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Experten-Antwort

Steuerpflicht auf Abfindung aus Aufhebungsvertrag als EM-Rentner

von Sebastian06.02.2024 | 20:36
483 Ansichten
12 Antworten
Guten Tag, ich bin seit 2021 schwer erkrankt, bin schwerbehindert und habe deswegen im August 23 eine volle EM-Rente beantragt. Ich warte nun auf den Rentenbescheid. Vorausgesetzt, dass meine Rente bewilligt wird, möchte mein Arbeitgeber mit mir einen Aufhebungsvertrag abschließen. Ich werde bald 60. Jahre und bin seit 33 Jahren bei ihm beschäftigt. Meine Fragen hierzu: Wird die Abfindung (ca. 50.000 Euro) auf meine EM-Rente angerechnet und zweitens: Muss ich die Abfindung ganz normal versteuern? Vielen Dank für Ihre Antwort!

2 Experten-Antworten

Moderatoren-Antwortam 07.02.2024 | 07:07

Liebe Teilnehmende am Forum,

 

bitte beachten Sie die Netiquette und bleiben Sie sachbezogen und respektvoll im Umgang miteinander. Abwertende Bemerkungen, persönliche Angriffe und Beleidigungen – aber auch aggressive Reaktionen auf Provokationen – sind keine angemessene Form der Kommunikation und helfen nicht bei der Klärung einer Sachfrage. Daher werden solche Kommentare von uns konsequent entfernt.

 

Allen einen schönen Tag und beste Grüße
Ihr Admin

Experten-Antwortam 07.02.2024 | 11:19

Hallo Sebastian

 

Die Hinzuverdienstanrechnung auf Erwerbsminderungsrenten ist in der Vorschrift §96a SGB VI geregelt.

Unter Ziff. 3.1.8. gibt es in den rechtlichen Arbeitsanweisungen dazu Ausführungen zu Abfindungen.

https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0096a.html#doc1574470bodyText13

 

Fazit:

Abfindung als Abfindung ist kein Hinzuverdienst, Abfindung als `versteckte Lohnzahlung` o.ä. würde als Arbeitsentgelt und damit als Hinzuverdienst gewertet werden müssen.

 

Es kommt also auf die konkrete Ausgestaltung/Zusammensetzung der Einmalzahlung an. Nur die Begrifflichkeit `Abfindung` sagt erstmal noch nichts aus.

 

Zu steuerlichen Aspekten einer Abfindung bitte Steuerexperten (Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein, Finanzamt) befragen

10 Antworten

Du meine Güteam 06.02.2024 | 21:04
Dies ist kein Steuerforum.
Vorsicht bei Aufhebungsverträgen!am 06.02.2024 | 21:24
Auf alle Fälle sollten Sie zunächst den EM-Rentenbescheid abwarten. Eine solche Rente bekommt man nicht leicht und wenn, dann in den allermeisten Fällen nur befristet. Auch ist abzuwarten, ob es sich dann um eine volle oder nur teilweise EM-Rente handelt. Dass Ihr Arbeitgeber dann einen Aufhebungsvertrag möchte, ist nicht überraschend. Er hat aber nicht vor, Ihnen damit etwas Gutes zu tun, das sollte Ihnen klar sein. Er möchte Sie nur schnell und möglichst "billig" loswerden, was ansonsten nur durch eine Kündigung möglich wäre (für den Arbeitgeber mit mindestens 7 Monaten Kündigungsfrist zum Monatsende), die bei Schwerbehinderten sogar noch wesentlich schwerer durchzusetzen ist (notwendige Zustimmung des Integrationsamtes etc.). Sollte eine volle EM-Rente UNbefristet bewilligt werden, steht in manchen Tarif- oder Arbeitsverträgen drin, dass das Arbeitsverhältnis dann automatisch endet. Ob das bei Ihnen auch der Fall wäre, können Sie ja nachlesen. Aber vermutlich nicht, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Abfindung zahlen will. Wenn eine teilweise oder auch eine volle, aber befristete EM-Rente bewilligt wird, gibt es für Sie eigentlich keinerlei Grund, durch einen Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis zu beenden. Denn Sie bringen sich damit ohne Not in eine denkbar schlechte Position, was möglich spätere Sozialleistungen wie Krankengeld, ALG1 etc anbelangt. Auch sind Sie dann nach dem möglichen Auslaufen der EM-Rente arbeitslos und werden dann wahrscheinlich auch kaum mehr Arbeit finden. Sie sollten das alles ausführlich mit einem Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht besprechen, ob Sie überhaupt einen solchen Vertrag schließen sollten und falls doch, dann auch über die genaue Ausgestaltung sprechen. Da kann man sehr viel falsch machen, nicht nur bei den steuerlichen Aspekten. Da können Fehler sehr schnell in die Zehntausende gehen. Ich persönlich würde von einem Aufhebungsvertrag eher abraten, aber es kommt natürlich dann ggf. vor allem auf die Höhe der Abfindung, die Höhe der Anrechnung als Hinzuverdienst (und damit Rentenkürzung) und die steuerlichen Aspekte an. Erst dann kann das "für und wider" sinnvoll abgewogen werden. Bei Fragen zum Sozialrecht (aber nicht zum Arbeitsrecht) helfen auch die Sozialverbände VdK und SoVD weiter.
Tipp!am 06.02.2024 | 22:01
Nicht den zweiten vor dem ersten Schritt planen. Erst mal die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente abwarten.
Steueram 07.02.2024 | 05:33
Vorsicht bei Aufhebungsverträgen! schrieb

