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Umzugskostenbeihilfe

von Ines P.04.07.2017 | 12:54
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Hallo, wie ist folgender Sachverhalt im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe §33 Abs.3 Nr. 1 SGB IX auszulegen: "Als Umzugskostenbeihilfe können Kosten...übernommen werden, wenn der Umzug innerhalb zwei Jahre nach Aufnahme einer Beschäftigung stattfindet..."? Bin ich richtig in der Annahme, dass bei einem unterschrieben Arbeitsvertrag (Beginn 01.09.) ein vorheriger Umzug im August nicht möglich ist? Oder reicht schon der unterschriebene Arbeitsvertrag für die Umzugskostenbeihilfe und dem Umzug vor Arbeitsaufnahme aus? Ich würde gern schon vor Beginn der neuen Arbeitsstelle umziehen, da ich dann bei vollzeitiger Berufstätigkeit keine Zeit mehr für den Umzug und Renovierung der alten Wohnung habe. Der neue Arbeitsplatz liegt außerhalb des Tagespendelbereichs. Mit freundlichen Grüßen Ines P.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ines P.,

grundsätzlich können die Umzugskosten nur übernommen werden, wenn der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung stattfindet und der Umzug durch die Aufnahme einer Beschäftigung bedingt ist, die außerhalb des nach § 140 Abs. 4 SGB III zumutbaren Tagespendelbereichs liegt.

Allerdings sehe ich keinen sachlichen Grund, die Umzugskosten nicht auch zu erstatten, wenn der Umzug unmittelbar vor der Aufnahme der Beschäftigung erfolgt und in direktem Zusammenhang mit dieser steht. Die Entscheidung im konkreten Einzelfall muss aber letztlich ohnehin der zuständige Rentenversicherungsträger treffen. Insoweit empfehle ich Ihnen, sich zur abschließenden Klärung der Frage nochmals (bereits im Vorfeld des geplanten Umzugs) mit diesem in Verbindung zu setzen.

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