Hallo Chris,
entscheidend für die Höhe der Minderung Ihrer Altersrente ist der Rentenbeginn. Beanspruchen Sie die Altersrente für langjährig Versicherte 2 Jahre vor dem abschlagsfreien Beginn, beläuft sich die Minderung auf 7,2%. In der Rentenberechnung wird hierdurch der Zugangsfaktor gemindert (siehe hierzu auch den Beitrag von Abschläge). Dabei ist es zunächst unerheblich, ob eine Ausgleichszahlung erfolgt ist. Wird diese Minderung ganz oder teilweise durch Sonderzahlungen ausgeglichen, kaufen Sie sich den Verlust der Entgeltpunkte auf Grund der Rentenminderung zurück. Der Ausgleich wird daher als Zuschlag an Entgeltpunkten ausgewiesen. Daher werden auch die „zurückgekauften“ Entgeltpunkte um den prozentualen Wert gemindert.
Die getroffene Ausgleichszahlung zwingt Sie nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt in Rente zu gehen. Trotz vollständig ausgeglichener Rentenminderung kann die Altersrente auch erst zum abschlagsfreien Zeitpunkt beantragt werden.
Lassen Sie sich hierzu gerne individuell in einer unserer Auskunft- und Beratungsstellen beraten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung