Sie können beide Verfahren zeitgleich betreiben. Es ist durchaus nicht so, dass die Gutachter der Rentenversicherung grundsätzlich Gutachten verfassen, die zur Ablehnung führen. Eine dahingehende Anweisung gibt es selbstverständlich nicht. Die Gutachter orientieren sich an rein objektive Gesichtspunkte und an den rentenversicherungsrechtlichen Kriterien.
Sie entbinden mit der Stellung des Rentenantrages die Ärzte von der Schweigepflicht. Das Gutachten der Agentur für Arbeit wird dann von der Rentenversicherung angefordert. Der Rentenversicherungsträger ist nicht zur Übernahme der Entscheidung der anderen Behörden verpflichtet, sondern urteilt unter "freier Beweiswürdigung", das bedeutet unabhängig.
Zur vorherigen persönlichen Beratung mit einer evtl. Antragsaufnahme empfehle ich Ihnen, einen Termin mit der Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers zu vereinbaren. Die Beantragung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist selbstverständlich auch möglich. Sollte der Rentenversicherungsträger feststellen, dass Sie voll erwerbsgemindert sind, wird er sich vor Bescheiderteilung mit Ihnen in Verbindung setzen.