Hallo Heinecken,
Ihnen wurden von der gesetzlichen Rentenversicherung eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt.
In den Bewilligungsschreiben derartiger Leistungen nach §49 SGB IX wird festgelegt, ob ein Grundanspruch auf Übergangsgeld besteht.
Wird dieser durch den Rentenversicherungsträger festgestellt, so werden Ihnen Antragsunterlagen zum Übergangsgeld übersandt.
Das Übergangsgeld (§§64 ff SGB IX) gehört zu den ergänzenden Leistungen und wird nur in Verbindung mit einer o.g. Maßnahme gewährt.
Diese ergänzende Leistung wird nur auf Antrag gewährt. Ohne einen entsprechenden Antrag wird der konkrete Anspruch auf Übergangsgeld nicht geprüft.
Der Rentenversicherungsträger benötigt daher von Ihnen schnellstmöglich die Antragsunterlagen, damit auch ein entsprechender Übergangsgeldbescheid erstellt werden kann.
Aus diesem geht dann der konkrete Anspruch auf Übergangsgeld hervor.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung