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Experten-Antwort

Studium im Ausland mit geringfügiger Beschäftigung in Deutschland

von Martina16.11.2022 | 10:25
480 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich werde ein Medizinstudium in Polen beginnen. Ich werde meinen deutschen Wohnsitz aufgeben und für die Dauer des Studiums nach Polen ziehen. Das Studium werde ich komplett in Polen absolvieren, es handelt sich also nicht um ein Studium, bei dem die Auslandssemester auf ein deutsches Studium angerechnet werden. Da ich bereits für ca. 30 Jahre rentenrechtliche Zeiten (inklusive eines früheren Studiums in Deutschland) zurückgelegt habe, plane ich (um meinen Erwerbsminderungsrentenschutz nicht zu verlieren und ggf. noch die Wartezeit von 35 bzw. 45 Jahren erfüllen zu können, neben meinem Studium in Polen eine geringfügige Beschäftigung (ggf. online) mit eigener Beitragsleistung auszuüben. Meine Fragen: Wird das Studium in Deutschland (insbesondere die Zeiten, für die ich ggf. nicht geringfügig beschäftigt sein werde) bei der Deutschen Rentenversicherung angerechnet? Wie sieht es aus, wenn ich in Deutschland aufgrund meiner geringfügigen Beschäftigung parallel Beiträge zahle? Kann ich überhaupt mit einem Wohnsitz und gleichzeitigem Studium im Ausland eine eigene Beitragsleistung aufgrund der geringfügigen Beschäftigung bei einem deutschen Arbeitgeber erbringen? Kann ich (wenn ich dann als in Deutschland zugelassene Ärztin tätig und in der Ärzteversorgung versichert sein werde) gleichzeitig weiterhin in Deutschland eine (geringfügige) Beschäftigung ausüben, für die ich dann ebenfalls eigene Beitragsleistungen erbringe, um die Wartezeit von 35/45 Jahren erfüllen zu können? Vielen Dank.

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Martina!

Wie "W°lfgang" bereits ausgeführt hat, werden die Studienzeiten im Ausland berücksichtigt. Allerdings ist die Höchstgrenze (maximal 96 Kalendermonate anrechenbare Schulzeiten § 58 SGB VI) zu beachten.

Bis zur Höchstgrenze gelten diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten und zählen zur Wartezeit von 35 Jahren.

Zum MiniJob:

Ganz allgemein gilt hier: Bei grenzüberschreitender mobiler Arbeit gilt der Ort (oder die Orte) als Beschäftigungsort im Sinne des Sozialversicherungsrechts, an dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird – bei mobiler Arbeit also der Ort, an dem zum Beispiel der Laptop gerade steht.

Arbeitet eine Person also ausschließlich von zu Hause aus für einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat/EWR-Staat oder der Schweiz ansässigen Arbeitgeber, unterfällt sie dem System der sozialen Sicherheit ihres Wohnstaates, der gleichzeitige Beschäftigungsstaat im Sinne des Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 883/2004 ist.

Zuständig für die Klärung dieser Angelegenheit ist die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA). Auf der dortigen Website werden unter FAQ ausführlich die verschiedensten Fallgestaltungen erläutert.

Wie von „KSC“ erwähnt, können auch polnische Beschäftigungszeiten zur deutschen Wartezeit zählen. Diesbezüglich wenden Sie sich bitte an Ihren jetzigen Rentenversicherungsträger, der Ihnen näheres hierzu erläutern kann (z.B. die DRV Berlin-Brandenburg oder die DRV Bund):

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/BerlinBrandenburg/DE/Services/Verbindungsstelle_polen/Verbindungsstelle%20Polen.html

Bezüglich Ihrer Frage zur Ärzteversorgung ein klares:

Kommt darauf an….

Als Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes (z.B. Ärzteversorgung) müssen Sie für jede Beschäftigung einen Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen, damit die Rentenbeiträge zum Versorgungswerk gezahlt werden können.

Werden bei verschiedenen Arbeitgebern mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt, ist auch in diesen Fällen jede dieser Beschäftigungen hinsichtlich der Befreiung einzeln zu beurteilen. Es sind mehrere Befreiungsanträge zu stellen und unabhängig voneinander zu bescheiden, sodass es im Ergebnis zu einem Nebeneinander von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und Befreiung von der Versicherungspflicht kommen kann.

Nur dann, wenn zwar unterschiedliche Beschäftigungen, diese aber bei demselben Arbeitgeber ausgeübt werden (zwei Teilzeittätigkeiten auf zwei Stellen), hat die Beurteilung einheitlich zu erfolgen, da bei der Gesamtbetrachtung von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist.

