Hallo Antragstellerin,
die Einschätzung Ihrer Erwerbsfähigkeit beruht auf den sozialmedizinischen Erkenntnissen, d. h. hinsichtlich Ihres Leistungsbildes hat die Rentenversicherung Ihr individuelles Beschwerdebild, Funktionsverluste usw. aufzuklären und berufskundlich zu beurteilen. Das geschieht unabhängig davon, ob Sie im Antragsverfahren erwerbstätig sind. Die Rentenversicherung wird also Ihren Antrag entscheiden, wenn die entsprechenden Ermittlungen abgeschlossen sind.