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Teilerwerbsminderungsrente und Alg1

von mariah15.06.2009 | 16:19
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo und guten Tag, meine Situation ist folgende: bin 56 Jahre und seit 1Jahr krankgeschrieben,war vor 9 Wochen in der Reha wg. Depressionen,wurde von den Ärzten als arbeitsunfähig entlassen und nur noch von 3bis unter 6 Std.erwerbsfähig.Krankengeld fällt ab November weg und meine Chefin signalisierte auch schon das sie keine Verwendung mehr für mich hat;das bedeutet das ich gekündigt werde.Jetzt meine Frage: wenn ich jetzt Teil-EM Rente beantrage und bewilligt bekomme zahlt dann die Arge mir trozdem anteilig noch Alg1? Ich wüßte sonst nicht wie ich überleben sollte,da meine Teil EM-Rente nur ca. 350 EUR niedrig ist. Bitte, wer kann mir da helfen und mir Auskunft geben. Vielen dank im voraus.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo mariah,

auch ich würde Ihnen vorschlagen, sich mit dieser Frage an den zuständigen Leistungsträger zu wenden.

1 Antworten

-_-am 15.06.2009 | 17:08
"... wenn ich jetzt Teil-EM Rente beantrage ..." Das geht nicht. Der Rentenantrag sieht nur pauschal den "Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung" vor. Welche Rentenart Ihnen dann bewilligt wird, hängt insbesondere vom quantitativen Restleistungsvermögen ab. "... zahlt dann die Arge mir trozdem anteilig noch Alg1? ... Bitte, wer kann mir da helfen und mir Auskunft geben. ..." Mit dieser Frage wenden Sie sich an die Agentur für Arbeit als zuständigen Leistungsträger, nicht an die Deutsche Rentenversicherung. Auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sind (kurzfristige) Sozialleistungen (in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches genannte Sozialleistungen) nach § 96a Abs. 3 SGB 6 ggf. auf die Rente anzurechnen. Die individuelle Hinzuverdienstgrenze beträgt 1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung a) in voller Höhe das 0,23fache, b) in Höhe der Hälfte das 0,28fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten.
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