Da die letzte Beschäftigung innerhalb des 3-Jahreszeitraumes in der Schweiz ausgeübt wurde, ist das nach den §§ 46, 47 SGB IX zu berechnende Übergangsgeld aus dem schweizerischen Entgelt zu berechnen. Dabei sind vom tatsächlich bezogenen schweizerischen Bruttoarbeitsentgelt die dort zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge sowie die Steuern, die bei einer Steuerpflicht im Inland durch Abzug von diesem Bruttoarbeitsentgelt erhoben würden, abzuziehen. Außerdem wird noch ein Vergleich mit dem (deutschen) tariflichen Entgelt vorgenommen. Maßgeblich für das Übergangsgeld ist dann der höhere Betrag.