Das feststellte Leistungsvermögen, hier ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich, führt zu einem Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente. Neben dem Bezug einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung ist ein Hinzuverdienst möglich, und wird (insbesondere bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung) von den Versicherten auch erwartet. Grundvoraussetzung für einen Hinzuverdienst ist jedoch, dass die ausgeübte Beschäftigung dem Grundanspruch nicht entgegensteht.
Bei Aufnahme einer Beschäftigung oder Tätigkeit ist daher stets zu prüfen, ob unter Berücksichtigung dieser Beschäftigung oder Tätigkeit weiterhin teilweise oder volle Erwerbsminderung vorliegt. Solange die ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit die vorliegende teilweise oder volle Erwerbsminderung nicht beseitigt, besteht der Rentenanspruch zumindest dem Grunde nach. Wird dagegen die teilweise oder volle Erwerbsminderung durch die ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit beseitigt, ist die Rente zu entziehen.
Es ist daher sicherlich sinnvoll, vor Aufnahme einer Beschäftigung oder Tätigkeit Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zu kontaktieren.