Hallo Suse,
bei laufendem Krankengeldbezug muss die Krankenkasse den Vordruck G 0518 ausfüllen.
Der Arbeitgeber hat nichts zu veranlassen.
Sie füllen bitte die Erklärung des Versicherten G 0512 aus.
Die maßgebende Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld bestimmt sich bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern nach dem letzten abgerechneten Bruttoarbeitsentgelt und Nettoarbeitsentgelt. Das Übergangsgeld wird zunächst aus 80 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts berechnet, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Diesen Betrag vergleichen wir mit dem laufenden Nettoarbeitsentgelt. Der niedrigere Betrag ist die für die Höhe des Übergangsgeldes maßgebende Berechnungsgrundlage. Haben Sie ein Kind mit Anspruch auf Kindergeld oder liegt Pflegebedürftigkeit vor, beträgt das Übergangsgeld 75 Prozent der Berechnungsgrundlage, in allen anderen Fällen 68 Prozent.
Sie erhalten derzeit Krankengeld von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse, daher ruht der Anspruch auf Krankengeld, soweit und solange Sie Übergangsgeld beziehen. Die Höhe des Übergangsgeldes bestimmt sich bei Beziehern von Krankengeld wie bei versicherungspflichtig Beschäftigten nach dem letzten abgerechneten Bruttoarbeitsentgelt und Nettoarbeitsentgelt mit der Besonderheit, dass von dem der Krankengeldberechnung zugrunde gelegten Arbeitsentgelt auszugehen ist. Die Höhe des vorangegangenen Krankengeldes ist hierbei ohne Bedeutung.