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Experten-Antwort

Teilerwerbsrentenantrag nur bei Arbeitsunfähigkeit?

von Walter Petrovitsch22.03.2012 | 06:39
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5 Antworten

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Hallo zusammen, ich habe folgendes Problem. Durch meine Kranheiten ( Asthma, schwere Schlafapnoe, Diabetis, Schwerhörigkeit und Allergien ) kann ich nicht mehr 8 Stunden am Tag arbeiten. Ich schlafe spätestens nach 2-2,5 Std arbeit einfach ein. Ich wache dann kurze Zeit später auf und habe ein paar Reihen Buchstaben auf dem Monitor die ich dann wieder löschen muß. Ist nicht wirklich ein haltbarer Zuszand. Ich muß mich dann ca 1 Std hinlegen und schlafe wie ein toter. Dass selbe passiert dann in der Mittagspause sowie direkt nach Feierabend zu Hause. Ich bekomme vom Tag nicht wirklich viel mit und verpenne mein ganzes Leben. Ein Schlafgerät habe ich schon seit recht langer Zeit, aber es wird nicht besser. Ich habe jetzt einen Rentenantrag gestellt und der Sachbearbeiter sagte mir, das es recht Aussichtsloß wäre diesen Antrag zu stellen, da ich im Augenblick noch 8 Stunden am Tag arbeite und nicht Arbeitunfähig geschrieben bin. Stimmt es wirklich das man so einen Antrag nur stellen soll, wenn man Arbeitunfähig geschrieben ist? Der Sachbearbeiter meinte weiter, das sowas ja ein Gutachter entscheidet und deshalb und der Gutachter nicht sagen kann " Sie können nur noch 4 Stunden arbeiten, wenn Sie ja 8 Stunden im Augenblick dieses tun." Muß ich jetzt mich krank schreiben lassen, damit dieser Antrag eine Chance hat durchzukommen? Danke im voraus, lieben Gruß Walter

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Walter,

die Stellung eines Antrags auf Erwerbsminderungsrente ist immer möglich - unabhängig davon, ob Sie derzeit arbeitsunfähig sind oder nicht.

Über Ihren Gesundheitszustand entscheidet allein der medizinische Dienst. In der Regel erfolgt dies anhand medizinischer Unterlagen der behandelnden Ärzte und einer ärztlichen Begutachtung.

Schildern Sie hierbei Ihre gesundheitlichen Einschränkungen und Ihre derzeitige Arbeitssituation.

Mehr kann ich Ihnen an dieser Stelle leider nicht raten.

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4 Antworten

?am 22.03.2012 | 08:03
Haben Sie jetzt einen Antrag gestellt oder nicht? Sie widersprechen sich in Ihren Angaben. Und natürlich kann man immer einen Rentenantrag stellen, ob man krankgeschrieben ist oder nicht. Die Arbeitsunfähigkeit hat nichts mit der Entscheidung über das Leistungsvermögen zu tun. Grds. hat man natürlich auch schon ärtzliche Unterlagen, wenn man länger krankgeschrieben ist, die ein Rentenverfahren beschleunigen würden, da sie vom ärztlichen Dienst angefordert würden. Nichtsdestotrotz würde ich auf eine Antragstellung bestehen und ich kann mir auch nicht vorstellen, dass irgendein Sachbearbeiter die Antragsaufnahme verweigern würde bzw. davon abraten würde.
Walter Petrovitscham 22.03.2012 | 10:00
Der Antrag wurde natürlich gestellt. Ich meinte nur ob es, wo ich noch 8 Std am Tage arbeite(wie auch immer), eine Teilerwerbsunfähigkeit vom Gutachter Diagnostiziert werden kann.
?am 22.03.2012 | 10:15
Ja, das könnte eventuell Einfluss haben: Nach der Legaldefinition des § 43 Abs. 1 S. 2 SGB 6 ist teilweise erwerbsgemindert der Versicherte, dessen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zwischen 3 und unter 6 Stunden täglich liegt; volle Erwerbsminderung kann nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB 6 dagegen erst dann angenommen werden, wenn das Restleistungsvermögen auf unter 3 Stunden täglich herabgesunken ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist damit allein entscheidend das zeitliche Leistungsvermögen, das regelmäßig anhand der sozialmedizinischen Gutachten und Unterlagen festzustellen ist (abstrakte Betrachtungsweise). Rentenrechtlich relevant ist eine Erwerbsminderung unter Beachtung der Regelung des § 43 Abs. 3 SGB 6 erst dann, wenn das Leistungsvermögen auf unter 6 Stunden täglich herabgesunken ist; hierbei ist nach der Gesetzesbegründung eine regelmäßige Arbeitszeit im Rahmen einer 5-Tage-Woche zugrunde zu legen. Ist das Leistungsvermögen entsprechend gemindert, liegt entweder teilweise oder volle Erwerbsminderung vor. Die subjektive Zumutbarkeit einer Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt der Ausbildung/des Status der bisherigen beruflichen Tätigkeit sowie die Frage, ob der Versicherte bisher abhängig beschäftigt oder selbständig erwerbstätig war, sind ohne rechtliche Bedeutung. Als Maßstab für die Feststellung des zeitlichen Leistungsvermögens kommt vielmehr jede nur denkbare Tätigkeit (auch leichtester Art), die es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, in Betracht. Die untere Grenze stellen dabei verständlicherweise solche Tätigkeiten dar, die allenfalls geringe Anforderungen an das physische und psychische Leistungsvermögen stellen. Solange der Versicherte noch in der Lage ist, eine solche Tätigkeit wenigstens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben, liegt weder teilweise noch volle Erwerbsminderung bei ihm vor. FÜR SIE WICHTIG: Dem Umstand, dass ein Versicherter eine berufliche Tätigkeit konkret ausübt, kann jedoch im Einzelfall ein stärkerer Beweiswert zukommen als den medizinischen Feststellungen, da der Versicherte durch die Ausübung der Tätigkeit dokumentiert, dass er in der Lage ist, noch in einem bestimmten Umfang erwerbstätig zu sein. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn die Tätigkeit nicht durch häufige oder längere Phasen der Arbeitsunfähigkeit unterbrochen wird (BSG SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 12). Im Rahmen der Beurteilung des zeitlichen Leistungsvermögens außer Betracht bleibt dagegen eine Tätigkeit, die der Versicherte auf Kosten seiner Gesundheit ausübt oder die er nur unter unzumutbaren Schmerzen auszuüben in der Lage ist. Denn entscheidend für die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist, ob der Versicherte im Stande, d. h. fähig ist, eine Tätigkeit in einem bestimmten Rahmen auszuüben (BSGE 28, 271). Gleiches gilt, wenn es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine, z. B. aufgrund einer besonderen Gestaltung des Arbeitsvertrages, vom Regelfall eines Beschäftigungsverhältnisses abweichende günstige Arbeitsgelegenheit handelt oder wenn die Beschäftigung nur vergönnungsweise - der Arbeitgeber beschäftigt den Versicherten weiter, obwohl dieser den Anforderungen, die die Tätigkeit an ihn stellt, gesundheitsbedingt nicht mehr gewachsen ist - ermöglicht wird. Als Regulativ gilt in diesen Fällen die Vorschrift des § 96a SGB 6.
Walter Petrovitscham 22.03.2012 | 14:42
Danke für die ganzen Antworten. Ich werde mal mit meinem Arbeitgeber sprechen was er dazu meint. Meine Anwältin sagte das ich keine Chance habe ohne Krankenschein die Rente durchzubekommen. Ist schon echt seltsam das Deutsche Recht. Gruß Walter
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