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Experten-Antwort

Späte Renten-Belohnung für pflegende Rentnerin?

von Magistratus calculat14.02.2019 | 17:02
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30 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Abend allerseits, das Thema "99%Rente, Pflege und weitere Bonus EP" ist ja auch hier im Forum in aller Munde, leider sind die Berechnungswege dazu kompliziert und oft unklar. Ich erhoffe mir hier etwas Klarheit von Expertenseite. Ist folgende Berechnung bei folgenden Daten so richtig? Versicherte: 18.08.1940 geboren Eigene Rente: 35,5979 EP aus Regelaltersrente Verzicht auf 1% Rente wg. Pflege (Pflegegrad 4 mit Pflegegeld) in der Zeit: ab August 2017 bis Juli 2018 Bescheid 1(mit 99% Rente) zum August 2017 : Die Vollrente wird zur 99% Teilrente, in dem die 35,5978 EP um 0,3560 EP auf dann 35,2418 EP gekürzt werden. Die 0,3560 EP ruhen sozusagen. Bescheid 2 (mit 99% Rente) zum Juli 2018: Zum Juli 2018 erfolgt erstmals ein Zuschlag für die Pflegezeit vom August bis Dezember 2017 auf Basis eines Entgeltes von 10.412,50 Euro. Dieser ist grundsätzlich 0,2806 EP und wird mit dem Zugangsfaktor aufgrund des Lebensalters um 77,0% erhöht, insgesamt ergeben sich dann 0,4967pEP. Aus der Vollrente berechnet sind dies dann: 35,5978 EP + 0,4967 EP = 36,0945 EP Daraus 99%: 35,7336 EP neuer Rentenzahlbetrag (d.h., „erwartet“ wäre grds. eine Mehrwert aus der Pflege von 0,4967 EP (rd. 16 Euro), tatsächlich merkbar sind aber nur 35,7336EP-35,5978EP = 0,1358 EP (=4,35 Euro) Bescheid 3 (mit 100% Rente Vollrente) zum August 2018: Die ruhenden 1% (0,3560EP) kommen zurück und werden um 12 (oder 13?) Monate Nichtinanspruchnahme um 6,0 (6,5%) erhöht? Wie wird das gerechnet? Bescheid 4 zum Juli 2019: Zum Juli 2018 erfolgt zum zweiten Mal ein Zuschlag für die Pflegezeit, diesmal für die Pflege vom Januar bis zum Juli 2018 auf Basis eines Entgeltes von 14920,50€ Euro. Dieser ist grundsätzlich 0,0,3940 EP und wird mit dem Zugangsfaktor aufgrund des Lebensalters um 83,0% erhöht, insgesamt ergeben sich dann 0,7210 EP. Unter dem Strich müsste die Pflege also ein Plus von ca. 1,23 EP (=rd. 40 Euro) zu diesem Zeitpunkt ergeben. Stimmt die Rechnung so oder wird einer/mehrerer Stellen anders gerechnet? Insbesondere Bescheid 3 ist mir unklar. DANKE vielmals für fachkundiges (!) Feedback und Hinweise ohne kaiserlichen Schmarrn (und nein, die nächste AuB Stelle kann mir das nicht erklären). gez. Magistratus

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 15.02.2019 | 08:32

Hallo Magistratus,

die Berechnungen zu Bescheid 1 sind richtig.

Die Berechnungen zum Zuschlag bei Bescheid 2 stimmen ebenfalls (0,2806 EP mit Zugangsfaktor 1,77 ergibt 0,4967 pEP).

Danach passt es allerdings nicht mehr. Es ist zunächst die neue Summe aller EP auf Vollrentenniveau zu bestimmen:

35,5978 EP + 0,2806 EP = 35,8784 EP

Hieraus werden nun die EP für die Teilrente (weiterhin 99%) neu bestimmt:

35,8784 EP x 0,99 = 35,5196 EP

Diesen 35,5196 EP wird anschließend ein Zugangsfaktor zugeordnet. Nun folgt ein wichtiger Grundsatz, der bei den vorherigen Diskussionen bisweilen nicht beachtet wurde:

Es werden vorrangig die EP und Zugangsfaktoren berücksichtigt, die der bisherigen Rentenberechnung am längsten zugrunde lagen.

a) 35,2418 EP lagen der bisherigen Rentenberechnung am längsten zugrunde (vom 01.09.2005 bis 30.06.2018). Sie behalten den bisherigen Zugangsfaktor von 1,000.

Es verbleiben noch 35,5196 EP - 35,2418 EP = 0,2778 EP

b) Diese 0,2778 EP lagen der Rentenberechnung vom 01.09.2005 bis 31.07.2017 bereits zugrunde. Sie behalten daher den bisherigen Zugangsfaktor von 1,000, den sie zum Rentenbeginn bereits erhalten haben. Der Zugangsfaktor von 1,000 erhöht sich jedoch für die Zeit der Nichtinanspruchnahme dieser EP während des Teilrentenbezugs vom 01.08.2017 bis 30.06.2018 für 11 Monate um 11 x 0,005 auf 1,055.

Somit sind der Teilrente ab 01.07.2018

a) 35,2418 EP x 1,000 = 35,2418 pEP +

b) 0,2778 EP x 1,055 = 0,2931 pEP

= insgesamt 35,5349 pEP zugrunde zu legen.

Hinweis: Die Zuschlagsentgeltpunkte in Höhe von 0,2806 EP lagen der bisherigen Rentenberechnung noch nicht zugrunde und sind daher nachrangig gegenüber allen früheren Entgeltpunkten bei der Teilrente zu berücksichtigen. Sie kommen dadurch zum 01.07.2018 noch nicht zum Tragen.

Bescheid 3:

Der Vollrente sind 35,8784 EP zugrunde zu legen (s. Berechnung der Summe aller EP auf Vollrentenniveau zu Bescheid 2.). Für diese EP ergeben sich folgende Zugangsfaktoren:

a) 35,2418 EP behalten den bisherigen Zugangsfaktor von 1,000 (siehe Bescheid 2).

b) 0,2778 EP behalten den bisherigen Zugangsfaktor von 1,055 (siehe Bescheid 2).

c) 0,0782 EP lagen der Vollrente zum Rentenbeginn am 01.09.2005 bereits zugrunde und behalten daher den früheren Zugangsfaktor von 1,000. Der Zugangsfaktor erhöht sich jedoch für die Zeit der Nichtinanspruchnahme der EP während des Teilrentenbezugs vom 01.08.2017 bis 31.07.2018 für 12 Monate um 12 x 0,005 auf 1,060.

d) 0,2806 EP (= Zuschlag-EP zum 01.07.2018) behalten den bisherigen Zugangsfaktor von 1,770. Er erhöht sich für die Zeit der Nichtinanspruchnahme dieser EP im Juli 2018 um 0,005 auf 1,775.

Es ergeben sich folgende persönliche Entgeltpunkte:

a) 35,2418 EP x 1,000 = 35,2418 pEP +

b) 0,2778 EP x 1,055 = 0,2931 pEP +

c) 0,0782 EP x 1,060 = 0,0829 pEP +

d) 0,2806 EP x 1,775 = 0,4981 pEP

= insgesamt 36,1159 pEP

Bescheid 4:

Die Rente erhöht sich um den Zuschlag von 0,7210 pEP (siehe Ihre Berechnung) und wird somit aus 36,1159 pEP + 0,7210 pEP = 36,8369 pEP berechnet.

Unterm Strich erhöht die einjährige Pflegezeit also die Rente um 1,2391 pEP bzw. um 39,69 € (gerechnet mit dem aktuellen Rentenwert von 32,03 €).

Zum Schluss noch ein kleiner Hinweis: Nachdem ich diese Berechnungen alle händisch durchgeführt habe, bitte ich um Nachsicht und Verständnis, falls sich ein Rechen- oder Tippfehler eingeschlichen hat.

Experten-Antwortam 26.02.2019 | 09:48

Guten Tag Berater,

auf die Erstellung von Berechnungsprogrammen oder -hilfen haben wir leider keinen Einfluss.

