Nun ja, ist immer noch eine Entscheidung der Verwaltung, ein Arzt macht keine Bescheide, er liefert Entscheidungshilfen.
Juristisch ist dies die Richtschnur:
Eine Befristung ist nicht vorzunehmen, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. ‘Unwahrscheinlichkeit’ ist gegeben, wenn schwerwiegende medizinische Gründe vorliegen, die gegen eine Besserung der geminderten Erwerbsfähigkeit sprechen. Daher liegt es nahe, Unwahrscheinlichkeit im Sinne des § 102 Abs. 2 S. 5 SGB VI dann anzunehmen, wenn bei Betrachtung des bisherigen Verlaufs nach medizinischen Erkenntnissen - auch unter Berücksichtigung noch vorhandener therapeutischer Möglichkeiten - eine Besserung nicht anzunehmen ist, durch welche sich eine rentenrechtlich relevante Steigerung der Leistungsfähigkeit des Versicherten ergeben würde. Dabei müssen alle therapeutischen Möglichkeiten in Betracht gezogen werden, die ein qualitatives oder quantitatives Leistungshindernis beheben können (vergleiche BSG-Urteil vom 29.03.2006, AZ: B 13 RJ 31/05 R, SGb 2/07, S. 118).
Die Frage der Wahrscheinlichkeit, ob die Leistungsminderung behoben werden kann, ist prognostisch zu beurteilen. Zu den therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten zählen dabei alle anerkannten Behandlungsmethoden, auch geläufige Operationen, die zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit führen können, soweit nicht im Einzelfall aus dem Gesundheitszustand des Versicherten abzuleitende spezifische Kontraindikationen entgegenstehen.
Es muss also von einem Dauerzustand auszugehen sein. Ein Dauerzustand wird regelmäßig vorliegen, wenn die Besserung der geminderten Erwerbsfähigkeit nicht innerhalb des aus medizinischen Gründen maximal möglichen Befristungszeitraumes von 9 Jahren möglich ist. Nach einer Gesamtdauer der Befristung von 9 Jahren ist stets davon auszugehen, dass es unwahrscheinlich ist, dass sich der Gesundheitszustand bessert. In diesen Fällen ist eine (weitere) Befristung ausgeschlossen.
Für die Frage der ‘Unwahrscheinlichkeit’ kommt es bei der Beurteilung der Therapiemöglichkeiten nicht darauf an, ob diese duldungspflichtig oder zumutbar sind (vergleiche BSG-Urteil vom 29.03.2006, AZ: B 13 RJ 31/05 R, SGb 2/07, S. 118).
Die Rechtsprechung zu § 102 SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2000, wonach die Behebung der verminderten Erwerbsfähigkeit innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren wahrscheinlich sein musste, kann im Rahmen des § 102 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2001 nicht mehr - auch nicht im Umkehrschluss - herangezogen werden (vergleiche BSG-Urteil vom 29.03.2006, AZ: B 13 RJ 31/05 R, SGb 2/07, S. 118).
Ist der Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente von der Arbeitsmarktlage abhängig, kommt die Zahlung einer Dauerrente nicht - auch nicht nach einer Befristungsdauer von 9 Jahren - in Betracht. Die volle Erwerbsminderungsrente aufgrund der Arbeitsmarktlage ist immer als Zeitrente zu zahlen.