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Umzug nach Polen, binationale Ehe, Rente an Polin

von Waldschrat09.01.2008 | 10:44
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Ich bin geschiedener deutscher Angestellter und 47 Jahre alt. Nach dem Studium habe ich bisher 20 Jahre lang in die deutsche RV eingezahlt. Ich beabsichtige, nach Polen auszuwandern und dort eine Stelle anzutreten. Für das erste Jahr kann der Übergang gleitend in Form einer Entsendung bewerkstelligt werden. Danach folgt ein Arbeitgeberwechsel und dann unterliege ich der polnischen Sozialversicherung. Darüber hinaus steht eine Heirat mit einer geschiedenen Polin an, die wiederum selbst seit vielen Jahren im polnischen System RV-versichert ist. Nehme ich einmal an, dass die Ehe gut geht und ich dort bleibe, werde ich in etwa 20 Jahren Rente beziehen, und soweit ich das verstanden habe, wird dies teilweise deutsche und teilweise polnische Rente sein. Mich interessiert nun die Frage, was mit meiner polnischen Ehefrau sein wird, wenn ich einmal nicht mehr bin, denn ich werde "statistisch" ein paar Jahre vor ihr sterben. Wird sie dann als meine Witwe irgendwelche Rentenansprüche aus Deutschland haben, auch wenn sie selbst nie in Deutschland registriert war? Müssen wir uns evtl. einige Jahre in Deutschland niederlassen, um diesen Anspruch für sie zu erwerben? Wird die deutsche Rente an sie nur für denjenigen Zeitraum berücksichtigt, in der wir gemeinsam in Deutschland gelebt haben?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ihre künftige Ehefrau muss weder je einen Wohnsitz in Deutschland haben, noch jemals selbst eigene Beziehungen zur deutschen Sozialversicherung gehabt haben, um einen Anspruch auf deutsche Witwenrente aus den von Ihnen zurückgelegten deutschen Rentenversicherungszeiten zu haben.

Sollten Sie tatsächlich vor Ihrer Frau sterben, so ist es lediglich erforderlich, dass Ihre Ehe im Zeitpunkt Ihres Todes rechtsgültig war und mehr als ein Jahr bestanden hat. Als EU-Bürgerin steht ihr der Anspruch auf Witwenrente in gleicher Höhe zu, wie einer deutschen Staatsangehörigen.

Der Rentenantrag ist über den zuständigen Rentenversicherungsträger des Wohnstaates Polen zu stellen. Für die Prüfung des Anspruches auf deutsche Hinterbliebenenrente wird der Antrag dann an den zuständigen deutschen Träger weitergeleitet.

Falls anlässlich der Scheidung Ihrer ersten Ehe ein Rentenabschlag im Rahmen des Versorgungsausgleiches festgestellt wurde, so ist dieser Abschlag natürlich auch bei einer Hinterbliebenenrente an Ihre künftige Ehefrau zu berücksichtigen.

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