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Experten-Antwort

Teilerwerbsminderungsrente und Überstunden

von Maik21.09.2022 | 10:32
2154 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich arbeite im Büro und bekomme ein Gehalt für 5 Stunden täglicher Arbeitszeit. Ab und zu habe ich mal eine Beratung. Die geht dann den ganzen Tag. Davon weiß doch aber die Rentenversicherung nichts. Laufe ich Gefahr die Teil-Erwerbsminderungsrente zu verlieren. Oder ist die Teilnahme an Seminaren keine Erwerbstätigkeit? dann könnte ich an keiner Dienstberatung teilnehmen, wenn ich nach 5 Stunden aufstehen und gehen muss.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Maik,

es kommt insbesondere darauf an, aus welchem Grund Ihnen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt wurde und welche Art von Tätigkeit Sie - regelmäßig - in welchem zeitlichen Umfang ausüben.

Sind Sie nach dem 02.01.1961 geboren, so könnte der Grund für die Rentengewährung die sozialmedizinische Feststellung sein, dass Sie lediglich für Ihnen zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch über ein drei bis unter sechsstündiges Restleistungsvermögen verfügen. Nachdem Sie offensichtlich die Möglichkeit haben, dieses Restleistungsvermögen durch Ausübung einer Teilzeittätigkeit von regelmäßig 5 Stunden täglich wirtschaftlich umzusetzen, liegt kein verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt und damit auch keine volle Erwerbsminderung vor. Gleichwohl liegt teilweise Erwerbsminderung vor.

Grundsätzlich ist damit die Ausübung einer Ihrem Restleistungsvermögen gesundheitlich angemessenen Teilzeittätigkeit von regelmäßig bis zu 30 Wochenstunden unschädlich für den Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Weil jedoch unklar ist, um welche Art von Beschäftigung bzw. (zusätzliche) Beratertätigkeit es sich in Ihrem Fall handelt, empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrem Anliegen direkt an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden, auch um zu klären, welche finanziellen Auswirkungen das von Ihnen im Rahmen der Teilzeittätigkeit erzielte Entgelt auf die Höhe Ihrer Erwerbsminderungsrente haben kann.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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10 Antworten

