Hallo Larissa,
aus Ihrer Anfrage ist nicht erkennbar, ob Sie während der interkurrente Erkrankung zuhause waren oder in Krankenhaus verlegt wurden. Grundsätzlich gilt, dass kein Übergangsgeldanspruch vom Verlegungstag ins Krankenhaus bis zum Tag vor der Rückverlegung in die Rehabilitationseinrichtung besteht. In analoger Anwendnung dürfte diese Regelung auch bei einer Unterbrechung Ihrer Anschlussheilbehandlung wegen Covid19 gelten. Demnach steht Ihnen Übergangsgeld ab dem Tag der Rückverlegung (09.08.) zu. Darüber dürften Sie auch für den Verlegungstag Anspruch auf Übergangsgled haben, weil Ihnen kein Krankengeld für den 27.07. gewährt wurde.
Bitte wenden Sie sich mit der Bescheinigung über den Bezug von Krankengeld für den Zeitraum 28.07.-08.08. an Ihren Rentenversicherungsträger und beantragen Sie die Überprüfung der Zahlung des Übergangsgeldes.