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Umwandlung Rehaantrag in Rentenantrag

von sozial19.02.2009 | 12:43
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6 Antworten

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Hallo, ich habe eine Frage: und zwar berate ich gerade eine Patientin, deren Reha im Nachhinein als Eilfall von der Krankenkasse angesehen wird. Die Patientin wird medizinischerseits als unter 3 Std. lf angesehen, sie würde aber gerne beruflich wieder einsteigen oder es zumindest erst einmal probieren. Jetzt gibt es ja eine Regelung, die besagt, dass der Rehaantrag in einen Rentenantrag umgewandelt werden kann und soviel ich weiß, geschieht dies automatisch und der Patient hat dann auch keine Gestaltungsfreiheit mehr- er muss den Rentenantrag stellen. Gibt es für die Patientin die Möglichkeit, hier selbst zu bestimmen, ob sie in Rente geht oder nicht? Vielen Dank für eine Antwort.

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Sofern die Patientin von ihrer Krankenkasse nach § 51 Sozialgesetzbuch 5 aufgefordert wurde den Antrag auf die medizinische Rehabilitation zu stellen, ist ihre sogenannte Dispositionsbefugnis eingeschränkt.

D.h. die Patientin kann den Antrag auf Rehabilitation und auch den daraus ggf. umgedeuteten Rentenantrag nur mit Zustimmung Ihrer Krankenkasse zurücknehmen, ansonsten kann die Krankenkasse die Krankengeldzahlung einstellen.

Dies gilt auch , wenn die Krankenkasse die Aufforderung nach § 51 SGB V nachschiebt. Dies ist dann der Fall, wenn die Patientin den Antrag auf die medizinische Rehabilitation oder den Rentenantrag von sich aus stellt und die Krankenkasse zeitlich später die Aufforderung nach § 51 SGB V ausspricht.

Hat der Rentenversicherungsträger jedoch vor Erteilung des Reha- oder Rentenbescheides keine Kenntnis von der Aufforderung der Krankenkasse nach § 51 SGB V erlangt, wäre die Patientin in Ihrer Dispositionsbefugnis nicht eingeschränkt.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Den Beiträgen von Corletto und Heinerich ist nichts hinzuzufügen.

4 Antworten

Tschackaam 19.02.2009 | 13:49
Hallo "Sozial", also wenn das Gestaltungsrecht eingeschränkt wurde (§51 SGB V) dann wird es sehr schwierig mit der Krankenkasse zu "verhandeln". Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass sich die Krankenkasse auf den Versuch der Versicherten wieder zu arbeiten einlässt, aber doch unwahrscheinlich. Die KK will raus aus der KG-Zahlung. Wenn die Patientin tatsächlich unter drei Stunden aus der Reha entlassen wird, spricht ja schon Einiges für eine EM-Rente. Wobei der Entlassungsbrericht allein nicht zu einer Berentung führt! Das entscheiden ganz andere Ärzte. Wichtig sei hier aber, dass die Patientin den Antrag schon deshalb stellen sollt/muss, damit ihr Krankengeld weiter gezahlt wird. Egal ob eine Rente bewilligt wird oder nicht. Es wäre vielleicht eine Überlegung, die Rente als teilweise EM zu beantragen. Dazu muss sie im Antrag nur angeben, dass sie weiterhin aber reduziert arbeiten möchte. MfG Tschacka
Ajaxam 19.02.2009 | 15:25
An den Expeten: Wie verhält es sich, wenn die Patientin nach Beendigung der Reha ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt ? Zumindest aber noch ausstehenden Resturlaub nimmt? Dazu braucht sie doch nicht die Zustimmung der KK und hätte das Problem (zumindest vorerst) umgangen.
Corlettoam 19.02.2009 | 16:01
Natürlich sind mit der Arbeitsaufnahme alle anderen Leistungen ( Krankengeld, EM-Rente etc. ) sofort vom Tisch. Außerdem wird niemand dazu gezwungen eine EM-Rente anzunehmen, wenn er es nicht will. Der Rehaantrag wird nach einer erfolglosen Reha zwar automatisch in einen Rentenantrag umgedeutet, aber ein Rentenantrag muss dann immer noch vom Patienten selber ausgefüllt, gestellt und unterschrieben werden. Ohne EM-Rentenantrag gibt es auch keine EM-Rente ! Wird der Rentenantrag also nicht zeitnah gestellt, ist für die RV die Sache ebenfalls doch vom Tisch und erledigt. Die Krankenkasse ist natürlich - wenn keine Rentenantragstellung erfolgt - ebenfalls sofort aus dem Schneider und wird dann kein Krankengeld mehr zahlen. Das Dispositionsrecht der Krankenkasse - falls es überhaupt bestehen sollte - spielt dann ja keine Rolle mehr... Die Krankenkasse kann ja nun niemanden die Wiederaufnahme der Arbeit verbieten ! Problematisch wird es nur, wenn kurz- bis mittelfristig die Arbeitsaufnahme scheitert und eine erneute Krankschreibung erfolgt. Dann würde die Krankenkasse sicher nicht so einfach die erneute Krankengeldzahlung aufnehmen, sondern sich auf den nicht gestellten Rentenantrag berufen und wohl kein Krankgengeld mehr zahlen. Sollte dann auch später ein erneutes Begehren auf eine EM -Rente entstehen, müsste ebenfalls ein komplett neuer Rentenantrag sowie ein völlig neues Rentenverfahren beantragt und eingeleitet werden. Das Ergebnis der früher mal absolvierten Reha würde dann sicher keine oder nur eine untergeordnete Rolle im Rentenverfahren finden, da sie ja nicht zeitnah erfolgt ist. Lange Rede, kurzer Sinn : Das Risiko einer eventuell dann scheiternden Arbeitsaufnahme geht also im Prinzip voll zu Lasten der Patientin und sollte mehr als gut vorher überlegt werden ! Wie auch schon gesagt wurde, kann man auch relativ sicher davon ausgehen, das eine Einstufung unter 3 Stunden Erwerbsfähigkeit nicht einfach so in der Reha efolgt ist. Hier sollte auch mit dem behandelndem Arzt im Vorfeld abgeklärt werden, in wieweit aus seiner Sicht eine Arbeitsaufnahme derzeit und bis auf weiters gesundhetlich überhaupt sinnvoll ist oder nicht.
Heinericham 20.02.2009 | 08:17
Das einfachste ist doch, den Antrag auf Rente zu stellen. Man kann dann ja trotzdem versuchen zumindest teilweise wieder zu arbeiten. Man teilt das der Rentenversicherung mit und es wird dann unter Berücksichtigung des Hinzuverdienstes eine Teilrente gezahlt. Somit ist selbst bei einem Scheitern des Arbeitsversuches die Renten als Absicherung da und wenn es klappen sollte und sich der Gesundheitszustand wieder bessert, könnte die Rente dann später in eine Teilrente (Arbeitsfähigkeit 3-6 Stunden) umgewandelt oder, wenn das Leistungsvermögen wieder vollständig hergestellt werden sollte, die Rente entfallen.
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