Ich nehem an, dass Sie mit der halben EM-Rente eine Rente wegen teilweiser EM meinen.
Die Rente wegen teilweiser EM kann ebenso wie die Rente wegen voller EM sowohl befristet als auch unbefristet gewährt werden.
Lassen Sie sich bei der Antragstellung bzgl. der Auswirkungen auf eine an die EM-Rente anschl. Altersrente bei der Auskunft- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträger informieren. Dort kann Ihnen der/die Berater(in) anhand von Probeberechnungen aus Ihrem Rentenversicherungskonto den Sachverhalt darlegen.
Abgesehen davon, dass Sie verpflichtet sind, Ihren Rentenversicherungsträger im Falle eines Rentenbezuges vom Hinzuverdienst zu unterrichten, wird Ihr Rentenversicherungsträger (RVTR) spätestens zu Beginn des jeweiligen auf das Beschäftigungsjahr folgenden Jahres eine Mitteilung von der Krankenkasse über die Beschäftigungsaufnahme bzw. die Ausübung der Beschäftigung erhalten. Sollte die Beschäftigung dem RVTR bis dahin nicht bekannt gewesen sein, wird er dann Ermittlungen einleiten, die entsprechende Einkommensanrechnung vornehmen und ggf. überzahlte Rentenbeträge von Ihnen zurückfordern.
Die für Sie geltenden Hinzuverdienstgrenzen werden individuell aus Ihrem Rentenversicherungskonto errechnet. Klären Sie daher die für Sie geltenden, über den Betrag von 400,- Euro liegenden, Hinzuverdienstgrenzen bei der Rentenantragstellung ab.