Hallo Martina!
Wie "W°lfgang" bereits ausgeführt hat, werden die Studienzeiten im Ausland berücksichtigt. Allerdings ist die Höchstgrenze (maximal 96 Kalendermonate anrechenbare Schulzeiten § 58 SGB VI) zu beachten.
Bis zur Höchstgrenze gelten diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten und zählen zur Wartezeit von 35 Jahren.
Zum MiniJob:
Ganz allgemein gilt hier: Bei grenzüberschreitender mobiler Arbeit gilt der Ort (oder die Orte) als Beschäftigungsort im Sinne des Sozialversicherungsrechts, an dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird – bei mobiler Arbeit also der Ort, an dem zum Beispiel der Laptop gerade steht.
Arbeitet eine Person also ausschließlich von zu Hause aus für einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat/EWR-Staat oder der Schweiz ansässigen Arbeitgeber, unterfällt sie dem System der sozialen Sicherheit ihres Wohnstaates, der gleichzeitige Beschäftigungsstaat im Sinne des Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 883/2004 ist.
Zuständig für die Klärung dieser Angelegenheit ist die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA). Auf der dortigen Website werden unter FAQ ausführlich die verschiedensten Fallgestaltungen erläutert.
Wie von „KSC“ erwähnt, können auch polnische Beschäftigungszeiten zur deutschen Wartezeit zählen. Diesbezüglich wenden Sie sich bitte an Ihren jetzigen Rentenversicherungsträger, der Ihnen näheres hierzu erläutern kann (z.B. die DRV Berlin-Brandenburg oder die DRV Bund):
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/BerlinBrandenburg/DE/Services/Verbindungsstelle_polen/Verbindungsstelle%20Polen.html
Bezüglich Ihrer Frage zur Ärzteversorgung ein klares:
Kommt darauf an….
Als Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes (z.B. Ärzteversorgung) müssen Sie für jede Beschäftigung einen Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen, damit die Rentenbeiträge zum Versorgungswerk gezahlt werden können.
Werden bei verschiedenen Arbeitgebern mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt, ist auch in diesen Fällen jede dieser Beschäftigungen hinsichtlich der Befreiung einzeln zu beurteilen. Es sind mehrere Befreiungsanträge zu stellen und unabhängig voneinander zu bescheiden, sodass es im Ergebnis zu einem Nebeneinander von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und Befreiung von der Versicherungspflicht kommen kann.
Nur dann, wenn zwar unterschiedliche Beschäftigungen, diese aber bei demselben Arbeitgeber ausgeübt werden (zwei Teilzeittätigkeiten auf zwei Stellen), hat die Beurteilung einheitlich zu erfolgen, da bei der Gesamtbetrachtung von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist.
Zur Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich von Rentenminderungen gebe ich Ihnen folgende Leseempfehlung:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Wissenswertes-zur-Rente/FAQs/Gesetzesaenderungen/Flexirente/Flexirente_Sonderzahlung.html#967fc386-dca7-4df8-a8ed-b62e0b31fb12
Die für die erforderliche Rentenauskunft können Sie bequem über die Online-Dienste anfordern. Geben Sie dort als Suchbegriff den Verdruck "V0210" ein.
https://www.eservice-drv.de/eantrag/startseite.seam?zugang=OK