Auf alle Fälle sollten Sie zunächst den EM-Rentenbescheid abwarten. Eine solche Rente bekommt man nicht leicht und wenn, dann in den allermeisten Fällen nur befristet. Auch ist abzuwarten, ob es sich dann um eine volle oder nur teilweise EM-Rente handelt.

Dass Ihr Arbeitgeber dann einen Aufhebungsvertrag möchte, ist nicht überraschend. Er hat aber nicht vor, Ihnen damit etwas Gutes zu tun, das sollte Ihnen klar sein. Er möchte Sie nur schnell und möglichst "billig" loswerden, was ansonsten nur durch eine Kündigung möglich wäre (für den Arbeitgeber mit mindestens 7 Monaten Kündigungsfrist zum Monatsende), die bei Schwerbehinderten sogar noch wesentlich schwerer durchzusetzen ist (notwendige Zustimmung des Integrationsamtes etc.).

Sollte eine volle EM-Rente UNbefristet bewilligt werden, steht in manchen Tarif- oder Arbeitsverträgen drin, dass das Arbeitsverhältnis dann automatisch endet. Ob das bei Ihnen auch der Fall wäre, können Sie ja nachlesen. Aber vermutlich nicht, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Abfindung zahlen will.

Wenn eine teilweise oder auch eine volle, aber befristete EM-Rente bewilligt wird, gibt es für Sie eigentlich keinerlei Grund, durch einen Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis zu beenden. Denn Sie bringen sich damit ohne Not in eine denkbar schlechte Position, was möglich spätere Sozialleistungen wie Krankengeld, ALG1 etc anbelangt. Auch sind Sie dann nach dem möglichen Auslaufen der EM-Rente arbeitslos und werden dann wahrscheinlich auch kaum mehr Arbeit finden.

Sie sollten das alles ausführlich mit einem Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht besprechen, ob Sie überhaupt einen solchen Vertrag schließen sollten und falls doch, dann auch über die genaue Ausgestaltung sprechen. Da kann man sehr viel falsch machen, nicht nur bei den steuerlichen Aspekten. Da können Fehler sehr schnell in die Zehntausende gehen.

Ich persönlich würde von einem Aufhebungsvertrag eher abraten, aber es kommt natürlich dann ggf. vor allem auf die Höhe der Abfindung, die Höhe der Anrechnung als Hinzuverdienst (und damit Rentenkürzung) und die steuerlichen Aspekte an. Erst dann kann das "für und wider" sinnvoll abgewogen werden.

Bei Fragen zum Sozialrecht (aber nicht zum Arbeitsrecht) helfen auch die Sozialverbände VdK und SoVD weiter.

