Das sogenannte Sterbevierteljahr ist kein eigener Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Es besagt lediglich, dass in den ersten drei Monaten die Witwenrente in Höhe der Versichertenrente gezahlt wird. Die Zahlung kann auch als Vorschuß auf die zustehende Witwenrente gezahlt werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente besteht. Dies ist nicht der Fall, wenn die Ehe, die nach dem 01.01.2002 geschlossen wurde, nicht mindestens 1 Jahr gedauert hat. Sollte der Tod des Ehepartners allerdings nicht vorhersehbar gewesen sein (z. B. durch Unfalltod oder im Zeitpunkt der Eheschließung nicht bekannte schwerwiegende Erkrankung), kann auf die Rente ggf. doch ein Anspruch bestehen. Wenden Sie sich ggf. an die zuständige Rentenversicherung.