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Experten-Antwort

Sterbevierteljahr

von Mario Kübler09.09.2011 | 18:38
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3 Antworten

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Mein Schwiegervater verstarb am 01.03.2011. Meine Schwiegermutter ist am 17.03.2011 verstorben. Es wurde Ihr im März 2011 ein Sterbevierteljahr (3 Renten des Schwiegervaters)auf Ihr Konto überwiesen. im September 2011 wurde das Geld wieder eingezogen, mit der Begründung die Schwiegermutter sei zu früh verstorben. Sofort wurde das Geld vom GIRO-Konto zurückgebucht. Wie lange hätte meine Schwiegermutter leben müssen, um das Sterbevierteljahrgeld behalten zu können? Wie lautet das Gesetz?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Mario Kübler,

eine Hinterbliebenenrente wird gem. § 99 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Gem. § 102 Abs. 5 SGB VI werden Renten bis zum Endes des Kaledermonats geleistet, in dem der Berechtigte verstorben ist.

Der Anspruch auf Zahlung der Hinterbliebenrente bestand somit in Ihrem geschilderten Fall grundsätzlich ab 01.4.2011. Anspruch auf die Vorschusszahlung (das sogenannte Sterbevierteljahr) bestand dem Grunde nach vom 01.4.2011 - 30.06.2011. Ihre Schwiegermutter hätte also bis Juni 2011 leben müssen, um die volle Zahlung zu erhalten.

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2 Antworten

Lupoam 09.09.2011 | 18:59
Ihre Schwiegermutter hätte auf alle Fälle bis bis Juni 2011 leben müssen, damit ihr die Vorschusszahlung für das Sterbevierteljahr komplett zusteht. Wäre Sie im April 2011 verstorben, hätte sie nur für April 2011 Anspruch auf Witwenrente gehabt. Die Rente endet nach § 102 Abs. 5 SGB VI mit dem Ende des Sterbemonats.
-_-am 09.09.2011 | 22:28
Das sogenannte "Sterbevierteljahr" gibt es als eigenständige Leistung nicht. Es handelt sich dabei um einen Vorschuss auf die Hinterbliebenenrente. Da ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht entstanden ist, kann auch das "Sterbevierteljahr" nicht beansprucht werden. Die Höhe der Rente regelt sich über den Rentenartfaktor nach § 68 SGB 6, der bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0 beträgt und erst ab dem vierten Kalendermonat vermindert wird. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__67.html Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung zahlen die laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes durch die Deutsche Post AG aus, die über Ihre Niederlassung Renten Service auf Antrag auch diese besondere Vorschusszahlung für das "Sterbevierteljahr" im Auftrag des Rentenversicherungsträgers vornimmt. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__119.html Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__118.html Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__102.html Die Abwicklung entsprach somit den gesetzlichen Bestimmungen.
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