Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei Arbeitsmarktrente

von anonym18.03.2025 | 20:21
274 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo, Ich las kürzlich in einem anderen Forum ein Schreiben der DRV, wörtlich folgende Aussage. Es bezieht sich auf einen Rentner mit sog. Arbeitsmarktrente: “Ihr Anspruch auf volle Erwerbsminderung entfällt, wenn Sie Ihre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung weiterhin ausüben, auch wenn die tägliche Arbeitszeit von 3 Stunden bzw. die wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden nicht überschritten wird. Eine Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung hat hingegen keine Auswirkungen auf Ihre Rente wegen voller Erwerbsminderung.” Mir ist vollkommen neu, dass es eine Differenzierung zwischen der Versicherungspflicht bei der Beschäftigung und dem daraus resultierenden Anspruch auf die Arbeitsmarktrente gibt. In keinerlei DRV-Veröffentlichung kann ich das finden. Überall ist eigentlich nur von dem Hinzuverdienst die Rede. Gibt es eine Rechtsgrundlage und wo finde ich die? Das Thema ist relevant, da ich selbst während Arbeitsmarktrente eine Teilzeitbeschäftigung auf 550 EUR aufgenommen habe (volles abführen von SV!, kein Minijob). Mittlerweile habe ich seit Okt einen Job im Umfang von 10h und verdiene jährlich 17.000 EUR damit. Der RV ist die Beschäftigung bekannt- auch der Hinzuverdienst. Muss ich Sorge haben, dass ich die Arbeitsmarktrente nicht mehr erhalte?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ich verweise auf meine Antwort von einem anderen heutigen Beitrag"

 

"Hallo Rosi,

eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten Versicherte, die unter 3 Stunden täglich arbeiten können. Sofern jemand mindestens 3 aber weniger als 6 Stunden täglich arbeiten kann, besteht der Anspruch auf teilweise Erwerbsminderungsrente. Wenn über längere Zeit kein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung steht, wird ggfl. eine volle Erwerbsminderungsrente gezahlt, die hier oft als Arbeitsmarktrente bezeichnet wird. 

Üben diese Versicherten allerdings für mindestens drei Stunden täglich (beziehungsweise fünfzehn Stunden wöchentlich) tatsächlich eine Erwerbstätigkeit beziehungsweise eine selbständige Tätigkeit aus, ist der Teilzeitarbeitsmarkt grundsätzlich nicht als verschlossen anzusehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit leistungsgerecht ist. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI besteht dann nicht.

Ob die volle Erwerbsminderungsrente umgewandelt wird in eine teilweise Erwerbsminderungsrente, hängt also von den geleisteten Stunden ab. Zusätzlich sind die Hinzuverdienstgrenzen zu beachten (2025 bei voller EM 19.661,25 EUR pro Jahr; bei teilweiser EM mindestens 39.322,50 EUR pro Jahr).

Wer ausprobieren möchte ob er/sie wieder mehr Stunden arbeiten kann, als das bisherige Restleistungsvermögen aussagt, kann die Arbeitserprobung nutzen.

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/em-rente-arbeitserprobung.html

Grüße vom Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung"

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

9 Antworten

Kurtam 18.03.2025 | 20:33
KI mangels Experteam 18.03.2025 | 20:41
Ein sv-pflichtiger Teilzeitjob, ist ein vorhandener Teilzeitarbeitsplatz , auch wenn er unter 3 Stunden liegt. Damit ist die Voraussetzung einer Arbeitsmarktrente, nämlich kein Teilzeitarbeitsplatz, nicht mehr gegeben. Ob Sie die Rente verlieren?Möglich, wenn sich das mal einer richtig zu Gemüte führt. Mit einer Arbeitsmarktrente soll man keinen Reibach machen. Man soll nur versorgt sein, wenn man nicht davon leben kann. 30.000 € volle Rente und noch 17.000 € dazu verdienen… Dazu braucht es dann doch eine volle medizinische Rente.
Anonymam 18.03.2025 | 20:41
Hallo Kurt, Danke. Ich hoffe, dass es hier nicht so viele Trollbeiträge gibt. Auch sehe ich meine Frage in den anderen Beiträgen weder inhaltlich, noch im Hinblick auf die Rechtsgrundlage, beantwortet.
Schadeam 18.03.2025 | 22:03
….und glaubt jemand hier im Forum eine verbindliche Auskunft zu erhalten, wenn man das gleiche in mehreren Tagen mehrfach fragt?
Kurtam 18.03.2025 | 22:38
Aber vielleicht eine Rechtsgrundlage zum Nachlesen. Oder wo sollte man eine rechtlich verbindliche Aussage herbekommen können?
KIam 18.03.2025 | 23:16
Ich denke, man kann nur seinen Sachbearbeiter anschreiben. Ich weiß allerdings nicht, ob ich meinen Sachbearbeiter anschreiben würde, ob ich meine Arbeitsmarktrente behalte, wenn ich 17.000 € dazu verdiene. Aber anscheinend weiß es ja der Sachbearbeiter von dem/der Fragesteller/in und es ist bislang nichts passiert. Allerdings ist der Job auch relativ neu. Warten wir auf die Experten-Antwort.
Kopiert aus einem anderen Beitrag.am 19.03.2025 | 10:12
Liebe Experten, bitte überdenken Sie mal Ihre Antwort, die sie in dem Beitrag von Rosi heute geschrieben haben. Vorgestern haben sie was ganz anderes geschrieben. Ich zitiere: Die Arbeitsmarktrente erhalten Sie nur, wenn Sie zwar 3 -6 Stunden täglich arbeiten könnten, aber keine passende Teilzeitstelle finden. Sobald Sie aber sozialversicherungspflichtig arbeiten (zum Beispiel 2 Stunden täglich ), zeigt das, das der Arbeitsmarkt nicht" verschlossen " ist. Dadurch entfällt dann die volle Arbeitsmarktrente, und Sie erhalten nur noch die Teilerwerbsminderungsrente. Ein Minijob (im Jahr 2025 bis 556 Euro monatlich ) ist meist unproblematisch, wenn Sie dabei zeitlich unter 3 Stunden täglich bleiben. Wir hoffen, diese Informationen waren für Sie hilfreich, Ihre Situation zu klären. Gegen eine schriftliche Entscheidung hierüber ist grundsätzlich der Widerspruch zulässig, sofern dieser innerhalb der Rechtsbehelfsfristen erfolgt. Wir weisen aber daraufhin, dass wir hier die Rechtslage für eindeutig halten. Dies berührt natürlich Ihr Recht, einen Widerspruch einzulegen, nicht. Sie können sich hierbei auch durch einen Sozialverband-wie den SoVD oder VdK-unterstützen und beraten lassen. Mit freundlichen Grüßen Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Kurtam 19.03.2025 | 10:35
Ich empfehle Ihnen dringend, diese Frage noch einmal zu stellen mit dem Hinweis, dass sie unterschiedlich beantwortet wird. Mir wurde nämlich heute das Schreiben zugestellt, gleichlautend. Ich darf keine 2 Stunden arbeiten, weil der Job sv-pflichtig ist. Nicht, dass sie ihre halbe Rente auf Jahre zurückzahlen müssen. Anscheinend wissen die Experten hier auch nicht, was sie tun.
Erst denken, dann schreiben.am 19.03.2025 | 15:12

Zitat von der Moderation entfernt.

Es gibt in einem anonymen Forum keine rechtssicheren Antworten, auch nicht von Experten. Wer auf Nummer sicher gehen will, muss sich schriftlich an seinen zuständigen Rententräger wenden und eine Antwort abwarten.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026