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Experten-Antwort

Sterbevierteljahr

von Maria18204.09.2014 | 17:14
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9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Fall 1: Der verstorbene Ehegatte hat bis zu seinem Tod bereits eine eigene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen. --> Die Witwe hat die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod bei der Deutschen Post AG einen Vorschuss auf die zu erwartende Witwenrente zu beantragen. Der Vorschuss beträgt das Dreifache der für den Sterbemonat gezahlten Monatsrente. Sollte durch die Vorschusszahlung eine Überzahlung entstehen, wird der überzahlte Betrag durch den Träger der Rentenversicherung von der späteren Witwenrente oder Witwerrente einbehalten. Meine Frage dazu: Stimmt das so, dass zwar mit Beantragung des Sterbevierteljahres bei der Deutschen Post die volle Rente (Faktor 1,0) an den Hinterbliebenen überwiesen wird, das aber dann mit der Witwenrente (Faktor 0,6) verrechnet wird, sodass der Hinterbliebene im Monat 4 möglicherweise weniger oder gar keine Witwenrente ausbezahlt bekommt? Fall 2: Der verstorbene Ehegatte hat bis zu seinem Tod noch keine eigene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen. --> Das Sterbevierteljahr wird mit der Witwenrente beantragt. Die vollen drei Monatsrenten (Faktor 1,0) werden nach Bearbeitung des Witwenrentenantrags rückwirkend an den Hinterbliebenen ausgezahlt. Wird dies nicht verrechnet (auf Faktor 0,6)? Und wenn nicht, warum? Bitte verbessert mich wenn meine Schilderungen falsch sind, aber ich habe bisher keine direkte Antworten auf meine Fragen gefunden.

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Maria182,

die Beiträge von Angi und W*lfgang sind korrekt.

Da es bei den Begrifflichkeiten immer wieder zu Mißverständnissen kommt: das "Sterbevierteljahr" ist eigentlich ein Vorschuß auf die zu erwartende Witwen-/Witwerrente. Es ist keine eigene Leistung, sondern gehört zur Witwenrente. Es soll lediglich sicherstellen, daß die Witwe/der Witwer nach dem Tod des/der Versicherten nicht völlig mittellos dasteht.

Das Sterbevierteljahr wird vom Rentenservice ausgezahlt. Daher kann ein Sterbevierteljahr nur gezahlt werden, wenn der/die verstorbene Versicherte vor dem Tod bereits eine Versichertenrente bezogen hat. Sonst weiß der Rentenservice nicht, in welcher Höhe der Witwenrentenvorschuß gezahlt werden kann.

Der gezahlte Vorschuß wird dann mit der Nachzahlung der Witwen-/Witwerrente verrechnet. Zu einer Überzahlung beim Sterbevierteljahr kann es eigentlich nur kommen, sofern der verstorbene Versicherte einen Beitragszuschuß zur privaten Krankenversicherung (zuzüglich zur vollen Brutto-Rente) erhalten hat, die Witwe aber der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt und daher von der Brutto-Rente die Anteile zur KV und PV abzuziehen sind.

Sofern vor dem Tod des/der Versicherten noch keine Versichertenrente gezahlt wurde, gibt es kein echtes "Sterbevierteljahr", da kein Vorschuß auf die Witwen-/Witwerrente gezahlt werden kann. In diesem Fall wird die Witwen-/Witwerrente bis zum Ablauf des 3. Kalendermonats nach dem Tod des Versicherten mit dem Rentenartfaktor 1,0 (und ohne Einkommensanrechnung) berechnet und für die Zeit danach mit dem jeweils geringeren Rentenartfaktor (0,55 oder 0,6 oder 0,25 - zusätzlich wird anzurechnendes Einkommen berücksichtigt). Da ein Witwenrentenvorschuß nicht gezahlt wurde entsteht in diesen Fällen eine Nachzahlung.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Dem Schwiegersohn steht dieses Sterbevierteljahr nicht zu (vgl. auch nochmals Aussage des damaligen Experten).

>Da es bei den Begrifflichkeiten immer wieder zu Missverständnissen kommt: das "Sterbevierteljahr" ist eigentlich ein Vorschuss auf die zu erwartende Witwen-/Witwerrente. Es ist keine eigene Leistung, sondern gehört zur Witwenrente. Es soll lediglich sicherstellen, dass die Witwe/der Witwer nach dem Tod des/der Versicherten nicht völlig mittellos dasteht.<

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Bitte für neue Fragestellungen eine neue Anfrage erstellen, nicht ältere Einträge "beantworten".

Danke!

