Hallo Tessa,
bitte wenden Sie sich nochmals direkt an Ihren zuständigen Rentenevrsicherungsträger und schildern Sie ihm Ihre Situation.
Auf der Grundlage des § 42 SGB I haben Sie die Möglichkeit einen Vorschuss zu beantragen. Nach dieser Vorschrift kann Ihnen der Rentenversicherungsträger einen Vorschuss auf das Übergangsgeld gewähren, wenn das Übergangsgeld noch nicht abschließend berechnet werden kann.