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Experten-Antwort

Übergangsgeld Bemessungszeitraum

von Gast196114.11.2019 | 10:14
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4 Antworten

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Hallo, ich bin mir bei der Festlegung des Bemessungszeitraumes nicht sicher und bitte um kurze Hilfestellung. Rehabeginn: 05.11. AU: 12.10. 01.07.-09.09. ALGII Bezug ab 10.09. Beschäftigung (Stundenlöhner) ab 23.10. KG-Bezug Kann es sein, dass der Bemessungszeitraum 10.09. - 30.09. ist? Gruß Helmut

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Gast1961,

liegt bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens vier Wochen noch nicht vor, kann ausnahmsweise das vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit an erzielte Arbeitsentgelt der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde zu legen. Es können insoweit also auch Teilmonate als Bemessungszeitraum zugrunde gelegt werden.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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3 Antworten

Siehe hieram 14.11.2019 | 13:43
https://www.ihre-vorsorge.de/gesundheit/rehabilitation-ziele-art… >>Krankengeld oder Übergangsgeld? Wer aus dem Bezug von Krankengeld in eine Reha-Maßnahme geht, muss das Übergangsgeld beantragen. Die Krankenkassen zahlen während der Reha kein Krankengeld. Wird das eine gewährt, ruht der Anspruch auf das andere, Krankengeld und Übergangsgeld schließen sich gegenseitig aus. Aufgrund der Berechnungsgrundlage fällt das Übergangsgeld niedriger aus als das Krankengeld. Das Krankengeld beträgt in der Regel 70 Prozent vom letzten Brutto-, aber höchstens 90 Prozent vom letzen Nettogehalt – bis zu einem gesetzlichen festgelegten Höchstbeitrag pro Tag (105,88 Euro für 2019). Wenn nach einer Reha Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, hat der Betroffene wieder Anspruch auf Krankengeld.<< Das Übergangsgeld wird aus dem Bruttobetrag des kalendertäglichen Verdienstes berechnet, den die KK für die Zahlung des Krankengeldes zugrunde gelegt hat. Diesen Betrag ersehen Sie aus dem Bescheid Ihrer KK zum Krankengeld.
Gast1961am 14.11.2019 | 13:55
Vielen Dank für Ihre Antwort. Das hilft mir allerdings nicht wirklich weiter, da ich mit der Berechnungsgrundlage durchaus vertraut bin und den Gesetzestext kenne. Mir geht es hierbei um den konkreten Fall, den ich oben geschildert habe, da ich so etwas noch nicht gehört habe, dass der Bemessungszeitraum für einen Teilmonat angesetzt wird. Kann das so stimmen? Gruß Helmut
Siehe hieram 14.11.2019 | 15:04
Wenn denn doch aber die Beschäftigung nur diesen Zeitraum umfasst??? § 67 SGB IX https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/67.html
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