Hallo Anna-Maria,
Sie erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, weil Ihr Leistungsvermögen bei der Rentenfeststellung ärztlich so eingeschätzt wurde, dass Sie zwar 3 Stunden bis unter 6 Stunden am Tag arbeiten können, jedoch nicht 6 Stunden oder mehr.
Ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) ist gemäß § 167 SGB IX eine Maßnahme des Arbeitgebers zur Prävention und wird üblicherweise eingeleitet, wenn Sie in der bestehenden Berufstätigkeit 6 Wochen oder länger arbeitsunfähig erkrankt sind. Das BEM wird daher üblicherweise vom Arbeitgeber und nicht vom Arbeitnehmer angestoßen. Die Rentenversicherung muss darüber nicht informiert werden.
Sofern Ihre Absicht ist, den Arbeitsplatz den gesundheitlichen Erfordernissen anzupassen (Änderungen am aktuellen Arbeitsplatz, innerbetriebliche Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz usw.) kann eine berufliche Reha/Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) in Frage kommen. Diese beantragen Sie beim Rententräger unter Angabe der Zielstellung. Nach Bestätigung der Kostenübernahme durch die Deutsche Rentenversicherung klären Sie mit dem zuständigen Rehafachberater, welche Maßnahmen für Sie in Betracht kommen. Trotz des Bezugs der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist diese Maßnahme möglich.
Sollte sich der Gesundheitszustand seit Rentenbeginn so verbessert haben, dass Sie versuchen möchten, die Arbeitszeit wieder auf 6 und mehr Stunden zu erhöhen, dann gibt es auch die Möglichkeit der Arbeitserprobung, die hier im Forum schon oft beschrieben wurde.
Wenn Sie unsicher sind, welche Maßnahme für Sie am sinnvollsten ist, wenden Sie sich doch bitte zunächst an die Betriebs- oder Personalratsmitarbeitenden oder die Gleichstellungsbeauftragte bzw. die Schwerbehindertenvertretung beim Arbeitgeber, wo Ihre Anfrage vertraulich behandelt wird.
mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam