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Experten-Antwort

Sozialmedizinische Leistungsbeurteilung.

von Sozialdienst14.10.2026 | 12:57
47 Ansichten
3 Antworten

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Hallo zusammen, manchmal ist auch der Sozialdienst überfragt. Deshalb hoffe ich, dass mir hier jemand weiterhelfen kann. Vielen Dank im Voraus für eure Antworten! Ein Patient befindet sich in einer kardiologischen Rehabilitation. Die behandelnden Ärzte kommen zu dem Ergebnis, dass der Patient nur noch leichte Tätigkeiten ausüben kann, und empfehlen deshalb eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA). Im Rahmen der Rehabilitation findet zusätzlich ein psychiatrisches Konsil statt. Der Psychiater empfiehlt aufgrund der psychischen Erkrankung die Prüfung einer Erwerbsminderungsrente (EM-Rente). Daraufhin ändert der Kardiologe beziehungsweise der sozialmedizinische Dienst die ursprüngliche Empfehlung von LTA in Richtung Erwerbsminderungsrente. Ist eine solche Änderung rechtlich zulässig? Darf die sozialmedizinische Beurteilung allein aufgrund der psychiatrischen Einschätzung von einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme auf eine Erwerbsminderungsrente geändert werden?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Sozialdienst,

grundsätzlich kann eine medizinische Einschätzung sich in einem laufenden Verfahren z. B. durch neue med. Erkenntnisse verändern.

Die Entscheidung, ob nun tatsächlich eine Reha oder Rente bewilligt wird, obliegt jedoch immer dem zuständigen Rentenversicherungsträger nach Sichtung aller vorliegender Unterlagen.

Sollte man mit dem erteilten Bescheid nicht einverstanden sein, gibt es die Möglichkeit, innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einzulegen und diesen entsprechend zu begründen.

Mit freundlichen Grüßen

Das Expertenteam

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2 Antworten

EMam 14.10.2026 | 13:22
Derart medizinische Besonderheiten können Sie in einem anonymen Forum ganz sicher nicht klären, da hier weder Ärzte noch Sozialmediziner antworten. Allerdings sind auch Ungereimtheiten in Ihrem Beitrag. Wie sollte der Kardiologe die Empfehlung von LTA in Erwerbsminderungsrente ändern, so etwas obliegt allein dem sozialmedizinischen Dienst, der die Empfehlung aufgrund aller vorliegenden medizinischen Erkenntnisse trifft? Wenn der Patient sich in der Lage fühlt, trotz aller gesundheitlichen Einschränkungen eine LTA zu absolvieren, kann er das ja bei seinem zuständigen Rententräger angeben. Dieser ist allerdings nicht verpflichtet diesem Wunsch zu entsprechen, wenn er der Meinung ist, eine LTA wäre eben nicht zielführend. Letztendlich könnte der Patient nur gegen einen Bescheid den Rechtsweg mit Widerspruch und Klage beschreiten. Dabei sollte er sich aber durch seine behandelnden Ärzte und einem Sozialverband oder Anwalt für Sozialrecht unterstützen lassen.
ebenfalls Sozialdienstam 14.10.2026 | 13:24
Die Ärzte müssen sich innerhalb einer Klinik einig werden, was sie unterschreiben können. Natürlich wird der Schwerpunkt auf der Indikation Kardiologie liegen. Aber wenn die Gesamtschau das Ergebnis der aufgehobenen Leistungsfähigkeit ergibt und der entlassende Arzt das wie gesagt unterschreiben kann, dann ist das so. Es hätte natürlich auch eine LTA ergeben können, dass die Leistungsfähigkeit aufgehoben ist - Stichwort Reha vor Rente. Und die sozialmedizinische Beurteilung ist ja auch noch nicht die Bewilligung einer EMR. Wenn die DRV bei der Prüfung weitere medizinischen Befunde braucht, z. B. nochmal psychiatrisch, dann wird sie das einfordern. Oder eben für LTA entscheiden und in dem Rahmen wird nochmal geschaut. Da gibt es keinen einheitlichen Weg.
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