Hallo der nichts versteht,
für freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit für Zeiten vorher gezahlt sind, sind Entgeltpunkte dann zu ermitteln, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder Rentenverfahrens eingetreten ist und die freiwilligen Beiträge dann innerhalb der Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 198 SGB VI gezahlt werden.
Gleiches gilt für die Nachzahlung freiwilliger Beiträge nach Sondervorschriften (zum Beispiel nach § 207 SGB VI). Allerdings müssen die nach Sondervorschriften gezahlten Beiträge innerhalb der im Bescheid über die Zulassung der Nachzahlung genannten Frist gezahlt werden.
Beispiel:
Der Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung wurde am 27.11.2012 gestellt.
Der Antrag auf Nachzahlung für Ausbildungszeiten nach § 207 SGB VI wurde am 06.12.2012 gestellt.
Seit dem 15.01.2013 liegt volle Erwerbsminderung vor.
Mit Bescheid vom 01.02.2013 wurde die Nachzahlung für Ausbildungszeiten nach § 207 SGB VI zugelassen.
Die Beiträge sind am 20.02.2013 gezahlt worden.
Lösung:
Entgeltpunkte für die nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit für Zeiten davor nachgezahlten Beiträge sind zu ermitteln, weil die volle Erwerbsminderung während eines Rentenverfahrens eingetreten ist und die Beiträge innerhalb der im Zulassungsbescheid gesetzten Frist gezahlt worden sind.
Liegt die Minderung der Erwerbsfähigkeit allerdings "seit Rentenantragstellung" vor, sind während dieses Rentenverfahrens gezahlte freiwillige Beiträge immer nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt. Entgeltpunkte sind für diese freiwilligen Beiträge nicht zu ermitteln. Das gilt auch dann, wenn der Antrag auf Zulassung der Beitragszahlung zusammen mit dem Rentenantrag gestellt wird. Denn die Minderung der Erwerbsfähigkeit liegt in diesen Fällen seit dem Beginn des Tages der Rentenantragstellung, also ab 0:00 Uhr vor.
Beispiel:
Der Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung wurde am 27.11.2012 gestellt.
Der Antrag auf Nachzahlung für Ausbildungszeiten nach § 207 SGB VI wurde am 06.12.2012 gestellt.
Seit dem 07.10.2012 liegt volle Erwerbsminderung vor.
Mit Bescheid vom 01.02.2013 wurde die Nachzahlung für Ausbildungszeiten nach § 207 SGB VI zugelassen.
Die Beiträge sind am 20.02.2013 gezahlt worden.
Lösung:
Entgeltpunkte für die nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit für Zeiten davor nachgezahlten Beiträge sind nicht zu ermitteln, weil die volle Erwerbsminderung nicht während eines Rentenverfahrens eingetreten ist. Sie lag bei Beginn des Rentenverfahrens bereits vor.