Larezam 21.09.2022 | 12:05
Es geht nicht darum was Sie tun, sondern was aus medizinischer Sicht könn(t)en. Die Rente wird Ihnen also deshalb nicht gestrichen, eventuell kommt es zu ein Überprüfung durch Mediziner (Gutachter). Und wer kann schon vorab sagen, wie die Ihr Leistungsvermögen nach aktuellen Untersuchungen und Befunden einschätzen.
Miaam 21.09.2022 | 14:19
Warum sollte die DRV das erfahren. Die fragt doch nicht nach oder? Jedenfalls habe ich eine Bekannte, die schon über 10 Jahre die halbe EMR-Rente bezieht und auch immer mal Seminare besucht oder an Workshops teilnehmen muss. Dann bekommt sie dafür an anderen Tagen mal frei. Da wurde noch nie nachgefragt. Der DRV geht es nur ums Entgelt, damit die Hinzuverdienstgrenze eingehalten wird.
Berndam 21.09.2022 | 17:32
Es geht nicht nur um das Entgelt, wer regelmäßig mindestens 6 Stunden/ Tag bzw. 30 Std. / Woche arbeitet, ist evtl. nicht erwerbsgemindert, also die Tatsache wäre ein Indiz.
Maliam 21.09.2022 | 18:46
Aber das erfährt doch die Rentenversicherung in keinem Fall. Wie sollte sie davon Kenntnis erhalten? Man bekommt das Gehalt für 5 Stunden.
Maikam 22.09.2022 | 09:37
Eigentlich ist nichts unklar. Ich bin 59 Jahre bekomme seit Jahren ein Gehalt für 5 Stunden Schreibtisch-Tätigkeit bei einer Versicherung und daneben Teil-Erwerbsminderungsrente. Einmal im Monat ist Versammlung und diese dauert 8 Stunden. Muss ich nach 5 Stunden aufstehen und gehen. Ich sage nein
Larezam 22.09.2022 | 10:39
Und ich sage, ob Sie wieder regelmäßig sechs Stunden oder mehr arbeiten können oder nicht kann nur ein Arzt entscheiden. Und solange dieser eine solche Beurteilung nicht abgibt bleibt alles wie es ist. Ob, wann und ggf. aus welchem Grund es zu einer medizinischen Prüfung kommt kann Ihnen niemand vorhersagen. Genauso wenig werden Sie das Versprechen erhalten dass es auf keinen Fall zu einer solchen -auch ohne konkreten Anlass möglichen- Prüfung kommen wird. 100%ige Sicherheit gibt es nicht, damit müssen Sie leben.
Abschlägeam 22.09.2022 | 14:33
Hallo Maik, auch wenn bei 'einmal im Monat' bereits eine Regelmäßigkeit vorliegt, liegen Sie mit fünf Tage `a fünf Stunden plus drei Stunden zusätzlich für Seminar/Schulung immer noch unter 'regelmäßig' bis zu 30 Stunden/(in dieser)Woche. Demnach dürfte dies kein Problem sein. Eine Stundenaufstellung muss von Ihrem Arbeitgeber jedoch weder an die für den Beitragseinzug zuständige Krankenkasse noch an die zuständige DRV übermittelt werden. Hier werden lediglich die beitragspflichtigen Einnahmen (als monatlicher Betrag) gemeldet. Unabhängig davon kann aber dennoch jederzeit eine Überprüfung Ihrer EM-Rente stattfinden (siehe auch Hinweise im Rentenbescheid). Sofern sich aber, insbesondere aus anderen Gründen (vermehrt Überstunden durch Kollegenausfall z.B.) sich an Ihrer Arbeitszeit gravierend etwas ändert, sollten Sie dies der zuständigen DRV mitteilen, um auch einen nur vorübergehenden Mehreinsatz sich von dort 'absegnen' zu lassen. Alles Gute!
Maikam 22.09.2022 | 23:16
Zitat von Abschläge anzeigenausblenden
Eigentlich ist nichts unklar. Ich bin 59 Jahre bekomme seit Jahren ein Gehalt für 5 Stunden Schreibtisch-Tätigkeit bei einer Versicherung und daneben Teil-Erwerbsminderungsrente. Einmal im Monat ist Versammlung und diese dauert 8 Stunden. Muss ich nach 5 Stunden aufstehen und gehen. Ich sage nein
Hallo Maik, auch wenn bei 'einmal im Monat' bereits eine Regelmäßigkeit vorliegt, liegen Sie mit fünf Tage `a fünf Stunden plus drei Stunden zusätzlich für Seminar/Schulung immer noch unter 'regelmäßig' bis zu 30 Stunden/(in dieser)Woche. Demnach dürfte dies kein Problem sein. Eine Stundenaufstellung muss von Ihrem Arbeitgeber jedoch weder an die für den Beitragseinzug zuständige Krankenkasse noch an die zuständige DRV übermittelt werden. Hier werden lediglich die beitragspflichtigen Einnahmen (als monatlicher Betrag) gemeldet. Unabhängig davon kann aber dennoch jederzeit eine Überprüfung Ihrer EM-Rente stattfinden (siehe auch Hinweise im Rentenbescheid). Sofern sich aber, insbesondere aus anderen Gründen (vermehrt Überstunden durch Kollegenausfall z.B.) sich an Ihrer Arbeitszeit gravierend etwas ändert, sollten Sie dies der zuständigen DRV mitteilen, um auch einen nur vorübergehenden Mehreinsatz sich von dort 'absegnen' zu lassen. Alles Gute!
Vielen Dank, ich hatte mich verunsichern lassen. Ich hatte mich ja auch jahrelang darum nicht gesorgt.
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