Hallo Flex,
für einen Anspruch auf Übergangsgeld müssen Rentenversicherungsbeiträge im Bemessungszeitraum gezahlt worden sein. Wurden aufgrund fehlender Rentenversicherungspflicht keine Rentenversicherungsbeiträge (bei Bezug von Arbeitsentgelt im letzten Entgeltabrechnungszeitraum, bei Selbständigen im letzten Kalenderjahr vor Rehabilitationsbeginn) gezahlt, besteht kein Anspruch auf Übergangsgeld im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 3a SGB VI.