Es gibt keine zeitlich parallele Zahlung von Sozialleistungen, wenn geregelt ist, dass eine von mehreren vorrangig oder nachrangig zu zahlen ist. Daher ist auch der Auszahlungszeitpunkt nicht maßgeblich, sondern nur der Zeitraum für den gezahlt wird.
Wenn für Sie die Januarzahlung durch das JobC bereits erfolgt ist, ist alles in Ordnung. Die Vereinbarung besagt, dass wir rückwirkend ÜG in Höhe der H4-Leistung zahlen und zwar an das JobC. Dadurch entfallen für Sie die Rückforderung und das hin und her mit unterschiedlichen Leistungsträgern.