28 Antworten

chiam 14.02.2019 | 19:22
Wir hatten das interessante Thema neulich sehr ausführlich, muß ich mal suchen gehen. Der Knackpunkt ist jedenfalls: Die 99% der Teilrente werden aus den EP *vor* Zugangsfaktor berechnet. Erst danach werden die ältesten EP genommen, die ausreichen, um auf diese EP-Zahl zu kommen, und dann erst die zugehörigen Zugangsfaktoren angewandt. Das heißt für Bescheid 2: Die ursprünglichen 35,5978 EP plus 0,2806 EP aus der Pflege ergeben 35,8784 EP. Hieraus 99% sind 35,5196 EP. Diese werden jetzt wie folgt zusammengestückelt: 35,2418 EP (für die bisherige Teilrente verwendet, Zugangsfaktor 1,0000) plus 0,2778 EP (aus der ursprünglichen Rente, seit 11 Monaten ruhend, Zugangsfaktor 1,0550). Damit ergeben sich 35,2418*1,0000+0,2778*1,0550 = 35,5349 pEP für die neue Teilrente. Hmmm, geht nicht ganz auf. Haben die ursprünglichen EP schon einen Zugangsfaktor ungleich 1?
chiam 14.02.2019 | 19:32
Magistratus calculatam 15.02.2019 | 09:55
Liebe(r) Experte/Expertin, ganz herzlichen DANK, das hilft wirklich weiter!!! (wenngleich es schon arg kompliziert im Rechenweg ist...) Ein schönes und spätestens nach diesem händischen Rechenvorgang auf alle Fälle verdientes schönes Wochenende demnächst :-)
Jonnyam 15.02.2019 | 16:50
Liebe(r) Experte(in) Super Erläuterung. Nur eines verstehe ich noch nicht. Sie schreiben: „Hieraus werden nun die EP für die Teilrente (weiterhin 99 %) neu bestimmt….Diesen wird anschließend ein Zugangsfaktor zugeordnet.“ § 42 Abs. 2 sagt aber doch „Eine unabhängig vom Hinzuverdienst gewählte Teilrente beträgt mindestens … Prozent der Vollrente. Und der Monatsbetrag einer Rente (wohl doch einer Vollrente?) wird doch nach § 63 Abs. 6 unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors aus den „persönlichen Entgeltpunkten …bestimmt. So auch § 64 Satz 1 Nr. 1. Die persönlichen Entgeltpunkte wiederum ergeben sich nach § 66 Abs. 1 in dem die Summe aller Entgeltpunkte für diese und jene speziell aufgeführten Zeiten mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird. Es ist also immer von persönlichen Entgeltpunkten und nicht von Entgeltpunkten die Rede. Die Entgeltpunkte (noch nicht persönlichen) aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden einerseits erst mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze, anschließend jeweils zum 1. Juli berücksichtigt. Handelt es sich bei diesem Absatz 3a nicht um eine nähere Bestimmung der Nummer 8 im Absatz 1 Satz 1, auf die danach immer noch der am Satzende erwähnte Zugangsfaktor anzuwenden ist? Das würde dann doch bedeuten: Für alle Zeiten bis zur Regelaltersgrenze erhalten sie den Zugangsfaktor 1,000, für die Zeiten danach den zu erhöhenden Zugangsfaktor. Letztlich sind es dann ja auch persönliche Entgeltpunkte, aus denen – wie oben in den §§ 42 Abs. 2, 63 Abs. 6, 64 –Satz 1 Nr. 1 und § 66 Abs. 1 die Teilrente zu ermitteln wäre. Ich sehe da einen gewissen Widerspruch zu Ihrer Aussage: Ist es nicht eher so: Die Vollrente für die Ursprungsrente wird weiterhin mit dem unveränderten Zugangsfaktor 1,000, die später einsetzende Vollrente für die Pflegebeiträge mit den um 0,005 pro Monat seit der Regelaltersgrenze bis zum Wirksamwerden am jeweils 1. Juli erhöhten Zugangsfaktoren berechnet. Von dieser so berechneten Summe der Vollrenten sind als Teilrente dann 99 % zu leisten. Wo habe ich denn da einen Denkfehler?
Modi1969am 15.02.2019 | 21:23
Hallo Jonny, genau Ihre Berechnung nahm ich ursprünglich ebenfalls an. Immerhin gingen die ersten Beispiele, als die Teilrentenproblematik aufkam, in diese Richtung. Der Detailteufel liegt in der Rangfolge der EP nach Bezugsdauer. Die Expertenberechnung ist schlüssig. Je nach Höhe der Ausgangsrente kann es mehrere Anpassungsrunden dauern, bis die Pflege-EP dann tatsächlich mit ihren hohen Zugangsfaktoren endlich "an der Reihe" sind. Denke mal, die Geschichte lohnt immer (i.S.v. schneller Amortisierung des "Verzichts" und früher Verrentung des Pflegezuwachses), wenn kleine Rente auf Pflege trifft. Bei höheren Renten (sage mal 1000+X€) sollte man genauer rechnen, sofern nicht wenigstens PG4... Auch wichtig: was macht eine bAV, wenn aus Vollrente Teilrente wird -unbedingt vorher klären, um unangenehme Überraschungen (Einstellung bAV) zu vermeiden..
Beratungam 16.02.2019 | 01:23
Frage an die Experten: Wie soll in einer normalen Beratung konkret zu der Frage Auskunft gegeben werden: „Lohnt sich das, auf 1% meiner Rente zu verzichten?“ Kaum jemand wird das in der Kürze der Zeit im Rahmen des Gespächs berechnen und beantworten können. Ein entsprechendes Berechnungsprogramm ist mir bisher auch nicht bekannt. Sollen und können Probeberechnungen angefordert werden (arme Sachbearbeitung!)? Ich hätte da gern mal einen praktisch auch umsetzbaren Tipp.
Jonnyam 17.02.2019 | 21:27
Liebe(r) Experte(in), hoffe, Sie hatten ein schönes Wochenende und können mir nochmals helfen. Damit ich es vielleicht doch endlich verstehe (insbesondere die 0,0782 EP unter Buchstabe c zum Bescheid 3) hier nochmals eine Rückfrage: Wie wäre Ihre Berechnung, wenn die am 18.8.1940 geborene Frau(statt der Regelaltersrente ab SEP 2005 mit 35,5979 EP bei einem Zugangsfaktor von 1,000 und damit 35,5979 persönlichen Entgeltpunkten) bereits ab SEP 2000 eine Altersrente für Frauen mit einem Abschlag von 13,2 %, also einem Zugangsfaktor von 0,868 bezogen hätte, dieser Rente aber 41,0114 Entgeltpunkte, also auch 35,5979 persönliche Entgeltpunkte zugrunde gelegen hätten? Vor Beginn der Teilrente wäre also in beiden Fällen die Vollrente aus derselben Summe an persönlichen Entgeltpunkten gezahlt worden (und doch wohl hoffentlich ebenfalls unter dem Strich nach der einjährigen Pflegezeit 39,69 € mehr).
Beratungam 18.02.2019 | 02:02
Und ich liebe Experten bitte auf meine Frage zur Beratung dieser Materie in diesem Thread einzugehen. Danke!
joergam 18.02.2019 | 09:24
Zitat von Jonny anzeigen
Jonny schrieb

Liebe(r) Experte(in)

Super Erläuterung. Nur eines verstehe ich noch nicht.

Sie schreiben: „Hieraus werden nun die EP für die Teilrente (weiterhin 99 %) neu bestimmt….Diesen wird anschließend ein Zugangsfaktor zugeordnet.“

§ 42 Abs. 2 sagt aber doch „Eine unabhängig vom Hinzuverdienst gewählte Teilrente beträgt mindestens … Prozent der Vollrente. Und der Monatsbetrag einer Rente (wohl doch einer Vollrente?) wird doch nach § 63 Abs. 6 unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors aus den „persönlichen Entgeltpunkten …bestimmt. So auch § 64 Satz 1 Nr. 1.

Die persönlichen Entgeltpunkte wiederum ergeben sich nach § 66 Abs. 1 in dem die Summe aller Entgeltpunkte für diese und jene speziell aufgeführten Zeiten mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.

