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sterbevierteljahr

von frieda28.05.2008 | 14:59
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3 Antworten

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Der hinterbliebene Ehegatte hat noch keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, weil die Ehe noch kein Jahr bestand. Dann besteht doch auch kein Anspruch auf das Überbrückungsgeld für Hinterbliebene?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Das sogenannte Sterbevierteljahr ist kein eigener Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Es besagt lediglich, dass in den ersten drei Monaten die Witwenrente in Höhe der Versichertenrente gezahlt wird. Die Zahlung kann auch als Vorschuß auf die zustehende Witwenrente gezahlt werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente besteht. Dies ist nicht der Fall, wenn die Ehe, die nach dem 01.01.2002 geschlossen wurde, nicht mindestens 1 Jahr gedauert hat. Sollte der Tod des Ehepartners allerdings nicht vorhersehbar gewesen sein (z. B. durch Unfalltod oder im Zeitpunkt der Eheschließung nicht bekannte schwerwiegende Erkrankung), kann auf die Rente ggf. doch ein Anspruch bestehen. Wenden Sie sich ggf. an die zuständige Rentenversicherung.

2 Antworten

Insideram 28.05.2008 | 15:23
Hat die Deutsche Rentenversicherung das bereits mit Bescheid festgestellt? Wenn nein, dann einen entsprechenden Antrag stellen und nicht mit Vermutungen arbeiten. Anspruch auf die Zahlung des "Sterbevierteljahres" besteht nur dann, wenn auch grds. Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht.
friedaam 29.05.2008 | 12:29
Herzlichen Dank für die prompten Auskünfte. Es ist keine den Anspruch auf Hinterbliebenenrente begründende Voraussetzung vorhanden.
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