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Experten-Antwort

Übergangsgeld nach Hartz IV - Bezug

von Phil01.02.2016 | 16:53
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4 Antworten

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Hallo, aus dem ALGII-Bezug heraus habe ich eine Maßnahme zur Teilhabe bewilligt bekommen. Nun warte ich auf die erste Übergangsgeld-Zahlung und habe folgende Frage/Problem: Das JobCenter hat Ende Dezember für Januar gezahlt, die Maßnahme und die Bewilligung über Übergangsgeld ist ab dem 04.01. Grundsätzlich ist klar, dass die Zahlung von der Rentenkasse gemäß dem Zuflussprinzip auf das ALGII angerechnet wird, und ich das ALGII zurückzahlen muss. Das sehe ich ein, wenn ich die Zahlung des Übergangsgeldes im Januar erhalte. Das Zuflussprinzip legt doch fest, dass Geldeingänge dem Monat zufließen, in dem sie tatsächlich auf dem Konto des Empfängers eingehen und auch entsprechend zur Verfügung steht... Habe ich das richtig verstanden?? Mein Übergangsgeld ist bis heute (01.02.) nicht eingegangen. Das JobCenter möchte aber trotzdem das Übergangsgeld mit der letzten Zahlung (im Dezember, für Januar) verrechnen. Ist das richtig?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Es gibt keine zeitlich parallele Zahlung von Sozialleistungen, wenn geregelt ist, dass eine von mehreren vorrangig oder nachrangig zu zahlen ist. Daher ist auch der Auszahlungszeitpunkt nicht maßgeblich, sondern nur der Zeitraum für den gezahlt wird.

Wenn für Sie die Januarzahlung durch das JobC bereits erfolgt ist, ist alles in Ordnung. Die Vereinbarung besagt, dass wir rückwirkend ÜG in Höhe der H4-Leistung zahlen und zwar an das JobC. Dadurch entfallen für Sie die Rückforderung und das hin und her mit unterschiedlichen Leistungsträgern.

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3 Antworten

Herz1952am 01.02.2016 | 17:32
Normalerweise wird das Übergangsgeld am Ende der Maßnahme gezahlt. Sie sollten das mit Ihrem Job-Center besprechen, vielleicht bekommen Sie das Geld als Darlehen vom Job-Center, bis Sie Ihr Übergangsgeld erhalten. Vielleicht braucht das JC auch eine Abtretungserklärung. Legen Sie Ihrem JC die Unterlagen für das Übergangsgeld vor, soweit sie Ihnen Vorliegen. Ich denke, dass sich das so in etwa regeln lässt. Insbesondere, da Sie schon einen Monat an der MTA teilgenommen haben.
???am 02.02.2016 | 07:15
Das ist keine Frage des Zuflussprinzips sondern des Erstattungsanspruchs nach § 104 SGB X. Und es ist so in Ordnung.
Achillam 02.02.2016 | 09:16
Ergänzend zur Experten Antwort. Sollte die Höhe des Übergangsgeldes tatsächlich Höher sein als die des Arbeitslosengeld II, wird Ihnen die Nachzahlung nach Abrechnung des Erstattungsanspruchs ausgezahlt.
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