Es ist also immer von persönlichen Entgeltpunkten und nicht von Entgeltpunkten die Rede.

Die Entgeltpunkte (noch nicht persönlichen) aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden einerseits erst mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze, anschließend jeweils zum 1. Juli berücksichtigt. Handelt es sich bei diesem Absatz 3a nicht um eine nähere Bestimmung der Nummer 8 im Absatz 1 Satz 1, auf die danach immer noch der am Satzende erwähnte Zugangsfaktor anzuwenden ist? Das würde dann doch bedeuten: Für alle Zeiten bis zur Regelaltersgrenze erhalten sie den Zugangsfaktor 1,000, für die Zeiten danach den zu erhöhenden Zugangsfaktor. Letztlich sind es dann ja auch persönliche Entgeltpunkte, aus denen – wie oben in den §§ 42 Abs. 2, 63 Abs. 6, 64 –Satz 1 Nr. 1 und § 66 Abs. 1 die Teilrente zu ermitteln wäre.

Ich sehe da einen gewissen Widerspruch zu Ihrer Aussage: Ist es nicht eher so: Die Vollrente für die Ursprungsrente wird weiterhin mit dem unveränderten Zugangsfaktor 1,000, die später einsetzende Vollrente für die Pflegebeiträge mit den um 0,005 pro Monat seit der Regelaltersgrenze bis zum Wirksamwerden am jeweils 1. Juli erhöhten Zugangsfaktoren berechnet. Von dieser so berechneten Summe der Vollrenten sind als Teilrente dann 99 % zu leisten.

Wo habe ich denn da einen Denkfehler?

