Da die Rentenberechnung immer nach dem geltenden Recht vorgenommen wird, benötigt der Rentenversicherungsträger die angeforderten Antworten der zugesandten Formulare. Sollten sich hierdurch bei den persönlichen Entgeltpunkten eine Verschlechterung ergeben, so kann ggfs. der Besitzschutz des § 88 Abs. 2 SGB VI in Betracht kommen.
Ein Besitzschutz besteht dann, wenn eine Witwe eine Hinterbliebenenrente bezogen hat und spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente beginnt. Dann werden mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.