Hallo Ines P.,
grundsätzlich können die Umzugskosten nur übernommen werden, wenn der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung stattfindet und der Umzug durch die Aufnahme einer Beschäftigung bedingt ist, die außerhalb des nach § 140 Abs. 4 SGB III zumutbaren Tagespendelbereichs liegt.
Allerdings sehe ich keinen sachlichen Grund, die Umzugskosten nicht auch zu erstatten, wenn der Umzug unmittelbar vor der Aufnahme der Beschäftigung erfolgt und in direktem Zusammenhang mit dieser steht. Die Entscheidung im konkreten Einzelfall muss aber letztlich ohnehin der zuständige Rentenversicherungsträger treffen. Insoweit empfehle ich Ihnen, sich zur abschließenden Klärung der Frage nochmals (bereits im Vorfeld des geplanten Umzugs) mit diesem in Verbindung zu setzen.