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Sie haben das Thema etwas verfehlt. Unter Sozialleistungsträgern ist zunächst der mögliche Erstattungsanspruch des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers zu klären. Das ist hier die Deutsche Rentenversicherung. Daher muss die Agentur für Arbeit zunächst beim Rentenversicherungsträger klären, ob auf das zu zahlende Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch besteht. Mit dem ALG II (Jobcenter) hat das nichts zu tun. Hier geht es um Arbeitslosengeld nach dem SGB 3.
Treffen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und Arbeitslosengeld zusammen, ist das Arbeitslosengeld im Rahmen des § 96a SGB 6 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Auf das Restleistungsvermögen des Versicherten kommt es nicht an. Ein Erstattungsanspruch der Agentur für Arbeit ergibt sich in diesen Fällen nicht, da Arbeitslosengeld auch neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderungzu zahlen ist.
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht jedoch u. a. während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist (vgl. § 142 SGB 3).
http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__142.html