Hallo Jonny, natürlich wird auch die Wunschteilrente aus persönlichen Entgeltpunkten berechnet. Sie verweisen da zu Recht auf §§ 63 Abs. 6, 64 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Die persönlichen Entgeltpunkte sind aber (mit wenigen Ausnahmen) immer das Produkt aus Entgeltpunkten und Zugangsfaktor, vergleiche § 66 Abs. 1 SGB VI. Auch bei einer Wunschteilrente sind die zugrunde zu legenden persönlichen Entgeltpunkte aus Entgeltpunkten und den zugehörigen Zugangsfaktoren zu bilden. Das ergibt sich aus drei gesetzlichen Regelungen, die Sie in Ihre Überlegungen bisher nicht einbezogen haben. a) Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI behalten Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer (früheren) Rente waren, den früheren Zugangsfaktor. Diese Vorschrift bestimmt also, dass ich bei späteren Berechnungen erneut auf die „früheren“ Entgeltpunkte und die bereits bestimmten Zugangsfaktoren zugreifen muss. Ich greife also nicht direkt auf persönliche Entgeltpunkte zu, sondern bestimme auch bei Folgeberechnungen die persönlichen Entgeltpunkte aus den früheren Entgeltpunkten und den früheren Zugangsfaktoren. b) Nach § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 SGB VI soll dabei – also bei Folgeberechnungen – der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte (nicht: persönlichen Entgeltpunkte), die nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen wurden, erhöht werden. Auch diese Regelung gibt wieder unzweifelhaft vor, dass die Berechnungen auf Basis von Entgeltpunkten und den früheren Zugangsfaktoren vorgenommen werden müssen. Würden Sie die Berechnung von Teilrenten direkt auf der Basis von persönlichen Entgeltpunkten durchführen, bekämen Sie bei späteren Berechnungen ein Problem. Sie könnten eine Erhöhung von Zugangsfaktoren nach § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 SGB VI nicht mehr durchführen, da Sie nur noch persönliche Entgeltpunkte und KEINE ausgewiesenen Zugangsfaktoren mehr haben. Welchen Zugangsfaktor wollen Sie dann erhöhen? Sie können das am Beispiel von Magistratus gut nachvollziehen. Wir steigen ein bei den Berechnungen zu Bescheid 2: Magistratus hat hier die Teilrente direkt auf Basis von persönlichen Entgeltpunkten berechnet (auch wenn er „EP“ geschrieben hat, hat er tatsächlich „pEP“ herangezogen, also EP einschließlich Zugangsfaktor). Soweit funktioniert es noch gut. Wenn er anschließend allerdings bei Bescheid 3 die Erhöhung des Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 3 Satz 3 SGB VI vornehmen will, hat er ein Problem: An dieser Stelle funktioniert die weitere Berechnung nicht mehr, weil sich Magistratus nur noch auf der Ebene von persönlichen Entgeltpunkten bewegt. c) Weiterhin gibt § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB VI vor, dass bei einer Wunschteilrente (§ 42 Abs. 2 SGB VI) die in Anspruch genommene Entgeltpunkte (nicht: persönlichen Entgeltpunkte) entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente zu ermitteln sind. Das Verhältnis von „Teilrente zu Vollrente“ entspricht bei einer 99%-Wunschteilrente dem Verhältnis 99:100. Somit bestimmt man bei einer Wunschteilrente nach § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB VI den in Anspruch genommen Anteil (99 % bzw. 99:100) immer auf Basis von Entgeltpunkten. Diesen Entgeltpunkten müssen anschließend nach § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI und ggf. zusätzlich nach § 77 Abs. 2 SGB VI Zugangsfaktoren zugeordnet werden. Dabei kann dann auch problemlos § 77 Abs. 3 Satz 3 SGB VI angewendet werden, d. h. die Zugangsfaktoren können für zuvor nicht in Anspruch genommene Entgeltpunkte erhöht werden. Diese nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte nach § 77 Abs. 3 Satz 3 SGB VI ergeben sich im Differenzverfahren aus der Summe aller Entgeltpunkte auf Vollrentenniveau und den in Anspruch genommenen Entgeltpunkten nach § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aus der vorherigen Teilrentenberechnung. Man sieht hier gut die Verzahnung der Vorschriften des § 66 SGB VI und § 77 SGB VI.
-am 18.02.2019 | 09:27
Zitat von Beratung anzeigen
Hallo Beratung, das ist schwierig. Zunächst einmal muss ich hier generelle Zweifel anbringen, dass es zu den Aufgaben eines Beraters gehört, eine Bewertung vorzunehmen, ob sich ein Verzicht auf Rente lohnt. Ein Berater muss die Versicherten sachlich und fachlich aufklären und beraten, mit Bewertungen muss er sich aber zurückhalten. Die Bewertung "lohnt sich das" muss der Versicherte selbst vornehmen. Ich könnte als Berater eine solche Frage auch gar nicht ruhigen Gewissens beantworten. Kann man einer/einem 73- oder 75-jährigen, dessen Gesundheitszustand man nicht kennt, wirklich die Frage beantworten, ob sich ein Verzicht für ihn noch lohnen wird? Die Berechnung der Amortisierung – rein auf Rentenbasis, ohne Berücksichtigung von weiteren Faktoren wie Verzinsung, Besteuerung usw. – wäre sicherlich hilfreich. Damit könnten wir den Versicherten ein wichtiges Entscheidungskriterium an die Hand geben. Solch einen Rechner, der auch der Besonderheit der Beratungssituation gerecht wird (= mit möglichst wenigen Eingaben schnell ein Ergebnis erzielen) gibt es nach meinem Kenntnisstand noch nicht. Auf der Basis meiner Grundkenntnisse in Excel würde ich aber sagen, dass ein solcher Rechner mit überschaubarem Aufwand in Excel programmiert werden könnte. Ähnlich dem Flexirenten-Rechner. Das müsste man vielleicht mal in den zuständigen Gremien der Rentenversicherung anregen (z. B. AGABOT oder AGCBD). Ansonsten kann ich Ihnen leider auch keinen praktisch umsetzbaren Tipp geben, der nicht den Zeitansatz für ein normales Beratungsgespräch sprengt. Modi1969 hat schon zu Recht darauf hingewiesen, dass die Amortisierung in Abhängigkeit von Rentenhöhe und Höhe der Pflichtbeiträge aus Pflegezeiten unterschiedlich lang sein kann. Aber auch das zunehmende Alter, in dem die Pflegeperson die Pflege ausübt, beeinflusst die Amortisierung. Das sieht man gut am Beispiel von Magistratus: Der Zugangsfaktor kann schnell mal um 83 % erhöht sein und bringt dann fast doppelt so viel monatlichen Rentenertrag wie ein Pflegebeitrag, der bereits im Jahr nach Erreichen der Regelaltersgrenze berücksichtigt wird. Diesen Faktor darf man also nicht außer Betracht lassen. Allerdings kommt der erhöhte Zugangsfaktor bei der Amortisierungsberechnung erst dann zum Tragen, wenn und soweit die Zuschlagsentgeltpunkte ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors die geminderten Entgeltpunkte (1 %-Verzicht) übersteigen. Das kann schon unmittelbar bei der ersten Berücksichtigung sein, aber auch erst nach 2, 3 oder 4 Jahren. Unterm Strich ist also selbst eine „Pi mal Daumen“-Aussage schwierig. Ob Probeberechnungen bei der Sachbearbeitung angefordert werden sollen oder können, dazu kann und darf ich mich hier nicht äußern, weil ich das als einfacher Mitarbeiter eines Trägers nicht zu entscheiden habe. Bundesweite Festlegungen hierzu sind mir ebenso wenig bekannt wie eventuelle Verfahrensregelungen bei den einzelnen Trägern.
-am 18.02.2019 | 09:32
Zitat von Jonny anzeigen
Hallo Jonny, diese Fallkonstellation ist nicht möglich. Eine am 18.08.1940 geborene Frau kann bei einer Altersrente für Frauen ab September 2000 nur einen Abschlag von 2,4 % haben. Ich kann aber unabhängig davon folgende Aussage treffen: Wenn der Rente ab Rentenbeginn zwar dieselben pEP, aber mehr EP (mit niedrigerem Zugangsfaktor) zugrunde liegen, werden sich die pEP unterm Strich am 01.07.2019 um mehr als 1,2391 erhöhen, sodass die Rentenerhöhung mehr als 39,69 € beträgt. Dies liegt daran, dass während des Teilrentenbezugs mehr EP nicht in Anspruch genommen werden und damit anschließend der Zugangsfaktor für mehr EP erhöht wird. Die daraus resultierenden höheren pEP sind jedoch lediglich ein Ausgleich dafür, dass die Rentenhöhe während des Teilrentenbezugs in diesen Fällen niedriger ausfällt; mit der Bewertung der Pflegezeiten hat das also nichts zu tun.
Jonnyam 18.02.2019 | 20:53
Liebe(r) Experte(in), Danke für die Erläuterung. Mit der AR für Frauen habe ich mich versehen. Es handelte sich um eine AR für Arbeitslose, die 13,2 % Abschlag hat. Und wenn ich das richtig verstehe, würde sich in diesem Fall – weil man von den erheblich höheren EP bei denselben pEP ausgeht - unter dem Strich die pEP am 1.7.2019 dann noch erheblich höher ausfallen. Es mag ja sein, dass man bei der Betrachtung während des Teilrentenbezugs mehr EP nicht in Anspruch nimmt. Ist es denn wirklich so, dass während des Teilrentenbezugs (gewünscht waren ja 99 % der Rente vor Beginn der Pflege) die Rente während dieser Pflegezeit weniger als 99 % ausmacht? Das wäre ja ein wichtiger Hinweis für die Betroffenen, auf die ein Berater doch sicherlich hinweisen müsste. Kann der dann auch sagen, um wieviel (statt nur 1 %) die Rente dann niedriger sein wird? Kurz gefasst bedeutet das doch: Je mehr Abschläge Sie aus einer früheren Rente mitbringen, desto weniger als 99 % erhalten Sie während der Pflegezeit und desto höher fällt die Rente später aus! Richtig?
-am 19.02.2019 | 15:50
Zitat von Jonny anzeigen
Hallo Jonny, genauso ist es. Wobei der Begriff "erheblich" natürlich relativ ist. Bei dieser Aussage müssen Sie allerdings noch differenzieren. Im Zeitraum vom Beginn der Teilrente bis zum Tag vor der erstmaligen Berücksichtigung eines Zuschlags beträgt die Teilrente sowohl im Beispiel von Magistratus als auch in Ihrem Beispiel noch genau 99 % der Vollrente. Das liegt daran, dass bis dahin alle Entgeltpunkte den gleichen Zugangsfaktor haben. Abweichungen können sich nur durch Rundungsdifferenzen bei der Berechnung ergeben, liegen also allenfalls im Cent-Bereich. Ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Berücksichtigung von Zuschlägen ist die Teilrente dann regelmäßig* niedriger als 99 % der Vollrente. Liegen einer Rente bereits vor Beginn der Teilrente unterschiedliche Zugangsfaktoren zugrunde, ist die Wunschteilrente hingegen regelmäßig* schon ab ihrem Beginn niedriger als 99 % der Vollrente, weil regelmäßig* Entgeltpunkte mit höherem Zugangsfaktor aus dem Zuschlag nicht in Anspruch genommen werden. *Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen es anders sein kann. Stammen die EP (teilweise) aus einer Vorrente (§ 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI) und handelt es sich dabei um eine Rente wegen Erwerbsminderung, die in der Zeit zwischen 01.01.2001 und 31.12.2003 begonnen hat, können die Entgeltpunkte, die am längsten der Rentenberechnung zugrunde lagen, einen höheren Zugangsfaktor haben als weniger lang in Anspruch genommen Entgeltpunkte. Das liegt daran, dass im Zeitraum von 2001 bis 2003 die Abschläge bei Renten wegen Erwerbsminderung sukzessive eingeführt wurden. Auch die Sonderregelung des § 307d SGB VI kann zu einem anderen Ergebnis führen. Die Zuschläge nach § 307d SGB VI sind Zuschläge an *PERSÖNLICHEN* Entgeltpunkten. Diese Zuschläge stellen eine Ausnahme zur Regelung in § 66 Abs. 1 SGB VI dar, d. h. sie sind nicht das Produkt aus Entgeltpunkten und Zugangsfaktor. Entsprechend kann die Vorschrift des § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB VI auf sie nicht angewendet werden. Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten wegen Kindererziehung werden daher bei einer Teilrente immer im vollen Umfang berücksichtigt. Das kann unterm Strich sogar dazu führen, dass eine 99 %-Wunschteilrente höher ist als 99 % der Vollrente. Weiterhin kann es vorkommen, dass bei einer Rente die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte aus einer Vorrente (§ 88 SGB VI) greifen. Dann wird zwar die Berechnung der Teilrente zunächst auf der Basis der Entgeltpunkte durchgeführt, also wie bei meiner Lösung zu dem Beispiel von Magistratus, allerdings werden zum Schluss die berechneten persönlichen Entgeltpunkte für die Teilrente mit den besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten aus der Vorrente verglichen. Dabei werden die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte durch Multiplikation der vollen besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Teilrentenfaktor (hier: 0,99) ermittelt. Sind die so ermittelten besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte höher, sind sie der Berechnung zugrunde zu legen. Die Teilrente beträgt dann genau 99 % der Vollrente. Wie sie meinen vorherigen Ausführungen entnehmen können, kann man nicht mal pauschal sagen, dass es einen geringeren Betrag gibt. Er kann bei Mütterrenten auch höher sein. Selbst wenn ich keine Besonderheiten (Vorrente, Mütterrente) habe, kann ich keine pauschale Aussage treffen. Da kommt man um eine konkrete Berechnung nicht herum. Eine pauschale Aussage könnte höchstens lauten: Es kann zu leichten Abweichungen kommen – sowohl nach oben als auch nach unten. Wenn man die Besonderheiten (s. o.) außer Betracht lässt, stimmt die Aussage grundsätzlich. Aber auch dann ist das ist nur ein Teilaspekt. Die Summe der Entgeltpunkte (viele EP – wenige EP), insbesondere in Relation zur Höhe der Zuschlagsentgeltpunkte für die Pflege und das Alter des Versicherten** können ebenfalls Abweichungen verursachen. **die Höhe des Zugangsfaktors für die Zuschläge richtet sich danach, wie lange die Regelaltersgrenze zurückliegt. Wie man sieht, ist die Rentenberechnung nicht gerade einfach.
Jonnyam 19.02.2019 | 16:44
Lieber Experte, Vielen Dank auch für die Mühe. Ihrem letzten Satz kann man jedenfalls in Bezug auf dieses Thema wirklich nur zustimmen.
Magistratus calculatam 20.02.2019 | 21:51
Zitat von joerg anzeigen
joerg schrieb

Hallo Jonny,

natürlich wird auch die Wunschteilrente aus persönlichen Entgeltpunkten berechnet. Sie verweisen da zu Recht auf §§ 63 Abs. 6, 64 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.

Die persönlichen Entgeltpunkte sind aber (mit wenigen Ausnahmen) immer das Produkt aus Entgeltpunkten und Zugangsfaktor, vergleiche § 66 Abs. 1 SGB VI. Auch bei einer Wunschteilrente sind die zugrunde zu legenden persönlichen Entgeltpunkte aus Entgeltpunkten und den zugehörigen Zugangsfaktoren zu bilden. Das ergibt sich aus drei gesetzlichen Regelungen, die Sie in Ihre Überlegungen bisher nicht einbezogen haben.

a)

Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI behalten Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer (früheren) Rente waren, den früheren Zugangsfaktor. Diese Vorschrift bestimmt also, dass ich bei späteren Berechnungen erneut auf die „früheren“ Entgeltpunkte und die bereits bestimmten Zugangsfaktoren zugreifen muss. Ich greife also nicht direkt auf persönliche Entgeltpunkte zu, sondern bestimme auch bei Folgeberechnungen die persönlichen Entgeltpunkte aus den früheren Entgeltpunkten und den früheren Zugangsfaktoren.

b)

Nach § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 SGB VI soll dabei – also bei Folgeberechnungen – der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte (nicht: persönlichen Entgeltpunkte), die nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen wurden, erhöht werden. Auch diese Regelung gibt wieder unzweifelhaft vor, dass die Berechnungen auf Basis von Entgeltpunkten und den früheren Zugangsfaktoren vorgenommen werden müssen. Würden Sie die Berechnung von Teilrenten direkt auf der Basis von persönlichen Entgeltpunkten durchführen, bekämen Sie bei späteren Berechnungen ein Problem. Sie könnten eine Erhöhung von Zugangsfaktoren nach § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 SGB VI nicht mehr durchführen, da Sie nur noch persönliche Entgeltpunkte und KEINE ausgewiesenen Zugangsfaktoren mehr haben. Welchen Zugangsfaktor wollen Sie dann erhöhen?

Sie können das am Beispiel von Magistratus gut nachvollziehen. Wir steigen ein bei den Berechnungen zu Bescheid 2:

Magistratus hat hier die Teilrente direkt auf Basis von persönlichen Entgeltpunkten berechnet (auch wenn er „EP“ geschrieben hat, hat er tatsächlich „pEP“ herangezogen, also EP einschließlich Zugangsfaktor). Soweit funktioniert es noch gut.

Wenn er anschließend allerdings bei Bescheid 3 die Erhöhung des Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 3 Satz 3 SGB VI vornehmen will, hat er ein Problem:

An dieser Stelle funktioniert die weitere Berechnung nicht mehr, weil sich Magistratus nur noch auf der Ebene von persönlichen Entgeltpunkten bewegt.

c)

Weiterhin gibt § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB VI vor, dass bei einer Wunschteilrente (§ 42 Abs. 2 SGB VI) die in Anspruch genommene Entgeltpunkte (nicht: persönlichen Entgeltpunkte) entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente zu ermitteln sind. Das Verhältnis von „Teilrente zu Vollrente“ entspricht bei einer 99%-Wunschteilrente dem Verhältnis 99:100. Somit bestimmt man bei einer Wunschteilrente nach § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB VI den in Anspruch genommen Anteil (99 % bzw. 99:100) immer auf Basis von Entgeltpunkten. Diesen Entgeltpunkten müssen anschließend nach § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI und ggf. zusätzlich nach § 77 Abs. 2 SGB VI Zugangsfaktoren zugeordnet werden. Dabei kann dann auch problemlos § 77 Abs. 3 Satz 3 SGB VI angewendet werden, d. h. die Zugangsfaktoren können für zuvor nicht in Anspruch genommene Entgeltpunkte erhöht werden. Diese nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte nach § 77 Abs. 3 Satz 3 SGB VI ergeben sich im Differenzverfahren aus der Summe aller Entgeltpunkte auf Vollrentenniveau und den in Anspruch genommenen Entgeltpunkten nach § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aus der vorherigen Teilrentenberechnung. Man sieht hier gut die Verzahnung der Vorschriften des § 66 SGB VI und § 77 SGB VI.

