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Experten-Antwort

Sperrfrist nach ATZ ?

von Harald Jordan02.10.2017 | 19:35
518 Ansichten
4 Antworten

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Hallo, ich bin 53 geb. ab 1.1.17 in Rente, besonders langj. Versicherte. Bin Okt. geb., hatte beim Jobcenter für 2 Monate also Nov. u Dez. 2016 ALG 1 beantragt, was mir nicht genehmigt wurde. Dadurch hatte ich 2 Monate kein Einkommen. Das Bundessozialgericht lese ich hier, es darf keine Sperrfrist nach ATZ geben. Habe ich jetzt noch eine Möglichkeit rückwirkend das Geld für diese 2 Monate zu bekommen? Danke für Auskunft

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Herr Jordan,

die bisherigen Antworten W*lfgang und Fastrentner auf Ihre Frage sind hilfreich.

Denn die Frage, ob Sie aufgrund des bereits zitierten BSG-Urteils vom 12.9.2017 nachträglich für den Zeitraum im November und Dezember 2016 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können, sollten Sie mit dem damals zuständigen Leistungsträger klären. Ihre Ansprechpartner finden Sie für das Arbeitslosengeld I bei Ihrer örtlich zuständige Agentur für Arbeit bzw. für das Arbeitslosengeld II bei Ihrem örtlich zuständigen Jobcenter.

Weitere Informationen zu dem BSG-Urteil vom 12.9.2017 finden Sie unter:

http://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Pressemitteilungen/2017/Pressemitteilung_2017_43.html?nn=8718590

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Fortitude oneam 02.10.2017 | 19:46
Hallo Jordan, das Jobcenter betrifft ALG II. Sie meinen bestimmt AfA = ALG I . Ich weis nicht genau was Sie wollen? Sie sind doch bereits Rentner. Normalerweise geht man nach ATZ nahtlos in die AR. Beste Grüße und bestmögliche Gesundheit.
W*lfgangam 02.10.2017 | 19:57
Hallo Harald Jordan, die Entscheidung des BSG ist vom 12.09.2017. Sofern Ihr Verfahren (2016) rechtskräftig geworden ist, dürfte da wohl nichts mehr zu machen sein. Natürlich können Sie die AfA - unter Verweis auf die jetzige BSG-Entscheidung um 'Überprüfung' der damaligen Entscheidung bitten ...ob daraus was wird ??? Gruß w. PS: Darum geht es: https://www.ihre-vorsorge.de/magazin/lesen/nach-der-altersteilze…
Fastrentneram 02.10.2017 | 21:50
Das ist keine Frage die von der Rentenversicherung zu beantworten ist. Zuständig ist hier eindeutig die Agentur für Arbeit!
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