Das einzig Richtige darin, ab zum Anwalt und beraten lassen.
Sebastianam 07.02.2024 | 06:32
Steuer schrieb

Das einzig Richtige darin, ab zum Anwalt und beraten lassen.

Ich wollte eigentlich nur wissen, ob die Abfindung aus diesem Vertrag auf meine EM-Rente angerechnet wird?
Vorsichtam 07.02.2024 | 07:41
Sebastian schrieb

Ich wollte eigentlich nur wissen, ob die Abfindung aus diesem Vertrag auf meine EM-Rente angerechnet wird?

Da muss man sehr aufpassen auf die richtigen Formulierungen im Aufhebungsvertag: https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/abfindung-als-hinzuve… Ohne Rechtsanwalt sollte man das nicht machen. Einfach mal googeln mit „ abfindung hinzuverdienst bei rente“ Welche potentiellen Nachteile Sie sich mit einem Aufhebungsverteg allerdings einhandeln, wurde weiter oben ja schon eindrücklich beschrieben. Aber hey, Ihre Entscheidung.
Steueram 07.02.2024 | 11:31
Sebastian schrieb

Ich wollte eigentlich nur wissen, ob die Abfindung aus diesem Vertrag auf meine EM-Rente angerechnet wird?

Gehen Sie zum Anwalt. Wenn z.B. ein AV, oder ein Tarifvertrag vorsieht, dass ein AV beendet wird durch eine EM-Rente, kann es passieren das Sie gar nichts bekommen, weil ihr AG schlau ist. Vorher klären, nicht hinterher dumm dastehen und nichts zum Anrechnen bekommen :-)
ThomasRam 07.02.2024 | 11:40
1. wahrscheinlich ja 2. kommt darauf an (macht der Arbeitgeber) Die Abfindung wird in bestimmten Fällen (wenn Sie dadurch erheblich mehr Einkommen haben werden als in einem 'normalen' Jahr) nach der Fünftelungsregel besteuert (günstiger, da der Steuersatz nicht so hoch ist). Evtl. kann der Arbeitgeber im Rahmen der Abfindung bis zu 50% der Beiträge für einen Rentenminderungsausgleich (Auskunft bei der DRV beantragen für vorgezogene Rente mit 63, sie müssen die Rente selbst später aber nicht zwangsläufig beantragen) steuer- und SV-frei in Ihre gesetzliche Rentenversicherung einzahlen (Sie müssen die anderen 50% aus versteuertem Einkoimmen einzahlen, z.B. aus der Netto-Abfindung). Ihre Rentenbeiträge plus die Arbeitgeberbeiträge aus dem Einkommen sind als Altersvorsorgeaufwendungen in Grenzen von der Steuer absetzbar. Bedenken Sie, daß Sie Ihren Job aus Sicht Arbeitsagentur wahrscheinlich freiwillig ('ohne wichtigen Grund') aufgeben, was zu einer ALG Sperre und Verkürzung der Anspruchsdauer führen kann. Evtl. wichtig, falls die EM nicht bis zur Altersrente fortgeführt wird. Informieren Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber, Betriebsrat, Lohnsteuerhilfe/Steuerberater, evtl. Arbeitsamt und Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger über Optionen, Bedingungen und Details.
Sebastianam 08.02.2024 | 09:38
Experte/in schrieb

Hallo Sebastian

 

Die Hinzuverdienstanrechnung auf Erwerbsminderungsrenten ist in der Vorschrift §96a SGB VI geregelt.

Unter Ziff. 3.1.8. gibt es in den rechtlichen Arbeitsanweisungen dazu Ausführungen zu Abfindungen.

https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0096a.html#doc1574470bodyText13

 

Fazit:

Abfindung als Abfindung ist kein Hinzuverdienst, Abfindung als `versteckte Lohnzahlung` o.ä. würde als Arbeitsentgelt und damit als Hinzuverdienst gewertet werden müssen.

 

Es kommt also auf die konkrete Ausgestaltung/Zusammensetzung der Einmalzahlung an. Nur die Begrifflichkeit `Abfindung` sagt erstmal noch nichts aus.

 

Zu steuerlichen Aspekten einer Abfindung bitte Steuerexperten (Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein, Finanzamt) befragen

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