Liebe(r) Experte(in) Super Erläuterung. Nur eines verstehe ich noch nicht. Sie schreiben: „Hieraus werden nun die EP für die Teilrente (weiterhin 99 %) neu bestimmt….Diesen wird anschließend ein Zugangsfaktor zugeordnet.“ § 42 Abs. 2 sagt aber doch „Eine unabhängig vom Hinzuverdienst gewählte Teilrente beträgt mindestens … Prozent der Vollrente. Und der Monatsbetrag einer Rente (wohl doch einer Vollrente?) wird doch nach § 63 Abs. 6 unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors aus den „persönlichen Entgeltpunkten …bestimmt. So auch § 64 Satz 1 Nr. 1. Die persönlichen Entgeltpunkte wiederum ergeben sich nach § 66 Abs. 1 in dem die Summe aller Entgeltpunkte für diese und jene speziell aufgeführten Zeiten mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird. Es ist also immer von persönlichen Entgeltpunkten und nicht von Entgeltpunkten die Rede. Die Entgeltpunkte (noch nicht persönlichen) aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden einerseits erst mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze, anschließend jeweils zum 1. Juli berücksichtigt. Handelt es sich bei diesem Absatz 3a nicht um eine nähere Bestimmung der Nummer 8 im Absatz 1 Satz 1, auf die danach immer noch der am Satzende erwähnte Zugangsfaktor anzuwenden ist? Das würde dann doch bedeuten: Für alle Zeiten bis zur Regelaltersgrenze erhalten sie den Zugangsfaktor 1,000, für die Zeiten danach den zu erhöhenden Zugangsfaktor. Letztlich sind es dann ja auch persönliche Entgeltpunkte, aus denen – wie oben in den §§ 42 Abs. 2, 63 Abs. 6, 64 –Satz 1 Nr. 1 und § 66 Abs. 1 die Teilrente zu ermitteln wäre. Ich sehe da einen gewissen Widerspruch zu Ihrer Aussage: Ist es nicht eher so: Die Vollrente für die Ursprungsrente wird weiterhin mit dem unveränderten Zugangsfaktor 1,000, die später einsetzende Vollrente für die Pflegebeiträge mit den um 0,005 pro Monat seit der Regelaltersgrenze bis zum Wirksamwerden am jeweils 1. Juli erhöhten Zugangsfaktoren berechnet. Von dieser so berechneten Summe der Vollrenten sind als Teilrente dann 99 % zu leisten. Wo habe ich denn da einen Denkfehler?
Hallo Jonny, natürlich wird auch die Wunschteilrente aus persönlichen Entgeltpunkten berechnet. Sie verweisen da zu Recht auf §§ 63 Abs. 6, 64 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Die persönlichen Entgeltpunkte sind aber (mit wenigen Ausnahmen) immer das Produkt aus Entgeltpunkten und Zugangsfaktor, vergleiche § 66 Abs. 1 SGB VI. Auch bei einer Wunschteilrente sind die zugrunde zu legenden persönlichen Entgeltpunkte aus Entgeltpunkten und den zugehörigen Zugangsfaktoren zu bilden. Das ergibt sich aus drei gesetzlichen Regelungen, die Sie in Ihre Überlegungen bisher nicht einbezogen haben. a) Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI behalten Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer (früheren) Rente waren, den früheren Zugangsfaktor. Diese Vorschrift bestimmt also, dass ich bei späteren Berechnungen erneut auf die „früheren“ Entgeltpunkte und die bereits bestimmten Zugangsfaktoren zugreifen muss. Ich greife also nicht direkt auf persönliche Entgeltpunkte zu, sondern bestimme auch bei Folgeberechnungen die persönlichen Entgeltpunkte aus den früheren Entgeltpunkten und den früheren Zugangsfaktoren. b) Nach § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 SGB VI soll dabei – also bei Folgeberechnungen – der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte (nicht: persönlichen Entgeltpunkte), die nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen wurden, erhöht werden. Auch diese Regelung gibt wieder unzweifelhaft vor, dass die Berechnungen auf Basis von Entgeltpunkten und den früheren Zugangsfaktoren vorgenommen werden müssen. Würden Sie die Berechnung von Teilrenten direkt auf der Basis von persönlichen Entgeltpunkten durchführen, bekämen Sie bei späteren Berechnungen ein Problem. Sie könnten eine Erhöhung von Zugangsfaktoren nach § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 SGB VI nicht mehr durchführen, da Sie nur noch persönliche Entgeltpunkte und KEINE ausgewiesenen Zugangsfaktoren mehr haben. Welchen Zugangsfaktor wollen Sie dann erhöhen? Sie können das am Beispiel von Magistratus gut nachvollziehen. Wir steigen ein bei den Berechnungen zu Bescheid 2: Magistratus hat hier die Teilrente direkt auf Basis von persönlichen Entgeltpunkten berechnet (auch wenn er „EP“ geschrieben hat, hat er tatsächlich „pEP“ herangezogen, also EP einschließlich Zugangsfaktor). Soweit funktioniert es noch gut. Wenn er anschließend allerdings bei Bescheid 3 die Erhöhung des Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 3 Satz 3 SGB VI vornehmen will, hat er ein Problem: An dieser Stelle funktioniert die weitere Berechnung nicht mehr, weil sich Magistratus nur noch auf der Ebene von persönlichen Entgeltpunkten bewegt. c) Weiterhin gibt § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB VI vor, dass bei einer Wunschteilrente (§ 42 Abs. 2 SGB VI) die in Anspruch genommene Entgeltpunkte (nicht: persönlichen Entgeltpunkte) entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente zu ermitteln sind. Das Verhältnis von „Teilrente zu Vollrente“ entspricht bei einer 99%-Wunschteilrente dem Verhältnis 99:100. Somit bestimmt man bei einer Wunschteilrente nach § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB VI den in Anspruch genommen Anteil (99 % bzw. 99:100) immer auf Basis von Entgeltpunkten. Diesen Entgeltpunkten müssen anschließend nach § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI und ggf. zusätzlich nach § 77 Abs. 2 SGB VI Zugangsfaktoren zugeordnet werden. Dabei kann dann auch problemlos § 77 Abs. 3 Satz 3 SGB VI angewendet werden, d. h. die Zugangsfaktoren können für zuvor nicht in Anspruch genommene Entgeltpunkte erhöht werden. Diese nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte nach § 77 Abs. 3 Satz 3 SGB VI ergeben sich im Differenzverfahren aus der Summe aller Entgeltpunkte auf Vollrentenniveau und den in Anspruch genommenen Entgeltpunkten nach § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aus der vorherigen Teilrentenberechnung. Man sieht hier gut die Verzahnung der Vorschriften des § 66 SGB VI und § 77 SGB VI.
Vielen lieben Dank für die Erläuterungen! Aber im Endeffekt kommt zum Datum 08/2018 auch mit "meiner Methode" eine Rente iHv 36,8369 pEP heraus. Das stimmt mit der DRV Berechnung überein. Unterschiede gibt es während der 99% Phase. Herzlichen Dank für den Rechenweg, ich bedauere es aber, dass man nachfragenden Versicherten zu diesem Thema vergleichsweise wenig Konkretes mit auf den Weg geben kann. :-/ gez. Einer, der den Ratsuchenden gerne mehr an die Hand geben würde
Kaiseram 21.02.2019 | 07:27
Vielen lieben Dank für die Erläuterungen! Aber im Endeffekt kommt zum Datum 08/2018 auch mit "meiner Methode" eine Rente iHv 36,8369 pEP heraus. Das stimmt mit der DRV Berechnung überein. Unterschiede gibt es während der 99% Phase. Herzlichen Dank für den Rechenweg, ich bedauere es aber, dass man nachfragenden Versicherten zu diesem Thema vergleichsweise wenig Konkretes mit auf den Weg geben kann. :-/ gez. Einer, der den Ratsuchenden gerne mehr an die Hand geben würde
Wie wäre es denn, Du würdest ein Programm entwickeln, dass sich mit der Amortisierung des Verzichts auf 1% der Rente unter Berücksichtigung der gezahlten Beiträge je nach Pflegegrad und Zahlungsdauer beschäftigt? Das würde vielen Versicherten und auch Beratern helfen. Stattdessen beschäftigst Du tagelang Hobbyexperten und Experten mit Berechnungen, die nur die wenigsten nachvollziehen können und im Endeffekt auch nur Dir und einigen wenigen anderen helfen. Solltest Du mal drüber nachdenken!
Magistratusam 21.02.2019 | 08:05
Zitat von Kaiser anzeigen
Vielen lieben Dank für die Erläuterungen! Aber im Endeffekt kommt zum Datum 08/2018 auch mit "meiner Methode" eine Rente iHv 36,8369 pEP heraus. Das stimmt mit der DRV Berechnung überein. Unterschiede gibt es während der 99% Phase. Herzlichen Dank für den Rechenweg, ich bedauere es aber, dass man nachfragenden Versicherten zu diesem Thema vergleichsweise wenig Konkretes mit auf den Weg geben kann. :-/ gez. Einer, der den Ratsuchenden gerne mehr an die Hand geben würde
Wie wäre es denn, Du würdest ein Programm entwickeln, dass sich mit der Amortisierung des Verzichts auf 1% der Rente unter Berücksichtigung der gezahlten Beiträge je nach Pflegegrad und Zahlungsdauer beschäftigt? Das würde vielen Versicherten und auch Beratern helfen. Stattdessen beschäftigst Du tagelang Hobbyexperten und Experten mit Berechnungen, die nur die wenigsten nachvollziehen können und im Endeffekt auch nur Dir und einigen wenigen anderen helfen. Solltest Du mal drüber nachdenken!
1. Wenig hilfreich, sein Beitrag in der Sache 2. Was genau willst du uns damit sagen?
Berateram 21.02.2019 | 08:16
Zitat von Magistratus anzeigen
Vielen lieben Dank für die Erläuterungen! Aber im Endeffekt kommt zum Datum 08/2018 auch mit "meiner Methode" eine Rente iHv 36,8369 pEP heraus. Das stimmt mit der DRV Berechnung überein. Unterschiede gibt es während der 99% Phase. Herzlichen Dank für den Rechenweg, ich bedauere es aber, dass man nachfragenden Versicherten zu diesem Thema vergleichsweise wenig Konkretes mit auf den Weg geben kann. :-/ gez. Einer, der den Ratsuchenden gerne mehr an die Hand geben würde
Wie wäre es denn, Du würdest ein Programm entwickeln, dass sich mit der Amortisierung des Verzichts auf 1% der Rente unter Berücksichtigung der gezahlten Beiträge je nach Pflegegrad und Zahlungsdauer beschäftigt? Das würde vielen Versicherten und auch Beratern helfen. Stattdessen beschäftigst Du tagelang Hobbyexperten und Experten mit Berechnungen, die nur die wenigsten nachvollziehen können und im Endeffekt auch nur Dir und einigen wenigen anderen helfen. Solltest Du mal drüber nachdenken!
1. Wenig hilfreich, sein Beitrag in der Sache 2. Was genau willst du uns damit sagen?
Zunächst muss ich Kaiser unterstützen. 1. Würde in der Sache vielen helfen. Denn genau das sind die Fragen der Versicherten. Wann amortisiert sich der Verzicht. Denn dann kann der Versicherte auch für sich eine Entscheidung treffen. 2. Ich verstehe genau was er damit sagen will. Sie sollten sich nicht dümmer stellen als Sie sind. Vielen Ratsuchenden helfen ist sicher sinnvoller als Einzelinteressen hier im Forum zu befriedigen. Haben Sie es jetzt verstanden oder wollen Sie es gar nicht verstehen?
Magistratusam 21.02.2019 | 08:57
Zitat von Berater anzeigen
Berater schrieb

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Vielen lieben Dank für die Erläuterungen!

