Hallo Jutta60,
davon ausgehend, Sie haben im Januar 2024 das 63. Lebensjahr vollendet und die sonstigen Voraussetzungen sind erfüllt, müssten Sie aktuell bei einem vorzeitigem Altersrentenbezug mit einem Rentenabschlag von 12,6 Prozent bei der Altersrente für langjährig Versicherte bzw. von 5,4 Prozent bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen rechnen. Dieser Abschlag gilt dann auf Dauer für den Teil der Rente in Höhe von 20 Prozent.
Ein Wechsel von einer Altersrente in eine andere Altersrente (zum Beispiel in die Regelaltersrente) ist nach bindender Bewilligung nicht mehr möglich.
Grundsätzlich kann man bei Altersrenten seit 01.01.2023 unbegrenzt hinzuverdienen, so dass Sie zum Beispiel auch eine volle Altersrente anstatt einer 20 Prozent-Teilrente neben Ihrer Beschäftigung erhalten können.
Sie können sich auch unter folgendem Link weitere Infos einholen: Teilrente: Für wen sie sich lohnt | Ihre Vorsorge (ihre-vorsorge.de)
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo lang und breit,
Ihre Aussage "Nichtinanspruchgenommene Teile werden erst bei der Regelaltersrente nochmals neu bewertet (behalten aber dennoch den ursprünglich berechneten Abschlag und werden nur geringfügig wieder aufgewertet)" ist unzutreffend.
Einerseits ist ein Wechsel von einer vorgezogenen Altersrente in eine Regelaltersrente nicht zulässig, wie Sie bereits der ersten Expertenantwort hätten entnehmen können. Wir verweisen auf § 34 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI.
Andererseits werden nicht in Anspruch genommene Entgeltpunkte nicht "neu bewertet" und "behalten" nicht den "ursprünglich berechneten Abschlag". Einer Teilrente wegen Alters in Höhe von 20 % der Vollrente liegen nur 20 % der Entgeltpunkte der Vollrente zugrunde, § 66 Abs. 3 SGB VI. Die übrigen 80 % sind in dieser Teilrente nicht enthalten und erhalten daher bei Rentenfeststellung auch keinen Abschlag. Bei einem späteren Wechsel in eine höhere Teilrente oder in eine Vollrente werden die neuen Entgeltpunkte erstmalig bei der Rente in Anspruch genommen und der Zugangsfaktor wird erstmalig für diese Entgeltpunkte ermittelt. Bezieht Jutta60 beispielsweise ab dem 63. Lebensjahr eine Teilrente in Höhe von 20 % der Vollrente, dann liegen der Rentenberechnung nur 20 % der Entgeltpunkte einer Vollrente zugrunde und erhalten einen Abschlag. Wechselt Sie dann mit Erreichen der Regelaltersgrenze in eine Vollrente, wird für 80 % der Entgeltpunkte der Zugangsfaktor erstmalig bestimmt. Dieser beträgt dann 1,0. Es ergibt sich kein Abschlag.
Ihre Aussage, diese Entgeltpunkte würden einen Abschlag "behalten" und würden bei der Regelaltersrente "nur geringfügig aufgewertet" ist also nicht richtig. Leider haben Sie auch hier der ersten Expertenantwort widersprochen, liegen aber falsch.
Nobody is perfect, uns Experten können auch mal Fehler unterlaufen und wir sind für jede Hinweis auf Fehler dankbar. Wir wären Ihnen aber sehr dankbar, wenn Sie die Expertenantworten gut durchlesen, bevor Sie widersprechen. Ansonsten können Sie für viel Verwirrung sorgen und helfen den Fragestellern mit Ihren Antworten nicht.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Wenn Sie die Mindestversicherungszeit von 35 Jahren erfüllt haben, können Sie neben der Beschäftigung die "Altersrente für langjährig Versicherte" in Anspruch nehmen. Da es keine Hinzuverdienstgrenzen mehr gibt, können Sie vollumfänglich weiterarbeiten, ohne dass sich Ihre Rente dadurch mindert. Sie bleiben bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze weiterhin versicherungspflichtig. Eine Teilrente brauchen Sie nicht zu beantragen. Das erhöht nach Erreichen der Regelaltersgrenze Ihre Rente nochmal.
Und jetzt kommen die Nachteile:
Durch die vorzeitige Inanspruchnahme haben Sie lebenslang Abschläge auf die Rente. Für jeden Monat, den die Rente vor der Regelaltersgrenze beginnt, sind es 0,3%. Bei beispielsweise 40 Monaten ergeben sich 12%.
Die Steuerlast erhöht sich ebenfalls, weil Sie dann zwei Einkünfte haben, die beide steuerpflichtig sind.
Wer hat Ihnen denn eine Teilrente von 20% und aus welchem Grund empfohlen? Das ist doch einfach nur Unsinn!
Wenn Sie die Mindestversicherungszeit von 35 Jahren erfüllt haben, können Sie neben der Beschäftigung die "Altersrente für langjährig Versicherte" in Anspruch nehmen. Da es keine Hinzuverdienstgrenzen mehr gibt, können Sie vollumfänglich weiterarbeiten, ohne dass sich Ihre Rente dadurch mindert. Sie bleiben bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze weiterhin versicherungspflichtig. Eine Teilrente brauchen Sie nicht zu beantragen. Das erhöht nach Erreichen der Regelaltersgrenze Ihre Rente nochmal.
Und jetzt kommen die Nachteile:
Durch die vorzeitige Inanspruchnahme haben Sie lebenslang Abschläge auf die Rente. Für jeden Monat, den die Rente vor der Regelaltersgrenze beginnt, sind es 0,3%. Bei beispielsweise 40 Monaten ergeben sich 12%.
Die Steuerlast erhöht sich ebenfalls, weil Sie dann zwei Einkünfte haben, die beide steuerpflichtig sind.
Das hat mir ein Bekannter empfohlen, nach dem Motto eine hohe Teilrente würde bei den 12 % Abschlag zuviel die spätere Altersrente reduzieren, genauer konnte er es aber nicht erläutern, deshalb meine Fragen hier, was es für Einflussfaktoren gibt, ich habe im Internet auch keine Beispielrechnung gefunden. Ich tappe da ziemlich im Dunklen. leider ! Oder muss ich da nach Gefühl entscheiden ?
Habe mal etwas für Sie gerechnet, setzen Sie da einfach Ihre Zahlen ein
Angenommen Sie haben jetzt bereits 45 EP.
Diese würden gekürzt um den Abschlag für vorzeitige Inanspruchnahme der Rente, = 12,0 %
Dann verbleiben 39,6 EP, die mit dem aktuellen Rentenwert (37,60 EUR) multipliziert werden
Dies ergibt eine Brutto-Rente in Höhe von 1488,96 abzüglich KV/PV (8,3%/3,4%) -174,20
nach Rentenanpassung Juli (3,0%) 1533,6288 brutto, abzüglich KV/PV
Die Bruttojahresrente beträgt dann 18135,5328
Steuerpflichtiger Anteil der Rente 84% 15233,84755 (>hier nehmen Sie dann einen Steuerrechner aus dem Netz)
Bei Inanspruchnahme einer Teilrente mindern sich diese Bruttobeträge entsprechend und auch die Abzüge für KV/PV
Aber die Abschläge auf die 45 EP bleiben erhalten, auch wenn Sie nur eine Teilrente davon 'entnehmen'.
Lediglich die EP aus dem Einkommen, die dann mit Regelrentenalter berechnet werden, sind abschlagsfrei.
Ihre Regelaltersrente beginnt am 01.05.2027
Unbeachtet weiterer Rentenanpassungen könnten Sie also im Jahr 2024
im Jahr 2025+2026 zusammen
und im Jahr 2027 bis April
als vorgezogene Altersvollrente brutto neben Ihrem Einkommen verdienen
Machen Sie nun eine entsprechende 'Vergleichsrechnung', in der Sie die Rente nicht beziehen, sondern bis zur Regelaltersrente
warten', also dann zu den bisherigen EP (im Beispiel 45) noch die neuen EP hinzurechnen, die dann alle Abschlagsfrei sind.
Und wenn Sie damit fertig sind, dann beantragen Sie Ihre vorgezogene Altersrente als 99,99%-Teilrente, denn damit haben Sie
dann auch weiterhin Anspruch auf Krankengeld aus Ihrer Tätigkeit (und legen das Ihnen aus der vorgezogenen Rente jetzt übrig bleibende Geld z.B. in Goldbarren an).
Hallo von lang und breit !
Danke für die ausführliche Erklärung, habe ich soweit verstanden, nur den Effekt der Teilrente von 20 % noch nicht so ganz
" Aber die Abschläge auf die 45 EP bleiben erhalten, auch wenn Sie nur eine Teilrente davon 'entnehmen'. Lediglich die EP aus dem Einkommen, die dann mit Regelrentenalter berechnet werden, sind abschlagsfrei."
D.h. Sie rechnen für eine 99,99 % Teilrente. Ich wollte aber wissen, was bei 20% Teilrente passiert.
Mein Verständnis wäre, wenn ich mit 63 J einen Punktestand von 45 Punkten habe und eine 20% Teilrente beantrage, werden doch
20% von 45 Punkten = 9 Punkte in Rente umgewandelt, d.h. es wird von den 9 Punkten ein Abschlag von 12 % gerechnet, d.h. es bleiben knapp 7,9 Punkte zur Teilrentenberechnung übrig.
Die restlichen 36 Punkte bleiben "unangetastet" und wachsen durch die RV-Beiträge auf den Verdienst an ca. 3 Punkte, d.h. zur Regelaltersgrenze hatte ich eine abschlagsfreie Rente aus 39 Punkten + die 7,9 Punkte aus der Teilrente, oder habe ich da einen Denkfehler ?
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