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Experten-Antwort

Über 2 Jahre nach Slebstständigket: Zu spät für den Erhalt der Erwerbsminderungsrentenanspruchs?

von Michael Jauernig27.08.2010 | 20:48
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich habe mich im Juli 2008 selbstständig gemacht. Bis dahin war ich über 10 Jare angestellt. Ich habe nun erfahren, dass man mit Hilfe eines Minijobs, über den Vers.-Beiträge abgeführt werden, sich wieder einen Erwerbsminderungsrentenanspruch schaffen kann. Das it für mich deswegen Thema, weil mich keine Versicherung gegen Berufsunfähigkeit versichern möchte und ich nun völlig ohne Netz darstehe. Wie ich las, müssen in den letzten 5 Jahren vor der Erwerbsminderung 3 Jahre Beiträge gezahlt worden sein. Ist dieser Zug für mich jetzt abgefahren, weil ich seit knapp über 2 Jahren selbstständig bin und seitdem keine Beiträge mehr gezahlt habe? Oder könnte ich jetzt (bzw. "jederzeit") noch wiedereinsteigen mit Hilfe des Minijobs? Dank und Gruß Michael Jauerng

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ich kann den Rat von Zelda, sich bei einer Beratungsstelle der Rentenversicherung zu informieren, nur unterstützen.

Richtig ist, dass Sie bei Ausübung eines Mini-Jobs und Verzicht auf die Versicherungsfreiheit im Hinblick auf den Mini-Job versicherungspflichtig sind. Als Selbständiger haben Sie auch die Möglichkeit, auf Antrag versicherungspflichtig zu werden.Dies richtet sich nach § 4 Abs. 2, 4 SGB VI.

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2 Antworten

zeldaam 27.08.2010 | 22:32
Hallo Herr Jauernig, über die Aufnahme eines Minijobs, in welchem Sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten, werden wieder Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt. Damit können Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Renten wegen Erwerbsminderung (3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzen 5 Jahren) wieder aufbauen. (Nebenbei: So können Sie sogar die unmittelbare Förderberechtigung für eine Riester – Rente erfüllen). Kostenmäßig wäre der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit des Mini- Jobs eine günstige Alternative: Sie zahlen den Unterschiedsbetrag, der sich aus der Differenz zwischen Pauschalbeitrag für geringfügige Beschäftigen („Minijob“) = 15 % und dem allgemeinen Beitragssatz (derzeit 19,9 %) ergibt = 4,9 % des Gehalts aus dem Minijob: Bei 400 Euro machen das 19,60 Euro an Beitrag. Treibt man dies „auf die Spitze“ und arbeitet für ein Verdienst von 155 Euro (dies ist das Mindestentgelt für die Berechnung des Beitrages), so sind dies nur noch 7,60 Euro. Eine allzu hohe Rente dürfen Sie bei diesen Beiträgen natürlich nicht erwarten. Zwar werden bei der Berechnung der Rente alle Beiträge, also auch die Beiträge aus zehnjährigen Ihrer Tätigkeit als Angestellter berücksichtigt, die Beiträge aus dem Minijob erhöhen die Rente jedoch nur minimalst, und können sich gegeben falls bei der Bewertung beitragsfreier Zeiten sogar negativ auswirken. Mit den Beiträgen aus dem Minijob können Sie daher grundsätzlich den Schutz für die EM- Renten wieder aufbauen, ob dieser dann in der (Renten-)Höhe was nützt, ist allerdings fraglich. Als Selbständiger bestehen für Sie andere Möglichkeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung: Sofern Sie nicht bereits von Gesetzes wegen versicherungspflichtig sind (Ist dies schon mal geprüft worden?) könnten Sie innerhalb von 5 Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit die Versicherungspflicht auf Antrag beantragen (§ 4 Absatz 2 SGB VI). Dann können Sie auch Beiträge entweder entsprechend Ihres Einkommens oder in Höhe des (halben) Regelbeitrages zahlen. Bei der Versicherungspflicht auf Antrag sind Beiträge ab dem Folgetag des Antrages zu zahlen. Sofern Versicherungspflicht kraft Gesetzes nach § 2 SGB VI festgestellt wird und keine Befreiung ausgesprochen wird, sind Beiträge sogar für die Zeiten der Selbständigkeit bis zu max. 4 Jahre rückwirkend zu zahlen. Allerdings haben alle Varianten Nachteile: 1. Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit aus dem Minijob sowie die Versicherungspflicht aus der Selbständigkeit kraft Gesetzes bzw. auf Antrag gelten solange, wie der Minijob bzw. die selbständige Tätigkeit ausgeübt werden. Zwischendurch „aussteigen“ ist also nicht, die Beitragszahlung kann nur durch Beendigung des Minijobs/ der selbständigen Tätigkeit beendet werden. Bei der Selbständigkeit kraft Gesetzes gibt es noch andere „Beendigungsmöglichkeiten“ 2. Was wahrscheinlich viel schwerer wiegt: Aus Ihren Schilderungen entnehme ich, dass Sie keine private BU- Versicherung aufnehmen will. Ich vermute daher, dass schon bestimmte Vorerkrankungen bestehen. Daher kann dies auch zum Problem bei der gesetzlichen Rentenversicherung werden: Tritt die Erwerbsminderung vor dem Zeitpunkt des „neuen“ 36 Monates ein, sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (36 Monate Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren) nicht erfüllt. Der Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsminderung wird von der Rentenversicherung insbesondere anhand medizinischer Unterlagen und Untersuchungen (Gutachten) festgelegt. Dies erfolgt unabhängig vom Datum des Antrages und unabhängig, ob Sie bereits 36 Beiträge eingezahlt haben. Es könnte daher passieren, dass der Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsminderung durch die Rentenversicherung auf einen Zeitpunkt vor dem 36 Pflichtbeitrag festgelegt wird. Somit würden die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wieder nicht erfüllt sein --> also wieder keine Rente wegen Erwerbsminderung. Mein recht langer Beitrag drückt es eigentlich schon aus: Dies ist ein schwieriges Feld. Daher mein Tipp: Lassen Sie in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung über das Für und Wider beraten. Die erfolgt dann auch konkret anhand Ihres Versicherungskontos. MfG zelda
Michael Jauernigam 29.08.2010 | 09:35
Hallo zelda, herzlichen Dank für die Mühe der ausführlichen Info!!!! Meine Frage ist damit auch im Prinzip beantwortet. Ich hatte irgend etwas in Erinnerung, dass wenn man auch nur 1 Tag Lücke in der Rentenzahlung hat, irgendwelche Ansprüche für immer dahin seien. Entschuldigung für meine unfachmännische Ausdrucksweise. Aber das ganze Thema ist ein einziges Böhmisches Dorf für mich. Aufgrund diverser Vorerkrankungen nimmt mich keine Versicherung hinsiuchtlich BU auf. Diese werden aber nicht zur Arbeitsunfähigkeit führen. Ich dachte auch mehr an Schiksalsschläge wie Unfall, Schlaganfall etc., die einen plötzlich aus dem Leben reißen und erwebsunfähig machen können. Ich möchte wenigstens für solche Fälle ein ganz kleines bischen abgesichert sein. Gruß! Michael Jauernig
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