Zur Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich von Rentenminderungen gebe ich Ihnen folgende Leseempfehlung:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Wissenswertes-zur-Rente/FAQs/Gesetzesaenderungen/Flexirente/Flexirente_Sonderzahlung.html#967fc386-dca7-4df8-a8ed-b62e0b31fb12

Die für die erforderliche Rentenauskunft können Sie bequem über die Online-Dienste anfordern. Geben Sie dort als Suchbegriff den Verdruck "V0210" ein.

https://www.eservice-drv.de/eantrag/startseite.seam?zugang=OK

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Martina!

Das wäre dann der korrekte Umkehrschluss, ja.

Allerdings hat das polnische Recht andere Anforderungen an eine geringfügige Beschäftigung. Ihr deutscher Arbeitgeber muss die Beiträge in Polen nur dann zahlen, wenn die "Laptop-Tätigkeit" auch nach polnischem Recht der Versicherungspflicht unterliegt.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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9 Antworten

Martinaam 16.11.2022 | 10:30
Ich habe noch eine Zusatzfrage: kann ich entweder während des Studiums in Polen oder nach meinem Wechsel in die Ärzteversorgung Beiträge zum Ausgleich der Minderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente nach § 187a SGB VI zahlen?
W°lfgangam 16.11.2022 | 23:14
Hallo Martina, Ausbildungszeiten/hier: Studium, werden immer in der DRV angerechnet - egal, in welchem Land zurückgelegt. Sofern nach vorhergehender/abgeschlossener Ausbildung ein höherwertiger Abschluss angestrebt wird. > "Kann ich (wenn ich dann als in Deutschland zugelassene Ärztin tätig und in der Ärzteversorgung versichert sein werde) gleichzeitig weiterhin in Deutschland eine (geringfügige) Beschäftigung ausüben, für die ich dann ebenfalls eigene Beitragsleistungen erbringe, um die Wartezeit von 35/45 Jahren erfüllen zu können?" Läuft: parallele Versicherungszeiten/Minijob mit Versicherungspflicht, erhöhen die Wartezeitmonate in Richtung 35/45 Jahre. > "Ich habe noch eine Zusatzfrage: kann ich entweder während des Studiums in Polen oder nach meinem Wechsel in die Ärzteversorgung Beiträge zum Ausgleich der Minderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente nach § 187a SGB VI zahlen?" hmm ...das mit der Ausgleichszahlung wg. späterer Rentenminderung dürfte aktuell gar nicht zu beurteilen sein. 1. Diese Zahlungen sind erst ab Alter 50 möglich, 2. Dann ist erst über eine mögliche Rentenminderung zu urteilen - kommen dann die 35 Jahre zusammen ...ab Alter 50 bis 63 3. ABER: Wie sieht das Rentenrecht überhaupt aus, wenn Sie 50 Jahre alt sind ?? Gruß w.
Abschlägeam 17.11.2022 | 01:46
Zitat von W°lfgang anzeigen
na, soooo weit dürfte 'Martina' ja nicht mehr entfernt sein von der '50', immerhin hat sie ja schon "ca. 30 Jahre rentenrechtliche Zeiten (inklusive eines früheren Studiums in Deutschland) zurückgelegt". Und aufgrund dieses 'früheren Studiums' werden doch aber nicht (Zitat von @W°lfgang): "Ausbildungszeiten/hier: Studium, werden immer in der DRV angerechnet - egal, in welchem Land zurückgelegt. Sofern nach vorhergehender/abgeschlossener Ausbildung ein höherwertiger Abschluss angestrebt wird." , sondern dann nur noch die, die in den insgesamt anrechnungsfähigen 96 Monaten noch nicht zu berücksichtigen sind/waren ?? (hier geht es um die 'Höchstdauer' von Zeiten gem. §58 SGB VI, nicht darum dass das Studium im Ausland auch gilt) Das klärt der 'DRV-Experte' ja vielleicht noch mit auf :-) Parallel 'Minijob' neben Studium wird wohl möglich sein, grenzgängerisch, im Urlaub während der Semesterferien oder auch online. Zählen als 'Beitragszeiten' zur DRV aber nur dazu, wenn es dann auch ein Deutscher Arbeitgeber ist. Sonst könnten daraus evtl. polnische Rentenansprüche entstehen... (da ja auch Wohnsitz dann dort). Aber für die Berücksichtigung eines 'Minijobs' zusätzlich zu einer späteren (!) Tätigkeit als Ärztin sollte man gelassen erst einmal abwarten, was dann nach Abschluss des Studiums tatsächlich gesetzlich gilt :-) @Martina: Viel Erfolg und eine gute Zeit dort!
