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Umschulung wieder aufnehmen, greift §69 SGB IX in meinem Fall?

von Stefan Dittler17.01.2018 | 10:54
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Liebe Experten und Foren-User Ich lehne meinen Beitrag an folgendes Thema an, das hier schon existiert. https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/rueckkeh… Auch ich war bis Dezember 2012 in einem Beschäftigungsverhältnis und wurde dann krank. Nach medizinischer Reha und einigen Hürden wurde mir eine Umschulung als Mediengestalert genehmigt mit einem entsprechenden Vorkurs, um Schulkenntnisse wieder aufzufrischen. Dieser Kurs begann im September 2015, also innerhalb der 3-Jahres-Frist, in der das Gehalt noch in die ÜBG-Berechnung mitgenommen werden konnte. Allerdings stellte sich damals heraus, dass ich mit der Tarifberechnung, die damals noch galt, 4 Cent pro Tag mehr bekommen wurde. Also wurde der Tarif genommen und nicht mein tatsächlicher Verdienst. Nun bin ich während des Praxisteils im 3. Semester wieder erkrankt und musste ein Semester pausieren. Fange jetzt in 3 Wochen an und werde das 3. Semester wiederholen. Gilt bei mir nun der §69 SGB IX, also werde ich wieder das gleiche ÜBG wie vorher bekommen? Ich bin im Krankengeldbezug bis zur Fortsetzung der Maßnahme. Grüße

4 Antworten

???am 17.01.2018 | 14:50
Meiner Meinung nach nicht, da der letzte Entgeltzeitraum über 3 Jahre her ist.
Stefan Dittleram 19.01.2018 | 15:28
Hallo, das ist natürlich weniger erfreulich. Können Sie mir die aktuellen Zahlen für diese Qualifikationsgruppen nennen? Oder richten sich diese nach den Werten, die bereits die Agentur für Arbeit bei ihren Berechnungen beim ALG I verwendet? Danke im Voraus
Stefan Dittleram 22.01.2018 | 15:59
Hallo und erneut vielen Dank. Ich habe eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf, das heisst, ich komme in die Gruppe 3. NAch meiner Berechnung ergibt das einen Betrag von 81,20 Eur/Tag Nach §68 "(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt" Wie berechnet sich das dann? Denke, ein Experte kann das schnell ausrechnen oder? Spielt es bei diesem fiktiven Gehalt überhaupt noch eine Rolle, ob man Kinder hat oder nicht?
???am 22.01.2018 | 16:17
"Nach §68 "(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt" Wie berechnet sich das dann?" 81,20 € x 0,65 (= 52,78 €) "Spielt es bei diesem fiktiven Gehalt überhaupt noch eine Rolle, ob man Kinder hat oder nicht?" Ja, wie bisher auch. Mit Kinder 75%, ohne Kinder 68 % der täglichen Berechnungsgrundlage (52,78 €)
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