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Experten-Antwort

Sonderzahlung für ein Jahr, Renteneintritt aber zwei Jahre früher

von Chris24.07.2022 | 17:21
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo DRV-Expertenteam, ich hätte eine Frage zur Sonderzahlung zum Ausgleich von Abschlägen auf eine Altersrente für langjährige Versicherte. Im Zusammenhang mit dem Fall, dass man z.B. ein Jahr früher in Rente gehen will und dafür eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe leisten muss, um den Abschlag von 3,6% zu vermeiden, kann man immer wieder lesen, dass man auch bis zum offiziellen Rentenbeginn arbeiten kann und dann von einer höheren Rentenzahlung profitiert. Von folgender Situation habe ich leider noch nirgends etwas gelesen: Man lässt sich bei der DRV ausrechnen, wieviel man für ein Jahr früheren Rentenbeginn an Sonderzahlung leisten muss und überweist diesen Betrag, möchte dann aber doch schon zwei Jahre früher in Rente gehen und für das zweite Jahr keine Sonderzahlung machen, da es insgesamt ein zu hoher Betrag wäre! Welche Konsequenzen würde das haben: - Wäre man mit der Sonderzahlung für ein Jahr gezwungen, erst ein Jahr früher in Rente gehen zu dürfen, d.h. zwei Jahre früher ginge gar nicht? … oder … - Müsste man trotz einer Sonderzahlung für ein Jahr bei zweijährigem früheren Renteneintritt einen Abschlag von 7,2% in Kauf nehmen, also für beide Jahre, obwohl für ein Jahr eine Sonderzahlung geleistet wurde? … oder … - Könnte man zwei Jahre früher in Rente gehen mit einem Abschlag von 3,6% für das zweite Jahr, da schon eine Sonderzahlung für die 3,6% im ersten Jahr erfolgt ist (das würde ich mir erhoffen)? Diese Anfrage hatte ich schon letztes Jahr einmal an die DRV gestellt, aber folgende unklare Antwort erhalten (Auszug): „Bei einer Inanspruchnahme einer Rente vor der Regelaltersrente erhalten Sie eine Rentenerhöhung nur teilweise, da ein Abschlag/Rentenminderung noch teilweise ausgeglichen werden muss.“ Merci, Chris

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Chris,

entscheidend für die Höhe der Minderung Ihrer Altersrente ist der Rentenbeginn. Beanspruchen Sie die Altersrente für langjährig Versicherte 2 Jahre vor dem abschlagsfreien Beginn, beläuft sich die Minderung auf 7,2%. In der Rentenberechnung wird hierdurch der Zugangsfaktor gemindert (siehe hierzu auch den Beitrag von Abschläge). Dabei ist es zunächst unerheblich, ob eine Ausgleichszahlung erfolgt ist. Wird diese Minderung ganz oder teilweise durch Sonderzahlungen ausgeglichen, kaufen Sie sich den Verlust der Entgeltpunkte auf Grund der Rentenminderung zurück. Der Ausgleich wird daher als Zuschlag an Entgeltpunkten ausgewiesen. Daher werden auch die „zurückgekauften“ Entgeltpunkte um den prozentualen Wert gemindert.

Die getroffene Ausgleichszahlung zwingt Sie nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt in Rente zu gehen. Trotz vollständig ausgeglichener Rentenminderung kann die Altersrente auch erst zum abschlagsfreien Zeitpunkt beantragt werden.

Lassen Sie sich hierzu gerne individuell in einer unserer Auskunft- und Beratungsstellen beraten.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

Abschlägeam 24.07.2022 | 17:52
Hallo Chris, vorweg (zu der 'unklaren Auskunft'): wenn Sie 'nur' den Abschlag von 3,6% oder 7,2% ausglichen, haben Sie im Endeffekt dennoch eine 'geminderte Rente', denn der Abschlag fällt auch auf die erhöhten Beiträge an. Es muss hier also etwas mehr ausgeglichen werden, um auf 100% Rente zu kommen. Dies wird u.a. detaillierter auch in diesem Beitrag erklärt: https://www.ihre-vorsorge.de/magazin/lesen/rente-extra-beitraege… Einen schönen Restsonntag!
Chrisam 24.07.2022 | 19:33
Hallo, interpretiere ich Ihre Antwort jetzt richtig, dass mein oben beschriebener zweiter Konsequenzenpunkt zutrifft, ich also 7,2% Abschläge in Kauf nehmen müsste bei Sonderzahlung nur für ein Jahr anstatt zwei Jahre? Danke und viele Grüße Chris
Abschlägeam 24.07.2022 | 20:32
Ja. Der Abschlag, bzw. der sich daraus ergebende Zugangsfaktor, berechnet sich nach dem Rentenbeginn 100%-7,2% bzw. minus 3,6%. (oder auch irgendwas dazwischen..., je nach Rentenbeginnmonat). (Zitat aus den Gloassareinträgen der DRV zu 'Zusatzfaktor'): "Mit dem Zugangsfaktor wird berücksichtigt, ob das gesetzlich festgelegte Rentenalter bei Rentenbeginn erreicht ist. Der Zugangsfaktor beträgt dann grundsätzlich 1,0. Er ist größer als 1,0, wenn eine Rente wegen Alters trotz erfüllter Wartezeit erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird. Der Zugangsfaktor ist kleiner als 1,0, wenn eine Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird. Mit dem Zugangsfaktor sind die ermittelten Entgeltpunkte zu vervielfältigen. Das Ergebnis sind persönliche Entgeltpunkte." Sinnvoll wäre also wohl, sich ausrechnen zu lassen, wie hoch der Abschlag für zwei Jahre wäre, und hiervon steuerlich günstig höchstmöglich entsprechend der Fristen einzubezahlen, anstatt nur mit einem Jahr zu spekulieren. Sie 'müssen' den Restbetrag nicht einbezahlen, wie Sie auch nicht tatsächlich zwei Jahre vorher in Rente gehen 'müssen'. Lassen Sie sich sonst auch noch einmal von deiner DRV Beratung vor Ort (oder telefonisch/Video) beraten und auch ggfs. von einem Steuerberater (oder ähnlichem 'Fachmann'), wegen der steuerlichen Betrachtung dieser Einzahlungen.
Jonnyam 24.07.2022 | 20:51
Man kann es auch so ausdrücken: Wer 2 Jahre früher in Rente geht, bekommt einen Abschlag von 7,2 %. Um diese Minderung an persönlichen Entgeltpunkten auszugleichen kann er einen von der DRV zu berechnenden Beitrag zahlen. Der ist dann so berechnet, dass beim Renteneintritt „2 Jahre“ früher und voller Zahlung sich eine Rente wie ohne Anschlag ergibt. Man zahlt also nicht für 1 oder 2 Jahre, sondern nur einen frei wählbaren Betrag bis zum berechneten Höchstbetrag.
Schadeam 24.07.2022 | 22:59
Oder so ausgedrückt: Sie lassen sich errechnen wieviel Sie maximal einzahlen können. Teilt man Ihnen mit dass das beispielsweise 24000€ kostet um 100 € Abschlag auszugleichen, können Sie bis zu diesem Betrag zahlen. Zahlen Sie nur 12000€ ein, gibt's halt nicht 100 sondern 50€ mehr an Rente. Es steht nirgends dass die Rente dann abschlagsfrei ist.
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