Hallo dennis,
das Vorliegen von Erwerbsminderung führt nicht grundsätzlich zum Ausschluss von Leistungen zur Teilhabe. Wenn z.B. durch eine Umschulung die Erwerbsminderung beseitigt oder eine wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, dann könnte eine Umschulung für Sie in Betracht kommen. Daher kann ich Ihnen nur raten einen entsprechenden Antrag zu stellen, da wird dann alles abgeklärt. Viel Glück!