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6 Antworten

Angiam 04.09.2014 | 18:04
zu Fall 2: Auch hier ist es so, dass für die ersten 3 Monate (sogenanntes Sterbevierteljahr)die Hinterbliebenenrente mit dem Faktor 1,0 ausgezahlt wird. Erst ab dem 4. Monat wird zum einen die Witwenrente nurnoch mit Faktor 0,6 oder 0,55 (je nachdem ob altes oder neues Recht gilt) berechnet. Bei kleinen Witwenrenten ist der Faktor sogar nur 0,25% und zum anderen wird ab dem 4. Monat Einkommen angerechnet, sodass es zur vollständigen Kürzung der Witwenrente kommen kann. Warum das so ist? Weil es so im Gesetz steht. In §64 SGB VI steht, wie die Rente berechnet wird. Unter anderem benötigt man für die Rentenbverechnung einen sogennaten renteartfaktor (der ist eben 1,0 oder 0,55 oder 0,6 oder 0,25). Wie hoch der ist steht in §67 SGB VI. Und in §97 SGB VI steht, dass Einkommen auf die Witwenrente anzurechnen ist. http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… In dieser Broschüre können Sie sich weitere Informationen holen.
Angiam 04.09.2014 | 17:48
Hallo Maria, zu Fall 1: Es ist richtig, dass die Witwe innerhalb von 30 Tagen die Möglichkeit hat einen Vorschuss auf die Witwenrente zu beantragen. Dieser Vorschuss ist das 3fache der bisher an den Verstorbenen gezahlten Rente. Durch diese Vorschusszahlung gilt die Hinterbliebenenrente in den ersten 3 Monaten nach dem Todesmonat als gezahlt. Ab dem 4. Monat nach dem Todesmonat wird die Witwenrente geringer und beträgt grundsätzlich maximal nurnoch 55 oder 60% der bisherigen Altersrente. Auf diese Höhe der Witwenrente wird aber noch Einkommen angerechnet, sofern es einen Freibetrag übersteigt. Der Freibatrag in den alten Bundesländern liegt bei ca. 755,30 Euro. D.h. nur das Einkommen, das über dem Freibetrag liegt, wird angerechnet. Und davon auch nur 40% des den Freibetrag überschreitenden Betrags. Wer natürlich ein sehr hohes Einkommen hat, dem kann es passieren, dass die Witwenrente auf 0 Euro gekürzt wird.
W*lfgangam 04.09.2014 | 19:05
Ergänzend: Bei Tod ohne Rentenbezug werden 3 'volle' Monate + Rest'sterbe'monat voll gezahlt. Bei Tod mit Rentenbezug gibt es ggf. noch zu viel einbehaltene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gleich von der 'Post' mit ausgezahlt. Im Rentenbescheid wird genau nachgerechnet, was sich nach Neuberechnung dieses neuen Rentenfalls ergeben hat, was schon als Vorschuss ausgezahlt worden und ob danach noch eine weitere Nachzahlung erforderlich ist, oder eine Rückforderung. Die Vorschusszahlung _ist_ bereits Witwenrente, die im Übrigen in den ersten 3 Monaten zu 100 % (Rentenartfaktor 1,0) zusteht ...die trauernde Verwandtschaft will das 'Fell' schließlich so teuer wie möglich ver(s)kaufen (sprich: ein Todesfall kann zu finanziellen Engpässen führen, deswegen Vorschuss + 100 %). Gruß w.
Manfred Ahausam 03.01.2016 | 07:23
Hallo mich interessiert ob sterbevierteljahr einen Schwiegersohn zu Stände, ich und mein Schwiegervater leben seit 2 Jahren zusammen in einer Wohnung der Mietvertrag läuft auch auf uns beide deshalb die Frage.
Angelika Hempleram 03.07.2016 | 16:15
Hallo, ich habe am 2.7.16 meinen Witwenrentenbescheid bekommen. In diesem Bescheid ist eine Nachzahlung berechnet; gleichzeitig steht in dem Bescheid aber, dass dieser Betrag nicht ausgezahlt wird, da noch überprüft werden müsste, ob mein verst. Mann noch Verpflichtungen bei der Krankenkasse, Sozialkasse etc. hat. Mein Mann ist aber mitten aus dem Arbeitsleben gerissen worden, daher ist mir nicht erklärlich warum er Verbindlichkeiten bei der Krankenkasse oder der Sozialkasse haben soll. Meine eigentliche Rente fängt dann am 1.9.16 an; jetzt meine Frage: bekomme ich dann erst ab 1.9.16 meine Rente ?? und was mache ich von heute bis zum 1.9.16 wenn die Nachzahlung nicht ausgezahlt werden kann ?? Bin jetzt ein wenig irritiert, denn ich habe nur einen 450 Euro Job ... Freue mich über eine Antwort. Gruß Angelika Hempler
Kerstin Losekantam 09.08.2016 | 12:48
Wie ist es denn wenn die Ehepartner vor 1985 eine gemeinsame Erklärung abgegeben haben, daß das "alte" Hinterbliebenenrecht" gelten soll und nun die Ehefrau verstorben ist. Der Mann (Witwer) hatte das überwiegende Einkommen. Bei einer Pietät wurde gesagt, daß die Rente noch bis Oktober also noch 3 Monate zustehen würde. Stimmt das? Der Ehemann hätte doch aber keinen Anspruch auf eine Witwerrente oder?
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