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Experten-Antwort

Übergangsgeld Bemessungsgrundlage

von Suse30.11.2022 | 09:49
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Guten Morgen, Mir wurde eine Reha bewilligt. Ich bin seit Ende Mai krankgeschrieben und erhalte Krankengeld. Zum 01.10. hätte ich eigentlich ein neues Arbeitsverhältnis begonnen, war aber nie arbeiten da in AU. Welchem Arbeitgeber muss ich das Formular vorlegen zwecks Entgeltbescheinigung? Das zuletzt abgerechnete Entgelt war bei meinem alten Arbeitgeber. Über eine Rückmeldung wäre ich dankbar! Gruß Suse

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Suse,

bei laufendem Krankengeldbezug muss die Krankenkasse den Vordruck G 0518 ausfüllen.

Der Arbeitgeber hat nichts zu veranlassen.

Sie füllen bitte die Erklärung des Versicherten G 0512 aus.

Die maßgebende Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld bestimmt sich bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern nach dem letzten abgerechneten Bruttoarbeitsentgelt und Nettoarbeitsentgelt. Das Übergangsgeld wird zunächst aus 80 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts berechnet, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Diesen Betrag vergleichen wir mit dem laufenden Nettoarbeitsentgelt. Der niedrigere Betrag ist die für die Höhe des Übergangsgeldes maßgebende Berechnungsgrundlage. Haben Sie ein Kind mit Anspruch auf Kindergeld oder liegt Pflegebedürftigkeit vor, beträgt das Übergangsgeld 75 Prozent der Berechnungsgrundlage, in allen anderen Fällen 68 Prozent.

Sie erhalten derzeit Krankengeld von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse, daher ruht der Anspruch auf Krankengeld, soweit und solange Sie Übergangsgeld beziehen. Die Höhe des Übergangsgeldes bestimmt sich bei Beziehern von Krankengeld wie bei versicherungspflichtig Beschäftigten nach dem letzten abgerechneten Bruttoarbeitsentgelt und Nettoarbeitsentgelt mit der Besonderheit, dass von dem der Krankengeldberechnung zugrunde gelegten Arbeitsentgelt auszugehen ist. Die Höhe des vorangegangenen Krankengeldes ist hierbei ohne Bedeutung.

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4 Antworten

Fliederam 30.11.2022 | 10:07
Guten Morgen, wenn Sie bereits im Krankengeldbezug sind, müssen Sie nur das Formular G0512 ausfüllen und das Formular G0518 ist von Ihrer Krankekasse auszufüllen. Auf Grund des Kontinuitätsprinzips legt die DRV die gleiche Bemessungsgrundlage zugrunde, die auch für das Krankengeld gilt. Vom Arbeitgeber ist hier nichts auszufüllen, sehe dazu auch G0512 Ziffer 2.
Suseam 30.11.2022 | 10:33
Vielen Dank für Ihre Nachricht! Kann man abschätzen wie viel geringer das Übergangsgeld wie das Krankengeld ist? Bin Alleinverdiener und hab Ängste meinen Lebensunterhalt damit bestreiten zu können...
Erklärbäram 30.11.2022 | 11:05
68% des letzten Nettogehalts, falls Kinder in Kindergeldanspruch vorhanden 75% des letzten Nettogehalts (also vor AU/letzte Arb.stelle)
Abschlägeam 30.11.2022 | 12:13
Wie schon in den Vorbeiträgen erklärt, ist die Berechnungs'grundlage' die gleiche, die auch von Ihrer Krankenkasse (KK) für das Krankengeld (KG) herangezogen wurde. Unterschied ist dann 'nur' dass die KK für Sie/mit Ihnen gemeinsame RV-Beiträge bezahlt und keine KV-Beiträge und umgekehrt beim Übergangsgeld keine RV-Beiträge aber KV-Beiträge. Da der Beitragssatz (gesamt) bei 18,6 RV liegt und der Beitragssatzsatz KV bei 14,6+ Zusatz, also bei ca. 16-16,5%, können Sie nun rechnen oder schätzen :-) Auch bei einem Bezug von Krankengeld oder Übergangsgeld können Ihnen evtl. aufstockende Leistungen 'Hartz IV' (zukünftig nennt sich das wohl 'Bürgergeld') oder Wohngeld zustehen. Einfach mal bei den entsprechenden Behörden erkundigen/es im Netz recherchieren. Und nutzen Sie in der Reha-Klinik den dort verfügbaren 'Sozialdienst', um sich über (finanziell) 'was wäre wenn' nach der Reha zu erkundigen. Viel Erfolg bei der Reha und alles Gute!
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