Hallo Andra,
ob sie zu Beginn der Umschulung im Berufsförderungswerk arbeitsunfähig sind hat keinen direkten Einfluss auf die Entscheidung hinsichtlich der Bewilligung der Umschulungsmaßnahme.
Der zuständige Reha-Fachberater ihres Rentenversicherungsträger ist jedoch über die eventuelle Inanspruchnahme ihres Erholungsurlaubes bis zum Beginn der Umschulungsmaßnahme zu informieren.
Nur eine kurze Anmerkung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.
Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und die Bescheinigung über ihre voraussichtliche Dauer erfordern wegen ihrer Tragweite für den Versicherten und ihrer arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen sowie wirtschaftlichen Bedeutung besondere Sorgfalt.
Dem ausstellenden Arzt obliegt daher eine besondere Sorgfaltspflicht, die nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst sein sollte.