Hallo Maik,
es kommt insbesondere darauf an, aus welchem Grund Ihnen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt wurde und welche Art von Tätigkeit Sie - regelmäßig - in welchem zeitlichen Umfang ausüben.
Sind Sie nach dem 02.01.1961 geboren, so könnte der Grund für die Rentengewährung die sozialmedizinische Feststellung sein, dass Sie lediglich für Ihnen zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch über ein drei bis unter sechsstündiges Restleistungsvermögen verfügen. Nachdem Sie offensichtlich die Möglichkeit haben, dieses Restleistungsvermögen durch Ausübung einer Teilzeittätigkeit von regelmäßig 5 Stunden täglich wirtschaftlich umzusetzen, liegt kein verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt und damit auch keine volle Erwerbsminderung vor. Gleichwohl liegt teilweise Erwerbsminderung vor.
Grundsätzlich ist damit die Ausübung einer Ihrem Restleistungsvermögen gesundheitlich angemessenen Teilzeittätigkeit von regelmäßig bis zu 30 Wochenstunden unschädlich für den Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Weil jedoch unklar ist, um welche Art von Beschäftigung bzw. (zusätzliche) Beratertätigkeit es sich in Ihrem Fall handelt, empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrem Anliegen direkt an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden, auch um zu klären, welche finanziellen Auswirkungen das von Ihnen im Rahmen der Teilzeittätigkeit erzielte Entgelt auf die Höhe Ihrer Erwerbsminderungsrente haben kann.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung