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Urlaub zwischen Reha und Wiedereingliederung

von Mips01.09.2016 | 17:51
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, mir wurde nach längerer AU eine Reha genehmigt. Diese werde ich in Kürze antreten. Ich bin in einem festen Arbeitsverhältnis. Es wird mir voraussichtlich nach Reha eine andere Stelle vom Arbeitgeber angeboten werden, weil eine Arbeitszeitreduzierung und Wechsel aus der leitenden Position bereits laut Amtsarzt im Raume steht. Meine Frage: Wir haben als Familie schon Anfang des Jahres unseren Urlaub (Ausland) gebucht und bezahlt. Bei einer Stornierung würde die Reiserücktrittversicherung nicht zahlen aufgrund der Vorhersehbarkeit bei chronischen Erkrankungen. Die Stornierung müsste ich nächste Woche vornehmen, um die Kosten zu begrenzen. Der Urlaub liegt kurz nach Ende der Reha, für insgesamt 2 Wochen. Die Frist des Beginns von 4 Wochen bis zur möglichen Aufnahme der stundenweise Wiedereingliederung würde somit gewahrt. Gibt es die rechtliche Möglichkeit wie bei normaler AU und der Krankenkasse, den Urlaub bei ärztlicher Befürwortung vor Beginn der Wiedereingliederung von der DRV genehmigen zu lassen? Hat ein schriftlicher Antrag bei der DRV Aussicht auf Erfolg? Wenn nicht, müssten wir wohl die Stornierung - ohne zu wissen, ob ich nicht doch arbeitsfähig entlassen werde - vornehmen. :-(( Vielen Dank im voraus an die Experten. :-)

