Sofern die Patientin von ihrer Krankenkasse nach § 51 Sozialgesetzbuch 5 aufgefordert wurde den Antrag auf die medizinische Rehabilitation zu stellen, ist ihre sogenannte Dispositionsbefugnis eingeschränkt.
D.h. die Patientin kann den Antrag auf Rehabilitation und auch den daraus ggf. umgedeuteten Rentenantrag nur mit Zustimmung Ihrer Krankenkasse zurücknehmen, ansonsten kann die Krankenkasse die Krankengeldzahlung einstellen.
Dies gilt auch , wenn die Krankenkasse die Aufforderung nach § 51 SGB V nachschiebt. Dies ist dann der Fall, wenn die Patientin den Antrag auf die medizinische Rehabilitation oder den Rentenantrag von sich aus stellt und die Krankenkasse zeitlich später die Aufforderung nach § 51 SGB V ausspricht.
Hat der Rentenversicherungsträger jedoch vor Erteilung des Reha- oder Rentenbescheides keine Kenntnis von der Aufforderung der Krankenkasse nach § 51 SGB V erlangt, wäre die Patientin in Ihrer Dispositionsbefugnis nicht eingeschränkt.