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Experten-Antwort

unterschied gesetz 75 und 207

von der nichts versteht16.11.2016 | 09:55
1251 Ansichten
6 Antworten

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Tag Post, Gesetze sind echt kompliziert. Zum Beitrag von https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Warum erlaubt § 75 wenn der bescheid zur Nachzahlung eingegangen ist und dann Erwerbsminderung eintritt das man noch im beitragsverfahren ist und somit die Beiträge durch fristenverlängerung auch nach Erwerbsminderung zählen. Aber beim § 207 ist nicht mit der Zahlung das beitragsverfahren damit die Frist abgelaufen sondern schon mit Erhalt des Bescheid. Woran liegt das? Da bei § 75 auch evtl. Nach dem 31.03 gezahlt werden kann wem Ich zitiere zählt DA: Die Nachzahlung freiwilliger Beiträge für ein abgelaufenes Kalenderjahr ist noch bis zum 31.3. des folgenden Kalenderjahres zulässig oder bis zum nächsten Werktag, wenn der 31.3 in einem Jahr auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Die Frist zur Zahlung der Beiträge wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen, die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo der nichts versteht,

für freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit für Zeiten vorher gezahlt sind, sind Entgeltpunkte dann zu ermitteln, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder Rentenverfahrens eingetreten ist und die freiwilligen Beiträge dann innerhalb der Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 198 SGB VI gezahlt werden.

Gleiches gilt für die Nachzahlung freiwilliger Beiträge nach Sondervorschriften (zum Beispiel nach § 207 SGB VI). Allerdings müssen die nach Sondervorschriften gezahlten Beiträge innerhalb der im Bescheid über die Zulassung der Nachzahlung genannten Frist gezahlt werden.

Beispiel:

Der Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung wurde am 27.11.2012 gestellt.

Der Antrag auf Nachzahlung für Ausbildungszeiten nach § 207 SGB VI wurde am 06.12.2012 gestellt.

Seit dem 15.01.2013 liegt volle Erwerbsminderung vor.

Mit Bescheid vom 01.02.2013 wurde die Nachzahlung für Ausbildungszeiten nach § 207 SGB VI zugelassen.

Die Beiträge sind am 20.02.2013 gezahlt worden.

Lösung:

Entgeltpunkte für die nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit für Zeiten davor nachgezahlten Beiträge sind zu ermitteln, weil die volle Erwerbsminderung während eines Rentenverfahrens eingetreten ist und die Beiträge innerhalb der im Zulassungsbescheid gesetzten Frist gezahlt worden sind.

Liegt die Minderung der Erwerbsfähigkeit allerdings "seit Rentenantragstellung" vor, sind während dieses Rentenverfahrens gezahlte freiwillige Beiträge immer nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt. Entgeltpunkte sind für diese freiwilligen Beiträge nicht zu ermitteln. Das gilt auch dann, wenn der Antrag auf Zulassung der Beitragszahlung zusammen mit dem Rentenantrag gestellt wird. Denn die Minderung der Erwerbsfähigkeit liegt in diesen Fällen seit dem Beginn des Tages der Rentenantragstellung, also ab 0:00 Uhr vor.

Beispiel:

Der Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung wurde am 27.11.2012 gestellt.

Der Antrag auf Nachzahlung für Ausbildungszeiten nach § 207 SGB VI wurde am 06.12.2012 gestellt.

Seit dem 07.10.2012 liegt volle Erwerbsminderung vor.

Mit Bescheid vom 01.02.2013 wurde die Nachzahlung für Ausbildungszeiten nach § 207 SGB VI zugelassen.

Die Beiträge sind am 20.02.2013 gezahlt worden.

Lösung:

Entgeltpunkte für die nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit für Zeiten davor nachgezahlten Beiträge sind nicht zu ermitteln, weil die volle Erwerbsminderung nicht während eines Rentenverfahrens eingetreten ist. Sie lag bei Beginn des Rentenverfahrens bereits vor.

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5 Antworten

Herz1952am 16.11.2016 | 13:42
Ich verstehe nichts :-)
der nichts verstehtam 16.11.2016 | 14:03
Es ging um den Beitrag aus den Link den ich zitierte, dort kam die. Antwort auf das Gesetz 75 bei der Nachzahlung vom letzten Jahr im beitragsverfahren über den 31.03. des Folgejahrs verlängert durch das beitragsverfahren. Und wenn dazwischen eine erwerbsminderung passiert zählt der Beitrag auch wenn erst zum 10.05. Bezahlt. Aber bei dem Gesetz 207 würde es nicht zählen, da das beitragsverfahren mit dem bescheid endet. Gesetze sind echt kompliziert und sehe eigentlich keinen unterschied
Herz1952am 16.11.2016 | 15:11
Ich verstehe nichts :-)
Das ist doch nichts neues.
Geh du lieber die Schweine in deiner LPG zählen, damit du endlich mal auf einen grünen Zweig kommst.
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