Versicherte mit einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich sind aus gesundheitlichen Gründen nur noch zu Teilzeitarbeit fähig. Es besteht daher ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Ob die verbliebene Fähigkeit zur Verrichtung von Teilzeittätigkeiten tatsächlich in eine Erwerbstätigkeit umgesetzt werden kann, ist von der konkreten (Teilzeit-)Arbeitsmarktsituation abhängig.
Vor der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes werden alle Versicherten, die noch in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, aufgefordert, bei ihrem Arbeitgeber nachzufragen, ob dieser ihnen eine leidensgerechte Teilzeittätigkeit anbieten kann.
Versicherte können aufgrund gesetzlicher, tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Regelungen gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Verringerung der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit haben (Teilzeitarbeit). Bei der Prüfung des Teilzeitarbeitsmarktes müssen diese rechtlichen Ansprüche angemessen berücksichtigt werden. Nehmen die Versicherten den vom Arbeitgeber angebotenen Teilzeitarbeitsplatz ohne wichtigen Grund nicht an, ist die Rente wegen voller Erwerbsminderung abzulehnen, da der Teilzeitarbeitsmarkt nicht verschlossen ist.
Arbeitgeber können den Anspruch auf Teilzeitarbeit in engen Grenzen begründet verwehren. Der Arbeitgeber muss schlüssig und nachvollziehbar begründen, weshalb er keinen Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung stellen kann. Steht ein Teilzeitarbeitsplatz beim Arbeitgeber nicht zur Verfügung, ist der Teilzeitarbeitsmarkt regelmäßig verschlossen. Dann bestände also ein Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente auf Zeit. Bitte wenden Sie sich bezüglich der Prüfung an die zuständige Sachbearbeitung.