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Experten-Antwort

Studium mit parallelen Pflichtbeiträgen

von Martin10.09.2011 | 14:36
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Liebe Experten, ich habe neben meinem Studium rentenversicherungspflichtig gearbeitet. Die Einkünfte dabei waren jedoch nicht sehr hoch. Wie werden die Monate, in denen ich parallel studiert habe und rentenversicherungspflichtig beschäftigt war, berücksichtigt? Wäre für die spätere Rentenhöhe eine Berücksichtigung als reine Pflichtbeitragszeit oder als beitragsgeminderte Zeit vorteilhafter? Vielen Dank für Ihre Mühe und viele Grüße Martin

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Martin,

bezüglich der Anrechenbarkeit von Zeiten der schulischen Ausbildung können wir uns dem Beitrag von -_- anschließen.

Treffen Zeiten der schulischen Ausbildung mit Pflichtbeitragszeiten zusammen, ergibt sich eine sogenannte beitragsgeminderte Zeit.

Diese Zeit wird mindestens mit den Entgeltpunkten bewertet, die sich aufgrund des Verdienstes während der Beschäftigung ergeben. Ein Zuschuss kann sich für beitragsgeminderte Zeiten durch den sogenannten individuellen Gesamtleistungswert ergeben.

In diesem Fall jedoch nicht, da für Anrechnungszeiten aufgrund von Schul- oder Hochschulausbildung keine Entgeltpunkte gebildet werden.

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2 Antworten

-_-am 10.09.2011 | 17:34
Zitat von Martin anzeigenausblenden
Wird die schulische Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit durchgeführt, kann eine Anrechnungszeit nur entstehen, wenn der Zeitaufwand für den (Hoch-)Schulbesuch den Zeitaufwand für die versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit übersteigt. Für die Ermittlung der überwiegenden zeitlichen Beanspruchung ist der wöchentliche Zeitaufwand für die schulische Ausbildung dem wöchentlichen Zeitaufwand für die versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gegenüberzustellen. Überwiegt der wöchentliche Zeitaufwand für die versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, ist eine Anrechnungszeit nicht zu berücksichtigen (vgl. BSG vom 06.02.2003, Az.: B 13 RJ 5/02 R). Ist der wöchentliche Zeitaufwand für die versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit niedriger als der wöchentliche Zeitaufwand für die schulische Ausbildung, so ist die schulische Ausbildung als Anrechnungszeit anzuerkennen. Entspricht dagegen im Einzelfall der wöchentliche Aufwand für die versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit dem wöchentlichen Zeitaufwand für die schulische Ausbildung (Zeitgleichheit), ist keine Ausbildungsanrechnungszeit zu berücksichtigen. Mehr dazu unter: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Martinam 11.09.2011 | 17:43
Hallo, also entsteht eine beitragsgeminderte Zeit, wenn ich hauptsächlich studiert und nur nebenbei gearbeitet habe. Wenn ich die Regelungen zur Berechnung der Rentenhöhe richtig interpretiere, dürfte es für die Rentenhöhe jedoch keinen Unterschied machen, denn "beitragsgeminderte Zeiten erhalten durch die Gesamtleistungsbewertung ggf. Aufwertung durch einen rentenrechtlichen Zuschlag an Entgeltpunkten bis zur Höhe des Wertes, den sie als beitragsfreie Anrechnungszeiten hätten" (aus Wikipedia). Da aber Anrechnungszeiten ja seit 2009 sowieso nur noch als Wartezeiten relevant sind und keine Entgeltpunkte mehr erhalten, müsste es für die Rentenhöhe doch egal sein, oder??? Habe ich das richtig verstanden? Vielen Dank für Ihre Mühe und viele Grüße Martin
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