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Experten-Antwort

Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei Arbeitsmarktrente

von anonym18.03.2025 | 20:21
269 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, Ich las kürzlich in einem anderen Forum ein Schreiben der DRV, wörtlich folgende Aussage. Es bezieht sich auf einen Rentner mit sog. Arbeitsmarktrente: “Ihr Anspruch auf volle Erwerbsminderung entfällt, wenn Sie Ihre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung weiterhin ausüben, auch wenn die tägliche Arbeitszeit von 3 Stunden bzw. die wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden nicht überschritten wird. Eine Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung hat hingegen keine Auswirkungen auf Ihre Rente wegen voller Erwerbsminderung.” Mir ist vollkommen neu, dass es eine Differenzierung zwischen der Versicherungspflicht bei der Beschäftigung und dem daraus resultierenden Anspruch auf die Arbeitsmarktrente gibt. In keinerlei DRV-Veröffentlichung kann ich das finden. Überall ist eigentlich nur von dem Hinzuverdienst die Rede. Gibt es eine Rechtsgrundlage und wo finde ich die? Das Thema ist relevant, da ich selbst während Arbeitsmarktrente eine Teilzeitbeschäftigung auf 550 EUR aufgenommen habe (volles abführen von SV!, kein Minijob). Mittlerweile habe ich seit Okt einen Job im Umfang von 10h und verdiene jährlich 17.000 EUR damit. Der RV ist die Beschäftigung bekannt- auch der Hinzuverdienst. Muss ich Sorge haben, dass ich die Arbeitsmarktrente nicht mehr erhalte?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 19.03.2025 | 10:16

Ich verweise auf meine Antwort von einem anderen heutigen Beitrag"

 

"Hallo Rosi,

eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten Versicherte, die unter 3 Stunden täglich arbeiten können. Sofern jemand mindestens 3 aber weniger als 6 Stunden täglich arbeiten kann, besteht der Anspruch auf teilweise Erwerbsminderungsrente. Wenn über längere Zeit kein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung steht, wird ggfl. eine volle Erwerbsminderungsrente gezahlt, die hier oft als Arbeitsmarktrente bezeichnet wird. 

Üben diese Versicherten allerdings für mindestens drei Stunden täglich (beziehungsweise fünfzehn Stunden wöchentlich) tatsächlich eine Erwerbstätigkeit beziehungsweise eine selbständige Tätigkeit aus, ist der Teilzeitarbeitsmarkt grundsätzlich nicht als verschlossen anzusehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit leistungsgerecht ist. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI besteht dann nicht.

Ob die volle Erwerbsminderungsrente umgewandelt wird in eine teilweise Erwerbsminderungsrente, hängt also von den geleisteten Stunden ab. Zusätzlich sind die Hinzuverdienstgrenzen zu beachten (2025 bei voller EM 19.661,25 EUR pro Jahr; bei teilweiser EM mindestens 39.322,50 EUR pro Jahr).

Wer ausprobieren möchte ob er/sie wieder mehr Stunden arbeiten kann, als das bisherige Restleistungsvermögen aussagt, kann die Arbeitserprobung nutzen.

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/em-rente-arbeitserprobung.html

Grüße vom Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung"

9 Antworten

Kurtam 18.03.2025 | 20:33
KI mangels Experteam 18.03.2025 | 20:41
Ein sv-pflichtiger Teilzeitjob, ist ein vorhandener Teilzeitarbeitsplatz , auch wenn er unter 3 Stunden liegt. Damit ist die Voraussetzung einer Arbeitsmarktrente, nämlich kein Teilzeitarbeitsplatz, nicht mehr gegeben. Ob Sie die Rente verlieren?Möglich, wenn sich das mal einer richtig zu Gemüte führt. Mit einer Arbeitsmarktrente soll man keinen Reibach machen. Man soll nur versorgt sein, wenn man nicht davon leben kann. 30.000 € volle Rente und noch 17.000 € dazu verdienen… Dazu braucht es dann doch eine volle medizinische Rente.
Anonymam 18.03.2025 | 20:41
Hallo Kurt, Danke. Ich hoffe, dass es hier nicht so viele Trollbeiträge gibt. Auch sehe ich meine Frage in den anderen Beiträgen weder inhaltlich, noch im Hinblick auf die Rechtsgrundlage, beantwortet.
Schade am 18.03.2025 | 22:03
….und glaubt jemand hier im Forum eine verbindliche Auskunft zu erhalten, wenn man das gleiche in mehreren Tagen mehrfach fragt?
Kurtam 18.03.2025 | 22:38
Aber vielleicht eine Rechtsgrundlage zum Nachlesen. Oder wo sollte man eine rechtlich verbindliche Aussage herbekommen können?
KIam 18.03.2025 | 23:16
Ich denke, man kann nur seinen Sachbearbeiter anschreiben. Ich weiß allerdings nicht, ob ich meinen Sachbearbeiter anschreiben würde, ob ich meine Arbeitsmarktrente behalte, wenn ich 17.000 € dazu verdiene. Aber anscheinend weiß es ja der Sachbearbeiter von dem/der Fragesteller/in und es ist bislang nichts passiert. Allerdings ist der Job auch relativ neu. Warten wir auf die Experten-Antwort.
Kopiert aus einem anderen Beitrag.am 19.03.2025 | 10:12
Liebe Experten, bitte überdenken Sie mal Ihre Antwort, die sie in dem Beitrag von Rosi heute geschrieben haben. Vorgestern haben sie was ganz anderes geschrieben. Ich zitiere: Die Arbeitsmarktrente erhalten Sie nur, wenn Sie zwar 3 -6 Stunden täglich arbeiten könnten, aber keine passende Teilzeitstelle finden. Sobald Sie aber sozialversicherungspflichtig arbeiten (zum Beispiel 2 Stunden täglich ), zeigt das, das der Arbeitsmarkt nicht" verschlossen " ist. Dadurch entfällt dann die volle Arbeitsmarktrente, und Sie erhalten nur noch die Teilerwerbsminderungsrente. Ein Minijob (im Jahr 2025 bis 556 Euro monatlich ) ist meist unproblematisch, wenn Sie dabei zeitlich unter 3 Stunden täglich bleiben. Wir hoffen, diese Informationen waren für Sie hilfreich, Ihre Situation zu klären. Gegen eine schriftliche Entscheidung hierüber ist grundsätzlich der Widerspruch zulässig, sofern dieser innerhalb der Rechtsbehelfsfristen erfolgt. Wir weisen aber daraufhin, dass wir hier die Rechtslage für eindeutig halten. Dies berührt natürlich Ihr Recht, einen Widerspruch einzulegen, nicht. Sie können sich hierbei auch durch einen Sozialverband-wie den SoVD oder VdK-unterstützen und beraten lassen. Mit freundlichen Grüßen Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Kurtam 19.03.2025 | 10:35
Ich empfehle Ihnen dringend, diese Frage noch einmal zu stellen mit dem Hinweis, dass sie unterschiedlich beantwortet wird. Mir wurde nämlich heute das Schreiben zugestellt, gleichlautend. Ich darf keine 2 Stunden arbeiten, weil der Job sv-pflichtig ist. Nicht, dass sie ihre halbe Rente auf Jahre zurückzahlen müssen. Anscheinend wissen die Experten hier auch nicht, was sie tun.
Erst denken, dann schreiben.am 19.03.2025 | 15:12
Es gibt in einem anonymen Forum keine rechtssicheren Antworten, auch nicht von Experten. Wer auf Nummer sicher gehen will, muss sich schriftlich an seinen zuständigen Rententräger wenden und eine Antwort abwarten.
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