6 Antworten

der anderenam 01.09.2016 | 20:12
Nein. Wenn die Rentenversicherung Übergangsgeld für die Wiedereingliederung zahlen soll, muss durchgehende Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Welchen Sinn soll die aber machen, wenn sowieso ein Arbeitsplatzwechsel und Reduzierung der Arbeitszeit nach Empfehlung vom Amtsarzt (von welchem Amt??) erforderlich ist?? Rechnen Sie selbst damit, dass die Entlassung arbeitsunfähig erfolgt?
=//=am 02.09.2016 | 13:23
Das Ganze ist schon ziemlich kompliziert. Zum geplanten Urlaub: Weshalb sollte die Reiserücktrittversicherung Probleme machen wegen "Vorhersehbarkeit der chronischen Erkrankung "? Geben Sie bei der Versicherung an, dass Sie von XX - XX eine Reha-Maßnahme durchführen und diese unter Umständen verlängert werden kann/muß und/oder verschieben Sie die Reise um einige Wochen oder vielleicht Monate, sofern dies möglich ist. Alles, was bisher zur stufenweisen Wiedereingliederung geschrieben wurde, trifft zu. Siehe auch folgenden Link: http://www.einfach-teilhaben.de/DE/StdS/Ausb_Arbeit/ArbPl_sicher… Ich empfehle Ihnen, VOR der Maßnahme unbedingt nochmal mit Ihrem Arbeitgeber zu sprechen. Erklären Sie ihm die Sachlage so, wie Sie es hier geschildert haben. In der Reha-Klinik wird vom dortigen Arzt natürlich geprüft, ob bei Ihnen eine Stufenweise Wiedereingliederung Sinn macht und erfolgreich sein wird. Denn wie Sie selbst schreiben, bereitet Ihnen die Vorstellung von einer über 6-stündigen Tätigkeit an einem neuen Arbeitsplatz schon gewisse Kopfschmerzen. Evtl. besteht doch die Möglichkeit einer StWE am alten Arbeitsplatz. Das Ganze wird von der DRV nur finanziert, wenn Sie arbeitsunfähig sind und eine StWE erfolgreich sein wird. Können Sie dies nach der Reha nicht gleich entscheiden und die 4-Wochenfrist ist um, KANN die StWE auch nach 4 Wochen durchgeführt werden. Dann ist allerdings die Krankenkasse zuständig (Hamburger Modell). Sie sollten sich aber rechtzeitig bei der KK erkundigen.
Mipsam 02.09.2016 | 13:41
Danke für den Hinweis. Der Arbeitgeber hat noch keine Maßnahmen unterbreitet. Diese erfolgen vermutlich erst nach der Reha und dem Ergebnis in einem weiteren BEM-Gespräch, wenn die zweite Einschätzung über die mögliche Arbeitszeit vorliegt. Sofern es bei der Einschätzung zu reduzierter Arbeitszeit bleibt, wird der Arbeitgeber mich vermutlich für meine jetzige Stelle nicht mehr geeignet halten, und somit stünde eine innerbetriebliche Umsetzung an. Werden solche Abstimmungen während des Rehaaufenthaltes bereits mit dem Arbeitgeber vorgenommen? Oder erst danach und man wird nicht arbeitsfähig entlassen, bis eine Lösung vorliegt.
Mipsam 02.09.2016 | 12:53
Zitat von der anderen anzeigenausblenden
Ursache für die AU ist eine chronische Erkrankung, durch die Reha soll der Verlauf stabilisiert werden, so dass ich überhaupt wieder einsteigen kann. Mein behandelnder Arzt empfiehlt eine spürbare Reduzierung der Arbeitszeit auf unter 6 Stunden und ggf. Teilererbsminderungsrente, um die regelmäßigen AU abzuwenden. Im Erstgespräch des gestarteten BEM habe ich signalisiert, nach der Reha wieder an meinen Arbeitsplatz zurückkehren zu wollen. Um eine unabhängige Einschätzung zu bekommen, wurde von Arbeitgeberseite (öff. Dienst) der amtsärztliche Dienst um gutachtliche Stellungnahme gebeten. Das Gutachten liegt vor und verweist u.a. auf Reduzierung der Arbeitszeit auf max. 6 Stunden. Ich vermute, dass der Arbeitgeber deshalb mir eine andere Stelle anbieten wird, da meine jetzige eine 40 Stunden-Stelle ist. Auch wurde meine jetzige Stelle (zwar befristet) bereits besetzt. Ich kann nicht abschätzen, wie die Einschätzung des Rehaarztes ist. Es könnte von arbeitsfähig mit mehr als 6 Stunden oder mit weniger als 6 Stunden, dann ggf. Teilerwerbsminderungsantrag, aber auch nicht arbeitsfähig sein. Da kann ich der ärztlichen Einschätzung nicht vorgreifen. Allerdings stelle ich mir einen Einstieg nach der längeren AU von 0 auf gleich 6 Stunden auf einer neuen Stelle sehr kraftzehrend vor. Deshalb ging ich davon aus, dass auch dort das Hamburger Modell wie empfohlen angewendet wird.
=//=am 02.09.2016 | 14:54
Wenn eine StWE vom Klinikarzt befürwortet wird, wird - meistens zum Ende der Reha - natürlich beim Arbeitgeber nachgefragt, ob er auch mit einer Wiedereingliederung einverstanden ist, eine Checkliste für die DRV ausgefüllt (ob StWE sinnvoll) und ein Stufenplan erstellt. Dann muss vom Arzt die weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit (nur dann wird eine StWE durchgeführt) bescheinigt werden und wann voraussichtlich mit einem Ende derselben und der Vollzeitbeschäftigung gerechnet wird (auch wenn die Vollzeitbeschäftigung später nur 6 Stunden beinhaltet). Den Stufenplan müssen dann Sie und Ihr Arbeitgeber unterschreiben. Eine StWE hat für den Arbeitgeber übrigens auch den Vorteil, dass er während dieser keinen Lohn/kein Entgelt zahlen muss, denn das ÜG wird dann ja weitergezahlt. Es ist allerdings nicht sinnvoll, wenn Sie nach der StWE einen anderen Arbeitsplatz bekommen. Dann dürfte es schwierig werden, dass die DRV die StWE bezahlt. Da Sie im Öffentlichen Dienst beschäftigt sind, müßte sich Ihr Arbeitgeber eigentlich genauestens auskennen!
Mipsam 02.09.2016 | 21:05
vielen Dank an alle. Das hilft mir weiter beim bisherigen "Blindflug". :-) Toll, dass einem hier so schnell und kompetent geholfen wird.
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