Aber im Endeffekt kommt zum Datum 08/2018 auch mit "meiner Methode" eine Rente iHv 36,8369 pEP heraus. Das stimmt mit der DRV Berechnung überein. Unterschiede gibt es während der 99% Phase.

Herzlichen Dank für den Rechenweg, ich bedauere es aber, dass man nachfragenden Versicherten zu diesem Thema vergleichsweise wenig Konkretes mit auf den Weg geben kann. :-/

gez.

Einer, der den Ratsuchenden gerne mehr an die Hand geben würde[/quote]

Wie wäre es denn, Du würdest ein Programm entwickeln, dass sich mit der Amortisierung des Verzichts auf 1% der Rente unter Berücksichtigung der gezahlten Beiträge je nach Pflegegrad und Zahlungsdauer beschäftigt?

Das würde vielen Versicherten und auch Beratern helfen.

Stattdessen beschäftigst Du tagelang Hobbyexperten und Experten mit Berechnungen, die nur die wenigsten nachvollziehen können und im Endeffekt auch nur Dir und einigen wenigen anderen helfen.

Solltest Du mal drüber nachdenken![/quote]

1. Wenig hilfreich, sein Beitrag in der Sache

2. Was genau willst du uns damit sagen? [/quote]

Zunächst muss ich Kaiser unterstützen.

1. Würde in der Sache vielen helfen.

Denn genau das sind die Fragen der Versicherten. Wann amortisiert sich der Verzicht. Denn dann kann der Versicherte auch für sich eine Entscheidung treffen.

2. Ich verstehe genau was er damit sagen will. Sie sollten sich nicht dümmer stellen als Sie sind. Vielen Ratsuchenden helfen ist sicher sinnvoller als Einzelinteressen hier im Forum zu befriedigen. Haben Sie es jetzt verstanden oder wollen Sie es gar nicht verstehen?

Vielen lieben Dank für die Erläuterungen! Aber im Endeffekt kommt zum Datum 08/2018 auch mit "meiner Methode" eine Rente iHv 36,8369 pEP heraus. Das stimmt mit der DRV Berechnung überein. Unterschiede gibt es während der 99% Phase. Herzlichen Dank für den Rechenweg, ich bedauere es aber, dass man nachfragenden Versicherten zu diesem Thema vergleichsweise wenig Konkretes mit auf den Weg geben kann. :-/ gez. Einer, der den Ratsuchenden gerne mehr an die Hand geben würde
Wie wäre es denn, Du würdest ein Programm entwickeln, dass sich mit der Amortisierung des Verzichts auf 1% der Rente unter Berücksichtigung der gezahlten Beiträge je nach Pflegegrad und Zahlungsdauer beschäftigt? Das würde vielen Versicherten und auch Beratern helfen. Stattdessen beschäftigst Du tagelang Hobbyexperten und Experten mit Berechnungen, die nur die wenigsten nachvollziehen können und im Endeffekt auch nur Dir und einigen wenigen anderen helfen. Solltest Du mal drüber nachdenken!
1. Wenig hilfreich, sein Beitrag in der Sache 2. Was genau willst du uns damit sagen?
Zunächst muss ich Kaiser unterstützen. 1. Würde in der Sache vielen helfen. Denn genau das sind die Fragen der Versicherten. Wann amortisiert sich der Verzicht. Denn dann kann der Versicherte auch für sich eine Entscheidung treffen. 2. Ich verstehe genau was er damit sagen will. Sie sollten sich nicht dümmer stellen als Sie sind. Vielen Ratsuchenden helfen ist sicher sinnvoller als Einzelinteressen hier im Forum zu befriedigen. Haben Sie es jetzt verstanden oder wollen Sie es gar nicht verstehen?
Und woraus leiten Sie IHRE exklusive Sicht der Dinge zu 2. ab, das konkrete Einzelfragen nicht, sondern nur allg. Fragen hier richtig platziert wären? Besteht ein Lese- und/oder Kommentierzwang dazu?
-am 21.02.2019 | 15:08
Zitat von Magistratus calculat anzeigen
Magistratus calculat schrieb

Liebe(r) Experte(in)

Super Erläuterung. Nur eines verstehe ich noch nicht.

Sie schreiben: „Hieraus werden nun die EP für die Teilrente (weiterhin 99 %) neu bestimmt….Diesen wird anschließend ein Zugangsfaktor zugeordnet.“

§ 42 Abs. 2 sagt aber doch „Eine unabhängig vom Hinzuverdienst gewählte Teilrente beträgt mindestens … Prozent der Vollrente. Und der Monatsbetrag einer Rente (wohl doch einer Vollrente?) wird doch nach § 63 Abs. 6 unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors aus den „persönlichen Entgeltpunkten …bestimmt. So auch § 64 Satz 1 Nr. 1.

Die persönlichen Entgeltpunkte wiederum ergeben sich nach § 66 Abs. 1 in dem die Summe aller Entgeltpunkte für diese und jene speziell aufgeführten Zeiten mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.

Es ist also immer von persönlichen Entgeltpunkten und nicht von Entgeltpunkten die Rede.

Die Entgeltpunkte (noch nicht persönlichen) aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden einerseits erst mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze, anschließend jeweils zum 1. Juli berücksichtigt. Handelt es sich bei diesem Absatz 3a nicht um eine nähere Bestimmung der Nummer 8 im Absatz 1 Satz 1, auf die danach immer noch der am Satzende erwähnte Zugangsfaktor anzuwenden ist? Das würde dann doch bedeuten: Für alle Zeiten bis zur Regelaltersgrenze erhalten sie den Zugangsfaktor 1,000, für die Zeiten danach den zu erhöhenden Zugangsfaktor. Letztlich sind es dann ja auch persönliche Entgeltpunkte, aus denen – wie oben in den §§ 42 Abs. 2, 63 Abs. 6, 64 –Satz 1 Nr. 1 und § 66 Abs. 1 die Teilrente zu ermitteln wäre.

Ich sehe da einen gewissen Widerspruch zu Ihrer Aussage: Ist es nicht eher so: Die Vollrente für die Ursprungsrente wird weiterhin mit dem unveränderten Zugangsfaktor 1,000, die später einsetzende Vollrente für die Pflegebeiträge mit den um 0,005 pro Monat seit der Regelaltersgrenze bis zum Wirksamwerden am jeweils 1. Juli erhöhten Zugangsfaktoren berechnet. Von dieser so berechneten Summe der Vollrenten sind als Teilrente dann 99 % zu leisten.

Wo habe ich denn da einen Denkfehler?

[/quote]

Hallo Jonny,

natürlich wird auch die Wunschteilrente aus persönlichen Entgeltpunkten berechnet. Sie verweisen da zu Recht auf §§ 63 Abs. 6, 64 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.

Die persönlichen Entgeltpunkte sind aber (mit wenigen Ausnahmen) immer das Produkt aus Entgeltpunkten und Zugangsfaktor, vergleiche § 66 Abs. 1 SGB VI. Auch bei einer Wunschteilrente sind die zugrunde zu legenden persönlichen Entgeltpunkte aus Entgeltpunkten und den zugehörigen Zugangsfaktoren zu bilden. Das ergibt sich aus drei gesetzlichen Regelungen, die Sie in Ihre Überlegungen bisher nicht einbezogen haben.

a)

Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI behalten Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer (früheren) Rente waren, den früheren Zugangsfaktor. Diese Vorschrift bestimmt also, dass ich bei späteren Berechnungen erneut auf die „früheren“ Entgeltpunkte und die bereits bestimmten Zugangsfaktoren zugreifen muss. Ich greife also nicht direkt auf persönliche Entgeltpunkte zu, sondern bestimme auch bei Folgeberechnungen die persönlichen Entgeltpunkte aus den früheren Entgeltpunkten und den früheren Zugangsfaktoren.

b)

Nach § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 SGB VI soll dabei – also bei Folgeberechnungen – der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte (nicht: persönlichen Entgeltpunkte), die nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen wurden, erhöht werden. Auch diese Regelung gibt wieder unzweifelhaft vor, dass die Berechnungen auf Basis von Entgeltpunkten und den früheren Zugangsfaktoren vorgenommen werden müssen. Würden Sie die Berechnung von Teilrenten direkt auf der Basis von persönlichen Entgeltpunkten durchführen, bekämen Sie bei späteren Berechnungen ein Problem. Sie könnten eine Erhöhung von Zugangsfaktoren nach § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 SGB VI nicht mehr durchführen, da Sie nur noch persönliche Entgeltpunkte und KEINE ausgewiesenen Zugangsfaktoren mehr haben. Welchen Zugangsfaktor wollen Sie dann erhöhen?

