Guten Tag Herr Jordan,
die bisherigen Antworten W*lfgang und Fastrentner auf Ihre Frage sind hilfreich.
Denn die Frage, ob Sie aufgrund des bereits zitierten BSG-Urteils vom 12.9.2017 nachträglich für den Zeitraum im November und Dezember 2016 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können, sollten Sie mit dem damals zuständigen Leistungsträger klären. Ihre Ansprechpartner finden Sie für das Arbeitslosengeld I bei Ihrer örtlich zuständige Agentur für Arbeit bzw. für das Arbeitslosengeld II bei Ihrem örtlich zuständigen Jobcenter.
Weitere Informationen zu dem BSG-Urteil vom 12.9.2017 finden Sie unter:
http://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Pressemitteilungen/2017/Pressemitteilung_2017_43.html?nn=8718590