Martinaam 17.11.2022 | 09:48
Vielen Dank. Bin Jahrgang 1977. Bis zum 50. Lebensjahr ist es tatsächlich nicht mehr weit. Bisher wurden mir insgesamt für 85 Monate Schulausbildungszeiten anerkannt. Somit dürften aufgrund meines künftigen Studiums weitere 11 Monate an Anrechnungszeiten anzuerkennen sein.
Martinaam 17.11.2022 | 15:59
Wäre jedoch auch schön und in meiner Situation auch beruhigend, wenn ein(e) Experte/Expertin (nachdem die Einträge vor und nach meiner ins Forum gestellten Frage vom Expertenteam beantwortet wurden) sich meiner Fragestellung annehmen würde.
Georgam 17.11.2022 | 18:53
Mit 45 noch ein Studium der Humanmedizin absolvieren, Respekt! Da ziehe ich echt den Hut,selbst falls ich es falsch verstanden habe und nur die letzten Semester in Polen belegt werden.
Abschlägeam 17.11.2022 | 17:25
Hallo Martina, wie die Reihenfolge ausgewählt wird, weiß ich zwar auch nicht, aber sonst sind Sie dann wohl morgen 'dran' :-) Nutzen Sie schon einmal die Zeit, sich über die Möglichkeiten der Kommunikation mit der DRV mit einem 'registrierten Zugang' zu informieren. Dies könnte dann für Ihre Zeit in Polen evtl. notwendig werden (man weiß ja nie, welche Fragen Sie dann haben könnten bzw. welche Anträge Sie dann schon stellen wollen möchten). https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Dienste… Einen schönen Abend!
KSCam 17.11.2022 | 19:10
Als Alternative zu einem Minijob in D neben Ihrem Studium (warum sollte Ihnen kellnern in D eigentlich verboten sein wenn Sie in PL studieren?)käme ja auch eine versicherte Nebenbetätigung in PL in Frage - auch das zählt im Rahmen der EU Verordnungen wenn es um Mindestzeiten oder den EM Schutz geht. Ob Sie später mal als (gut verdienende ?) Ärztin lieber noch einen Minijob machen (z.B. Zeitungen austragen) statt 2 oder 3 Privatpatienten mehr zu behandeln, sollten Sie einfach abwarten. Da erkundigen Sie sich doch besser wenn es soweit ist. Vielleicht arbeiten Sie als Ärztin später ja auch in PL oder sonst wo in der EU und werden gar nicht versicherungsfrei in D? Dazu sollten frau heute noch nicht zuviel spekulieren sondern abwarten - auch weil heute noch niemand weiß wie dann zu gegebener Zeit die gesetzlichen Rahmenbedingungen sind. Schönen Abend
Martinaam 21.11.2022 | 12:31
Vielen Dank! Die geringfügige Beschäftigung als Ärztin plane ich nicht, damit diese bei der Ärzteversorgung angerechnet werden kann (nachdem die Befreiung von Rentenversicherung erfolgt ist), sondern damit ich gezielt weiter Beiträge zur Rentenversicherung zahlen kann, um dann die Wartezeit von 45 Jahren noch zu erfüllen. Im Umkehrschluss aus Ihrer Antwort nehme ich also mit, dass dies rechtlich möglich ist. Die Entrichtung von weiteren Beiträgen zur Deutschen Rentenversicherung durch eine Arbeit im Home-Office für einen deutschen Arbeitgeber betrifft deshalb für mich denselben Punkt: ich möchte ja durch die Laptop-Arbeit in Polen für einen deutschen Arbeitgeber weiterhin ins deutsche und nicht ins polnische Rentensystem einzahlen, um die Mindestversicherungszeit von 45 Jahren erreichen zu können. Dies ist dann wohl leider nicht möglich. Jedoch ergibt sich für mich daraus eine Folgefrage: werden also für diese Arbeit beim deutschen Arbeitgeber Beiträge in Polen gezahlt, die dann auf die Wartezeit von 45 Jahren für die Altersrenten für besonders langjährig Versicherte anzurechnen sind und gilt dies auch für "normale" Beschäftigungs-/Beitragszeiten in Polen?
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