Hallo Isabella,
die gesetzliche deutsche Rentenversicherung erbringt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation), wenn neben den persönlichen Voraussetzungen auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn
die Wartezeit von 15 Jahren zurückgelegt wurde
oder
ohne die berufliche Rehabilitationsleistung eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre
oder
unmittelbar im Anschluss an eine medizinische Rehabilitationsleistung der deutschen Rentenversicherung eine berufliche Rehabilitationsleistung, aus medizinischen Gründen erforderlich ist.
Sollten diese Voraussetzungen nicht vorliegen wäre grundsätzlich die Agentur für Arbeit der zuständige Leistungsträger für berufliche Rehabilitationsleistungen.
Mit den "Unterhaltskosten" meinen Sie offensichtlich die Zahlung einer Geldleistung (Entgeltersatzleistung).
Während der Teilnahme an einer beruflichen Rehabilitationsleistung besteht dem Grunde nach Anspruch auf die Entgeltersatzleistung Übergangsgeld. Ziel des Übergangsgeldes ist den Verlust an Einkünften während der Teilnahme an der Maßnahme auszugleichen.
Eine Meldung beim Arbeitsamt während dieser Zeit ist nicht erforderlich.
Nähere Informationen kann Ihnen Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger erteilen.