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Übergangsgeld

von Thusnelda09.07.2014 | 19:46
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Von meinem Rehafachberater wurde ich für die Erweiterte Berufsfindung/Arbeitserprobung vorgemerkt. Im Rahmen dessen wurde mir schriftlich mitgeteilt das ich keinen Anspruch auf Übergangsgeld habe. Daraufhin rief ich meinen Berater an und nachdem ich sagte, dass ich unmittelbar vor Beginn der Leistung noch im Arbeitsverhältnis sein werde und dadurch Lohnfortzahlung erhalte, wurde mir gesagt das dann wohl doch Anspruch besteht. Allerdings nicht für die Gesamtdauer der Maßnahme sondern nur für 14 Tage, da mein Arbeitsverhältnis innerhalb diesen Zeitraums, also 2 Wochen nach Beginn der Maßnahme endet. Warum habe ich lediglich für 2 Wochen Anspruch auf Übergangsgeld wenn doch die DRV die ganze 6-wöchige EBA finanziert? Desweiteren wurde mir auch gesagt, dass nach den 6 Wochen das Übergangsgeld ohnehin enden würde. Begründet damit, da kaum anzunehmen ist, selbst wenn im Abschlussbericht eine spezifische Maßnahme empfohlen wird, auch gleich unmittelbar an die EBA eben diese entsprechende Maßnahme stattfinden wird. Hat man als Rehabilitand wirklich nur anteiligen Anspruch auf Übergangsgeld wenn das Arbeitsverhältnis wahrend der EBA endet sowie überhaupt keinen Anspruch auf Übergangsgeld zwischenzeitlich bei Wartezeiten nach einer EBA und den nachfolgenden Leistungen? Bin völlig ratlos...

2 Antworten

Thusneldaam 10.07.2014 | 13:17
An den/die Experte/in zunächst vielen Dank für die Antwort. Es ist sehr ärgerlich wenn man als Rehabilitand von seinem Rehafachberater nicht umfassend und korrekt beraten wird! Wie es scheint hat mir mein Rehaberater, mit seiner Aussage das ich während der EBA nur anteilig Übergangsgeldanspruch habe, wohl eine falsche Auskunft gegeben, wenn Sie mir raten für die 6-wöchige Dauer der "Leistung" einen Antrag auf Übergangsgeld, auch unabhängig vom Ende meines Arbeitsverhältnisses während der Maßnahme, zu stellen. Zumindest ist die Aussage des Rehaberaters korrekt, dass für die Zeit nach Ende der EBA und evtl. anschließenden Leistungen zur Teilhabe kein Übergangsgeldanspruch besteht. Habe ich in diesem Fall nicht Anspruch auf Zwischenübergangsgeld? Oder anders gefragt: wann hat man Anspruch auf Zwischenübergangsgeld?
Thusneldaam 10.07.2014 | 16:14
Danke für die prompte Antwort. Ich werde ganz sicherlich den Antrag auf Übergangsgeld für die Dauer der Maßnahme stellen. Den Link bzw. die rechtl. Arbeitsanweisungen bzgl. der Voraussetzungen zum Zwischenübergangsgeld habe ich gelesen. Was versteht die DRV unter der Definition "sonstige Leistungen zur Teilhabe", bzw. ist die EBA Maßnahme "eine sonstige Leistung zur Teilhabe"?
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