:27
Der Rentenversicherung ist es vöölig egal, ob Sie irgendwelche Verträge mit Ihrem Ex-Arbeitgeber abschließen dürfen oder nicht. Fragen Sie besser einen Fachanwalt für Arbeits- und Vertragsrecht. Im Übrigen ist es gar nicht sicher, dass Sie nicht doch ein Schein-Selbständiger sind, wenn Sie nur einen Auftraggeber haben. Aber das ist ggf. Ihr eigenes Problem, wenn Sie das nicht vorab wasserdicht abklären. Denn Hinterziehung von Sozialabgben könnte sehr, sehr teuer werden. zu dieser Frage könnte Ihnen die Rentenversicherung wahrscheinlich sogar weiterhelfen. Aber nicht in einem öffentlichen, anonymen Forum!
Schein-Selbstständigkeitam 23.07.2025 | 17:33
Heute wurde dazu schon eine ähnliche Frage gestellt. Vielleicht waren Sie das ja selber unter anderem Benutzernamen? https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/als-rentner-im-alten-… Das Thema einer möglichen Schein-Selbstständiglkeit sollten Sie sehr ernst nehmen. Das können und sollten Sie bei der Rentenversicherung klären. Mehr dazu im genannten Link.
KSCam 23.07.2025 | 18:58
Zitat von Wirklich falsch hier anzeigenausblenden
Panikmache zurVersicherungspflicht eines Regelaltersrentners zeigt wie wenig Ahnung manche Antwortenden haben. Einem Regelaltersrentner droht hier kein Ungemach, er muss bei Selbständigkeit nichts zahlen. Im schlimmsten Fall drohen seinem Auftraggeber Ag Beiträge, wenn festgestellt würde dass es doch ein Arbeitsverhältnis ist. Im Zweifel müsste der Arbeigeber sich schlau machen.
Juliusam 24.07.2025 | 04:46
Doch. Der Arbeitgeber muss den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung abführen. Außerdem werden bei gesetzlich Versicherten Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung fällig. Zusätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer abzuführen sowie die Beiträge zur Unfallversicherung. Sie sehen also - auch bei berufstätigen Regelaltersrentnern gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen.
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