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Experten-Antwort

Unterhaltsbeitrag (hier: Anrechnung von Vermögenseinkommen)

von Bremen15.02.2023 | 20:53
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1 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Expertinnen und Experten, für eine gute Freundin stelle ich folg. Frage: Sie erhält Unterhaltsbeitrag nach § 18 a Abs. 4 SGB IV, für eine Berechnung ist u.a. neben Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auch sog. Vermögenseinkommen auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen (quasi alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienen). Problem: Sie hat von Ihrer Mutter (86 Jahre) von einigen Jahren ein Haus gegen monatl. lebenslange Rentenzahlungen in Höhe von 600,- EUR per Notarvertrag übertragen erhalten. In dem Haus wohnt die Anspruchsberechtigte selbst und eine Oberwohnung ist vermietet. Jetzt rechnet die Unterhaltsbehörde die vollen Einkünfte aus Vermietung als Vermögenseinkommen an, jedoch nicht die damit ursächlichin Zusammenhang stehenden Rentenzahlungen an ihre Mutter. Auf unseren schriftl. Einwand hin wurde mitgeteilt, dass (u.a.) alle Einkünfte lt. Steuerbescheid angerechnet werden. Die Rentenzahlungen an Ihre Mutter sind voll im Steuerbescheid berücksichtigt worden, aber dort stellen die Zahlungen sog. Sonderausgaben dar und werden an anderer Stelle mit anderen Ausgaben wie Spenden, Versicherungen usw. berücksichtigt (eben nach den Einkünften). Unsere Sichtweise: Die Rentenzahlungen an Ihre Mutter müssen voll den Mieteinkünften gegengerechnet werden, weil diese ursächlich mit den Mieteinnahmen in Zusammenhang stehen (diese sind mit den Renten-zahlungen an die Mutter verknüpft). Nur weil im Steuerrecht eine andere Systematik (volle Anrechnung ja, aber an anderer Stelle) angewandt wird, sollen die Zahlungen an Ihre Mutter nicht ange-rechnet werden ? Kann/darf eigentlich nicht sein.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Bremen,

für das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung gilt grundsätzlich, dass Einnahmen und Verluste innerhalb eines Vermögenseinkommens gegengerechnet werden können. Ob das in diesem speziellen Fall geschieht, können wir in diesem Forum nicht abschließend klären. Dazu müsste die Rentenzahlung an die Mutter als Verlust für das Vermietungsgeschäft gelten. Sicher wäre es dann so, wenn diese im Steuerbescheid unter den Einkünften berücksichtigt worden wären.

Ob nun die Sonderausgaben Ihrer Freundin gegengerechnet werden können, sollte mit der zuständigen Behörde für den Unterhaltsbeitrag geklärt werden.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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