Das sogenannte "Sterbevierteljahr" gibt es als eigenständige Leistung nicht. Es handelt sich dabei um einen Vorschuss auf die Hinterbliebenenrente. Da ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht entstanden ist, kann auch das "Sterbevierteljahr" nicht beansprucht werden. Die Höhe der Rente regelt sich über den Rentenartfaktor nach § 68 SGB 6, der bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0 beträgt und erst ab dem vierten Kalendermonat vermindert wird.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__67.html
Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung zahlen die laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes durch die Deutsche Post AG aus, die über Ihre Niederlassung Renten Service auf Antrag auch diese besondere Vorschusszahlung für das "Sterbevierteljahr" im Auftrag des Rentenversicherungsträgers vornimmt.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__119.html
Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__118.html
Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__102.html
Die Abwicklung entsprach somit den gesetzlichen Bestimmungen.