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steuer

von Micha12.08.2008 | 11:47
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, muss etz nochmal zum Thema von Lara bezügl. der Schenkungssteuer was fragen: wer ist eigentlich verpflichtet eine schenkung dem finanzamt zu melden... der beschenkte oder der verschenkende. Ich denke was ich z.b. meiner tochter von meinen sauer ersparten in bar oder auf ein sparbuch überweise ist meine sache....oder? danke!

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo micha,

hier kann ich nur auf meine Antwort an Lara verweisen.

6 Antworten

Rosannaam 12.08.2008 | 12:08
Ich weiß es zwar nicht, aber logischerweise müßte der Beschenkte die Schenkung dem Finanzamt melden, denn DIESER wird ja u.U. Steuern aus der Schenkung zahlen müssen (wenn überhaupt). Wenn Sie aber Ihrer Tochter mal gerade so einen Betrag X überweisen wollen, brauchen Sie das doch dem FA nicht zu melden! Dies gilt nur bei sehr großen und relevanten Beträgen. Meines Wissens müssen nur die Banken (wegen Geldwäschegesetz!) wissen, wofür das Geld "umgeschichtet" wird. Soweit ich weiß, ist die Grenze um die 20.000,- EUR. Bei Verwandten oder speziell bei der Tochter ist wahrscheinlich noch nicht einmal dies der Fall. Aber machen Sie sich doch über die vom Experten genannten Adressen im Internet kundig. MfG Rosanna.
Schiko.am 12.08.2008 | 12:20
Ja natürlich müsste die be- schenkte dies melden. Nur hier besteht eine gewisse grauzone, dies wird sich bei einführung der abgeltungs- steuer auch ändern. Bei immobilien gibt es da jetzt schon kein entrinnen mehr.Das geschäft wird ja notariell abgewickelt und das finanzamt unterrichtet. Sicher, liegt der betrag innerhalb des freibetrages kann man trotzdem ruhig schlafen. MfG.
Wolfgangam 12.08.2008 | 12:39
Ein "logischerweise" gibt es im Steuerrecht nicht. Bei einer Schenkung ist nicht nur der Beschenkte, sondern auch der Schenker Steuerpflichtiger. Das heisst: Im Fall der Schenkung ist zunächst der Schenker zur Abgabe der Schenkungsteuererklärung und Zahlung der Steuer heranzuziehen. Daneben trifft jedoch auch den Schenker (hier die Oma) die Steuerschuld. Damit wird der Schenker (also die Oma) in die Verantwortung für die Steuerentrichtung einbezogen. Der Schenker sollte daher immer darauf hinwirken, dass der Beschenkte die Steuer zahlt, um die eigene Inanspruchnahme zu vermeiden. Trau - Schau - Wem: Also im Zweifel sollte der Schenker einen Teil der Schenkung zurückbehalten, um eine Deckung für die Steuerschuld zu haben. So ist es im § 20 Erbschaftsteuergesetz für den Schenkungsfall geregelt. Ganz schön clever vom Staat, gell!!!
Schiko.am 12.08.2008 | 13:01
Es ist ja zum haarwurzel ausreißen was aus der ursprungs- frage schenkungssteuer geworden ist. Es geht ja am schluß nur mehr um einzel, oder, und um undkonten. Ich sagte es schon, am besten die oma lässt sich das geld auf ihr eigenenes konto überweisen. Schon deshalb, es könnte ja bei einer überweisung auf oderkonto bei der "Lara" mitinhaberin ist, die kontobezeichnung bei der anzeige der versicherung an das finanzamt zu rückschlüssen kommen. Nur von einem oderkonto abzuraten halte ich im allgemeinen wirklich nicht für gut. a) Im gegensatz zur vollmacht, die der inhaber jederzeit löschen lassen kann, muss der mitinhaber des kontos der abänderung auf einen namen zustimmen b) Es fallen nicht zweimal kontoführungsgebühren an. c) Gerade weil beim oder/ und konto um falle eines falles nur die hälfte eines guthabens zugeordnet wird ist dies vom vorteil. Denke zum beispiel bei hohen zinseinnahmen die zweimalige ausschöpfung des altersentlastungsbetrages von ursprünglich 1900-wird jetzt jährlich auch abgesenkt. Aber auch an das vererben wenn mehrere erben als die ehefrau da sind. Hier fällt nur der hälfteanteil in die erbmasse, die andere hälfte gehört ja den noch lebenden kontomitinhaber, usw. Mit freundlichen Grüßen.
Wolfgangam 12.08.2008 | 16:42
Habe dem Oder- / Und-Konto nicht abgeraten, nur auf Risiken hingewiesen. Würde auch bei Ihrer Empfehlung auf Risiken hinweisen, nämlich Ihr Tipp die Überweisung an die Oma vorzunehmen. Grund: Eine nach Überweisung an die Oma erfolgende Schenkung an das Enkelkind wäre nach derzeitiger Rechtslage mit dem Nominalbetrag schenkungsteuerpflichtig. Bei einem sofortigen Versicherungsnehmerwechsel hingegen, könnte ggf. von der 2/3-Regelung profitiert werden. Was das ist, spare ich mir hier. Steuerrecht ist leider sehr komplex. Man muss in diesem Fall - es geht ja um ein großes Volumen - die steuerlichen Verhältnisse beider Vertragsparteien und deren Wünsche kennen. Wegen der Komplexität des Themas kann - sehr geehrter Herr Schiko. - der seriöse Rat nur lauten: Steuerberater fragen! Die Einkommensteuer ist selbstverständlich ebenfalls zu betrachten. Doch auch dsbzgl. - ohne den Sachverhalt zu kennen - halte ich Ihre ins blaue abgegeben Empfehlungen wenig aussagekräftig.
Wolfgangam 12.08.2008 | 16:32
Habe dem Oder- / Und-Konto nicht abgeraten, nur auf Risiken hingewiesen. Würde auch bei Ihrer Empfehlung auf Risiken hinweisen, nämlich Ihr Tipp die Überweisung an die Oma vorzunehmen. Grund: Eine nach Überweisung an die Oma erfolgende Schenkung an das Enkelkind wäre nach derzeitiger Rechtslage mit dem Nominalbetrag schenkungsteuerpflichtig. Bei einem sofortigen Versicherungsnehmerwechsel hingegen, könnte ggf. von der 2/3-Regelung profitiert werden. Was das ist, spare ich mir hier. Steuerrecht ist leider sehr komplex. Man muss in diesem Fall - es geht ja um ein großes Volumen - die steuerlichen Verhältnisse beider Vertragsparteien und deren Wünsche kennen. Wegen der Komplexität des Themas kann - sehr geehrter Herr Schiko. - der seriöse Rat nur lauten: Steuerberater fragen! Die Einkommensteuer ist selbstverständlich ebenfalls zu betrachten. Doch auch dsbzgl. - ohne den Sachverhalt zu kennen - halte ich Ihre ins blaue abgegeben Empfehlungen wenig aussagekräftig.
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