Sie können das am Beispiel von Magistratus gut nachvollziehen. Wir steigen ein bei den Berechnungen zu Bescheid 2:

Magistratus hat hier die Teilrente direkt auf Basis von persönlichen Entgeltpunkten berechnet (auch wenn er „EP“ geschrieben hat, hat er tatsächlich „pEP“ herangezogen, also EP einschließlich Zugangsfaktor). Soweit funktioniert es noch gut.

Wenn er anschließend allerdings bei Bescheid 3 die Erhöhung des Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 3 Satz 3 SGB VI vornehmen will, hat er ein Problem:

An dieser Stelle funktioniert die weitere Berechnung nicht mehr, weil sich Magistratus nur noch auf der Ebene von persönlichen Entgeltpunkten bewegt.

c)

Weiterhin gibt § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB VI vor, dass bei einer Wunschteilrente (§ 42 Abs. 2 SGB VI) die in Anspruch genommene Entgeltpunkte (nicht: persönlichen Entgeltpunkte) entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente zu ermitteln sind. Das Verhältnis von „Teilrente zu Vollrente“ entspricht bei einer 99%-Wunschteilrente dem Verhältnis 99:100. Somit bestimmt man bei einer Wunschteilrente nach § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB VI den in Anspruch genommen Anteil (99 % bzw. 99:100) immer auf Basis von Entgeltpunkten. Diesen Entgeltpunkten müssen anschließend nach § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI und ggf. zusätzlich nach § 77 Abs. 2 SGB VI Zugangsfaktoren zugeordnet werden. Dabei kann dann auch problemlos § 77 Abs. 3 Satz 3 SGB VI angewendet werden, d. h. die Zugangsfaktoren können für zuvor nicht in Anspruch genommene Entgeltpunkte erhöht werden. Diese nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte nach § 77 Abs. 3 Satz 3 SGB VI ergeben sich im Differenzverfahren aus der Summe aller Entgeltpunkte auf Vollrentenniveau und den in Anspruch genommenen Entgeltpunkten nach § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aus der vorherigen Teilrentenberechnung. Man sieht hier gut die Verzahnung der Vorschriften des § 66 SGB VI und § 77 SGB VI.

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Vielen lieben Dank für die Erläuterungen!

Aber im Endeffekt kommt zum Datum 08/2018 auch mit "meiner Methode" eine Rente iHv 36,8369 pEP heraus. Das stimmt mit der DRV Berechnung überein. Unterschiede gibt es während der 99% Phase.

Herzlichen Dank für den Rechenweg, ich bedauere es aber, dass man nachfragenden Versicherten zu diesem Thema vergleichsweise wenig Konkretes mit auf den Weg geben kann. :-/

gez.

Einer, der den Ratsuchenden gerne mehr an die Hand geben würde

Hallo Magistratus, ich kann leider nicht nachvollziehen, ob sich bei "Ihrer Methode" zum 01.08.2018 ebenfalls 36,8369 pEP ermitteln, da Sie den Berechnungsvorgang ab Bescheid 3 abgebrochen hatten. Wenn es allerdings während des Bezugs der 99%-Teilrente zu Unterschieden kommt, sollten Sie "Ihre Methode" besser nicht verwenden. Wir wissen auch nicht, ob der Weg immer zum gleichen Ziel führt. Gerne. Vielen Dank an dieser Stelle – auch den anderen Usern – für die positiven Rückmeldungen!
Berateram 22.02.2019 | 06:25
Sehr geehrter Experte. Letztendlich kann tatsächlich niemand im Voraus sagen, ob sich der Verzicht auf 1% der Altersrente ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze durch die Zahlung von Pflegebwiträgen und in der Folge von einer Rentensteigerung „lohnt“. In der Praxis ist es aber entscheidend, dem Versicherten die ungefähre Amortisierungszeit, abhängig vom Teilrentenbeginn und Höhe der Pflegebeiträge, nennen zu können, damit dieser für sich die entsprechende Entscheidung treffen kann. Genau da hapert es aber an rechnerischen Beratungshilfen (Programmen). Hier wäre es doch mal sinnvoll, ein entsprechendes Berechnungsprogramm zu entwickeln, was Versichertem und Berater unzweifelhaft eine Hilfestellung bieten würde. Private Rentenberater sind sicher auch schon auf die Idee gekommen, entsprechende Programme zu schreiben. Evtl. besteht ja von Ihrer Seite die Möglichkeit so etwas anzustoßen. Für viele andere rechnischeren Probleme im Rentenrecht existieren doch auch Berechnungsprogramme. Danke und viele Grüße.
Mathildeam 25.02.2019 | 09:18
Wollen Sie einen toten Gaul reiten, Jonny? Es ist doch offensichtlich, dass sich Magistratus mit dem Datum lediglich vertan hat und den 01.07.2019 gemeint hat. Zudem hat der Experte/die Expertin doch gesagt, dass die Berechnung von Magistratus nicht nachvollziehbar ist und besser nicht angewendrt werden soll, wenn während des Teilrentenbezugs Abweichungen auftreten. Also warum wollen Sie jetzt noch weiter darauf herumreiten? @Moderation: Es wäre schön, wenn meine Antwort nicht wieder gelöscht wird. Sie solltern mal ein wenig mehr aufpassen, was Sie hier alles löschen.
W*lfgangam 25.02.2019 | 20:04
Zitat von Mathilde anzeigen
...kaufen Sie den Verlag/die Online-Red./setzten eigene Moderatoren/Experten ein, dann können Sie in oberster Instanz entscheiden/'ein wenig mehr aufpassen', was nicht/zu löschen ist ;-) Mit etwas mehr zeitlichem Abstand zu verfassten Beiträgen werden Sie selbstkritisch feststellen, dass so einige 'Spontan-Beiträge' nicht wirklich hilfreich sind/nicht ins Forum gehören/der Sachinhalt + Nutzen für den/die FragestellerIn nicht weiter führt – ich nehme mich davon nicht aus! Gruß w.
Berateram 26.02.2019 | 00:02
Sehr geehrter Experte. Letztendlich kann tatsächlich niemand im Voraus sagen, ob sich der Verzicht auf 1% der Altersrente ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze durch die Zahlung von Pflegebwiträgen und in der Folge von einer Rentensteigerung „lohnt“. In der Praxis ist es aber entscheidend, dem Versicherten die ungefähre Amortisierungszeit, abhängig vom Teilrentenbeginn und Höhe der Pflegebeiträge, nennen zu können, damit dieser für sich die entsprechende Entscheidung treffen kann. Genau da hapert es aber an rechnerischen Beratungshilfen (Programmen). Hier wäre es doch mal sinnvoll, ein entsprechendes Berechnungsprogramm zu entwickeln, was Versichertem und Berater unzweifelhaft eine Hilfestellung bieten würde. Private Rentenberater sind sicher auch schon auf die Idee gekommen, entsprechende Programme zu schreiben. Evtl. besteht ja von Ihrer Seite die Möglichkeit so etwas anzustoßen. Für viele andere rechnischeren Probleme im Rentenrecht existieren doch auch Berechnungsprogramme. Danke und viele Grüße.
Sehr geehrte Experten/Expertinnen! Es wäre nett, wenn Sie am Montag eine kurze Stellungnahme abgeben würden. Vielen Dank!
Hier nochmals die Bitte um eine kurze Stellungnahme seitens eines Experten! Danke!
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