Die "Nachweise über gemeldete Tatbestände in der Sozialversicherung" werden normalerweise Ihrem Rentenversicherungsträger maschinell gemeldet und müssten folglich bereits im Versicherungsverlauf enthalten sein.
Heben Sie Ihre Nachweise auf alle Fälle auf und überprüfen Sie bei einer Kontenklärung, ob diese Zeiten in Ihrem Versicherungsverlauf enthalten sind.