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Experten-Antwort

Unterstuetzungskasse / VWL bei Verzug ins Ausland (Nicht EU)

von Anna K18.09.2011 | 04:10
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, Mein Problem ist das Folgende: Ich bin Nicht-Deutsche EU-Buergerin und war zwei Jahre (23 Monate) bei einem deutschen Arbeitgeber beschaeftigt. Ich wurde nicht darueber aufgeklaert, was in meinem Arbeitsvertrag so alles "mitgemeint" war und es wurde quasi automatisch: 1. Ein BVV-Vertrag fuer mich abgeschlossen 2. Monatlich 300 Euro von meinem Gehalt dahin ueberwiesen (plus ein Betrag vom Arbeitgeber) Ich kann mich nicht entsinnen, den BVV Vertrag gesehen zu haben, es kann aber gut sein, dass in dem Wust von Papieren etwas dabei war. In meinem Arbeitsvertrag war nciht einmal ein Wahlrecht, ich konnte gar nciht nein sagen zum BVV Vertrag. (Selbst schuld, ich weiss, aber ich waere niemals nie auf die Idee gekommen, dass mir als Auslaender automatisch ein Vertrag ohne Kuendigungs-/Uebertragungsmoeglichkeit untergejubelt wurde). Nun bin ich nach Australien ausgewandert und habe meine diversen Pensionsansprueche in einem Fonds zusammengefasst. Das ging zB von England aus relativ schmerzlos unter dem QROPS Schema. Die BVV weigert sich allerdings, den Vertrag zu kuendigen. Ich habe kein Problem damit, Betraege nachzuversteuern wenn es sein muss oder Verwaltungsgebuehren zu zahlen. Ich glaube, der Grossteil von meinem Geld ist futsch und ich haette niemals diese Klausel akzpetieren sollen - im Nachhineine ist man immer klueger. Gibt es noch irgend eine Stelle, an die ich mich wenden kann? Ist das Geld wirklich futsch (ich glaube nicht, dass diese Betraege in 30 Jahren noch irgend einen reellen Wert haben werden wenn ich sie in der BVV lasse)?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Anna,

die Deutsche Rentenversicherung kann Ihnen leider keine konkrete Lösung Ihres Problems anbieten.

Die Unterstützungskasse ist eine Einrichtung der betrieblichen Altersvorsorge. Insoweit ist es auch nach unserer Kenntnis durchaus möglich, dass eingezahlte Beiträge nicht vorzeitig ausgezahlt werden dürfen. Dies dient dem Schutz der Altersvorsorgevermögen und der Beschäftigten, damit die Zusagen im Alter auch erfüllt werden können.

Unterstützungskassen unterliegen der Aufsicht. Zuständige Aufsichtsbehörde kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( www.bafin.de ) sein. Auf deren Internetseite können Sie unter „Kontakt“ Ihr Anliegen schriftlich schildern.

Sofern die Unterstützungskasse auch dem Ombudsmann angeschlossen ist, kann der Ombudsmann für Versicherungen ( www.versicherungsombudsmann.de ) sich einschalten als Vermittlungsinstanz.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Anna Kam 18.09.2011 | 04:15
PS: Kann ich die VWL in einen Pensionsfonds im Ausland uebertragen? Kennt jemand dazu Regelungen?
Deutsche Rentenversicherung
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